{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-09-19_2_StR_580_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-09-19","aktenzeichen":"2 StR 580/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I Nanen des Volkes\n\nIa der Strafsache\n’ı gegen\n\nden Verwaltungsangestellten Fritz DB EER zu: SER,\n\ngeboren am ME 1896 ir. CB,\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundergerichtshors in der Sitzung\nvon 28. Jaswuar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichtsr Scharpenseel\nBunüesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Wengss\n\nals boieitzende Richter,\nBurdesauwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizangesiellier m -\n\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanutz\n\nauf die Revision des Angeklagten Be wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom 19. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben,\nauch soweit es den Mitverurteilten Ti vetriTit,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLaudgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n——\n\nDer Beschwerieführer und der frühere Hitangeklagte Tun\nwaren als Verwaltungsangestellte im Untersuchun«sgefängnis\nBr@B beschäftigt. TOM führte die Hauptkasse, Bag das\nO-Buch über die Arbeitsbelohnungen dar freiwillig arbeitenden\nUntersuchungegefangenen und deren Aussahen für Lebensmittel,\nZeitungen, Porti und ähnliches, ferner die Nc-Liste, in der\ndie Belastungen der HäTtlinge Tür ihre Einkäufe vermerkt wurden,\nmit der Verschreibungsliste, in der er das Guthaben dcr Häftlinge vermerkte und in die diese ihre Einkaufswünsche eintrugen\nurd den Enpfang der Ware quittierten, vowie die \\I-Liete, in\ndie die Ranen der Näftilinge und der Bestand ihrer Guthaben zur\nZeit dev Entlassung einzutragen war. Auf Grund dieser MI-Liste\nzahlte Tl bei Ger Entlassung dem Häftling sein Guthaben\ngegen ümpfangsbescheinigung aus. außerden führte Bi die\nPortokesse, 6ie in Höhe von 20,- Dk gehalten und von Te\naus der Leuptkases gespeist wurde. In der Zeit vom 27.Februar 1951\nbis in den November 1957 eigneten sich De und TEE zu\ngleichen Teilen 2094,64 DM unrechtuäßig en, indem Bil solchen\nHäftlingen, üle nicht gearbeitet hatten, im O-Buch angebliche\nArbeitsentlohnungen gusschrieb und diese durch erdichtete Auszehlungen und Auslagen auszlich, wobei TEE die mpfangsbescheinigungen mit falschen Unterschriften selbst unterzeichnete.\nAll dies goschah in Einvernehmen beider Angeklagter, zum Teil\ndurch BB allein, wenn er in Abwesenheit Tips diesen in\nder Verwaltung der Hauptkasse vertrat. Ohne Wisser und Beteiligung TS sisnete sich EEE auch 161,87 DE aus der von ihm\ngeführten Portokasse an.\n\nDas Landgericht hat BE wegen fortgesetzter schwerer\nAmtsunterschlagung, teils gemeinschaftlich handelnd, TB\nwegen fortgesetzier gemeinschaftlicher schwerer Antsunterechlagung, beide in Teteinheit mit fortgesetzter Urkunden-\n\n‘ .lang angehör; hatte, auf seine Bewarbung im Jahre 1937 als\n\n3;\n\nföälschuns handelnd, zu je einem Jahr G-fängnis verurteilt.\nGegen dieses Urteil hat Bi Revision singelegt und die Verletzung deu sachlichen Rechts geltend gemacht.\n\n1. Unbegründet ist das Vorbringen der Revision, BEER hätte\nnicht als Beamter im Sinne des § 359 SiGB angesehen werden\ndürfen. Da die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die der 3etreuung\nUntersuchungs;efangener galt, staatlichen Zwecken zu dienen\nbestimmt und aus der Staatsgewalt abgeleitet war (BGH NW 1953,\n1153), ist unbedenklich zu’ bejahen. Es besteht auch kein An-\n\nla3 zu bezweiiein, daß der Beschwerdeführer von einer zuständigen\nDienststelle zu seinen Dienstverrichtungen bestellt worden ist.\nDes Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Di\n\nnach seinar Sntlassung aus der Reichswehr, der er 12 Jahre\n\nAngestallter in der Strafanstelt Bregp- O EEEEEBB einge--\nstellt und bis 1957 bei der Bram Strafanstalisvervaltung\nbeschäftigt worden ist. Seit 1949 war er zum Untersuchungsgefängnis Dre versetzt worden. Die sich über 20 Jahre erstreckende, nie beanstandete \"Tätigkeit des Angeklagten 13ßt\n‘es Susgeschlossen erscheinen, daß seine instellung nicht von\nder zuständigen Stelle ‚genehmigt worden ist.\n\n2. \"Die Strafkemmer 'hat übersehen, daß Täter, also auch lit-\n‚täten, ‚einer. Unterschlagung nur derjenige sein kann, der an\n\"der Yeruntr euten Sache Gewahrsan, und zwar, sofern er nicht\n\nim Einverstänänis mit etwaigen sitgewahrsamsinhebern handelt,\nAllsingewahrsem hat. An diesem vom erkennenden Senat in BGHSt 2,\n. 317 ausgesprochenen Grundsatz wird trotz abweichender Ansicht\n\neines Teiles des Schrifttuns festgehalten. Der Beschwerde-\n\n. führer haite aber keinen Gewahrsam, auch nicht Mitgewahrsam\nan der von TOMB geführten Hauptkasse, abgesehen von der\n\"Zeit, in der er TED während dessen Urlaubs vertrat. Soweit\nss sich also um Veruntreuungen von Geldern der llauptkasse\nhandelt, kommt er als Täter einer Amtsunterschlagung nur hin-\n\nBu fe\n\n- 4.\n\neichtlich derjenigen Beträge in Frage, von denen festgestellü\nwerden kenn, daß der Beschwerdeführer sie unrechtnmäßig in der\nZeit entnommen hat, in der er die Kasse in seinem Gewahream\nhatte. Im übrigen kann er, obwohl er durch sein Verkalten\n\ndem TB die Unterschlagung eret ermöglicht und das gleiche\nInteresse an der Tat wie TB gehabt hat, nur wegen Beihilfe,\n\n\" und zwar, zur einfachen Unterschlagung, begangen in Tetein-\n\nheit nit Urkunienfälschung, bestraft werden; denn Antsunterschlagung ist ein uneigentliches Amtsdelikt, das auch in der\n\n'Foru der Beihilfe rur von dem begangen werden kann, der Beamter\nim Sinne des § 359 StGB ist und die Sache in amtlicher Bigen--\n\nschaft erhalten oder in Gewahrsam hat (BGHSt 2, 169, 170):\nKeina rechtlichen Bedeuken'bestehen gegen äle Verurteilung\nwegen schwerer Amtsunterschlagung, soweit es sich um die aus\nder Portokarse veruntreuten Beträge handelt; dem Urteil ist\nzu entnehnen, daß BEP die alleinige Verantwortung für die\nPortokasse trug und bis zur Ablieferung des Bestandes den\n\nBR Alleingewahrsam an dem in ihr enthaltenen Geld hatte (vel..\n“ . BGHSt 8, 273, 275); dafür smricht auch, daß er trotz des\n\nengen Eihvsrnehmens mit TE, von dein er jeweils die zur\nAuffüllung der Portokasse erforderlichen Beträge erhislt,\nohne: ‚dessen Wissen sich. Geld. Bus der Porlokasse aneignen\nkonnte. Den n\n\n\"Das Landgericht wird bupmehr auch die , Frage des Fort-\n\nWe . „ Betzungszusammenhangs einer Nachprüfung unterziehen müssen,\n\"> weil der Vorsatz des Täters von dem des Gehilfen verschieden\n\nist-und deshalb begrifflich insoweit kein Gesamtvorsatz mög-\n\nlich ist (RGSt 67, 139; 177; BCH IM 2 zu § 351 StPO). Dazu\nkommt, daß der Vorsetz bezüglich der Portogelder auf Unter-\n\nschlagung aus einer anderen Kasse gerichtet war als aus der\n\n\"von, Ei) verwalteten Hauptkasse.\n\n-5-\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung des Beschwerieführers muß\n\ngemäß § 357 StPO auch auf das gegen TE erssngene Urteil erstreckt werden, da ihm gegenüber derselbe Rechtsfehler vor-\n\nge\n\net.\nen,\n\nBaldus\n\nDr. Schalscäa\n\nDr.’ Dotterweich\n\nMenges\n\n‚liegt wie bei der Verurteilung des Beschwerdeführers,\n\nScharpenseel\n\n:\n.\n. .F ®\nK} . \"\n. ‘ix\n. . . .\n. . * . [7 . ‘\nu « er .. .\n. . 0. .\n. IR . “ .*\na -.. x .. . “ .\n8 7 - z .. - .. x -\na BEE DE EEE BE SE 0\nDe en? a. “\n. . EEE,\n.. . .. “...\n- .. ..\n. eo“ N ;\nr un “ & u.\n. DZ En 3 - .. 3 „eo. .\n. Pa . ® .. . . ” -\nFr Ei et, ‚ . oo.“ “ . .\nER A) . . by x .\nelee Bad 2 PR j iR RE ur :\n. 2. .. ni . . “\nMr B y“ > j 7 . ,\n{) u... y . -\nFi J € .s * pr «\n€ . »* .\n2 .. “ s\n> . om -\nx . .r,.%\n.. E* . “ .\n“ : ‘\n.\nPi . .\ns ° >\n.. % .\n2 ie or .\n. ..\n. .\n: .. un ..\n... 4... .\n- . APR} nn .\n- - Se .\n“. .. . Fey .\n. ai . A\n. . re\n.. ‘\n.. . KBC Par\n..nen 2\nE - - ._ 18\n- Pr “uni,.%\n=. nt. .\n. . ‘ .\n...n .\n. . .\n-\n:\n‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-19/2-str-580-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 351","ref_norm":"351","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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