{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-09-24_2_StR_571_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-09-24","aktenzeichen":"2 StR 571/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"58 2271 020\n\nIn Namen: des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Inge M iii , geborene Cum.\nzus DEE, Beoren zn MEER 1950 ir WERE,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen schweren Diebstahls usa»\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n21. Januar 7959, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Wenges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr... in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt : bei der Verkündung\nals Vertreter er Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter-\n‘ als Urkundsbeam r der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:.\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt (Main). vom 24. September\n1958 wird verworfen.\nDie Angeklagte Kat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen versuchten\nDiebstahls, schweren Diebstahls und wegen einer vollendeten\nund einer versuchten Brandstiftung nach § 308 StGB zu einer\nGesamtstirafle von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie unbeschränkt eingelegte Revision hat der hierzu\nermächtigte Verteidiger auf die Bildung der Gesamtstrafe\nbeschränkt; sie allein wird als rechtlich fehlerhaft angegriffen. Das Revisionsgericht darf daher nur prüfen, ob\ngegen die Bildung der Gesamtstrafe Bedenken bestehen; dies\nist zu verneinen.\n\nDie Sirafkammer hat die Erwägungen, die für die Festsetzung der Einzelstrafen maßgebend waren, eingehend dargelegt:\nSie lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer\nhat, was auch die Revision hervorhebt, der Angeklagten weitgehend Strafmilderungsgründe zugebilligt. Sie hat es auch\nstrafmildernd berücksichtigt, daß Hauptbeweggrund der Angeklagten für die Brandstiftung gewesen ist, ihren Ehemann zu\nentlasten, dabei allerdings die Möglichkeit offengelassen,\ndaß sie noch einen. “anderen ‚Beweggrund hatte. Bedenken könnten hier nur bestehen, wenn. die Strafkammer diese nur vermuteve Möglichkeit zuungunsten der Angeklagten straferschwerend bewertet hätte.: Dies ist jedoch nicht geschehen;\ndenn die Strafkammer wollte offenbar nur darauf hinweisen, daß\nsie trotz GieserMöglichkeit ‚der Angeklagten die Absicht, ihren\nEhemann zu entlasten, strafmiläernä zurechnet.\n\nIn der Regel kann davon ausgegangen werden, daß die\nfür die Einzelstrafe ‚angeführten Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe entsprechend auch für die Biläung der\nGesamtstrafe gelten, so daß nur bei besonderen Anlaß die Gesamtstrafe noch näherer Begründung bedarf (BGHSt 8, 205, 210).\n\n- 3.\n\nKin solcher besonderer Anlaß lag hier nicht vor. &s ist\ndaher davon auszugehen, daß die Strafkammer die Milderungsgründe auch bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt\nhat. Sie ist aber nicht gehindert gewesen, hierbei auch zu\nerwägen, welche Gesamtstrafe trotz dieser Milderungsgründe\nnotwendig sei, um die Taten zu sühnen und die Angeklagte\nvon weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Im übrigen\nkann keine Rede davon sein, daß die ausgesprochene Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis gegenüber der Summe der\nEinzelstrafen von vier Jahren Gefängnis unangemessen hoch\nist.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseei Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-24/2-str-571-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-24/2-str-571-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.796359+00:00"}}