{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-09-19_2_StR_550_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-09-19","aktenzeichen":"2 StR 550/58","doktyp":null,"leitsatz":"Ir er men sn u mn nen Dem m \n\nSUPO § 345 Abe. 25; ZPO § 130\n\nDie Unterzeichnung einer Revisionsbegründung braucht\nnicht lesbar zu sein. Es ist jedoch keine Unterzeichnung,\nwenn das ursprüngliche Schriftbild aus Buchstaben in willkürlicke Striche und Linien aufgelöst ist und der \"Schriftzug\" chsrakteristischer Merkmale entbehrt.\n\nBEH, Urt, v, 7, damuar 1959 - 2 StR 550/58 IG Bremen\n\n/\n\nm nn ne dan nn endete OT Ah te ran\n\nın Namen des Volkes\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hugo 1 En zu: HE (Bezirk DE:\ngeboren am mn '914 ir Pomp.\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Jaruar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Lotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven -\nvom 19. September 1958 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels\nzu tragen. -\n\nYon Rechts wegen\n\nwin abet ae pr un ba Dar a een\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Berruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren unä rügt die Verletzung Ges sachlichen Rechts;\nsie hat keinen Erfolg.\n\nI, Die Schriftsätze, mit denen der Verteidiger\ndie Revision eingelegt sowie die Revisionsamträge sngebracht; und das Rechtsmittel begründet hat, sind von\nihm mit einem Schriftgebilde unterzeichnet worden, das\nweder einzelne Buchstaben klar erkennen läßt noch als\nGanzes lesbar ist und aus mehreren zusammenhängenden,\nteils waagerecht, teils senkrecht verlaufenden Bögen\nune Linien verschiedener Größe besteht. Der Vergleich\nmit enderen in den Akten befindlichen Schriftstücken\n\nzeigt, daß de","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2268 009\n\nIr er men sn u mn nen Dem m \n\nSUPO § 345 Abe. 25; ZPO § 130\n\nDie Unterzeichnung einer Revisionsbegründung braucht\nnicht lesbar zu sein. Es ist jedoch keine Unterzeichnung,\nwenn das ursprüngliche Schriftbild aus Buchstaben in willkürlicke Striche und Linien aufgelöst ist und der \"Schriftzug\" chsrakteristischer Merkmale entbehrt.\n\nBEH, Urt, v, 7, damuar 1959 - 2 StR 550/58 IG Bremen\n\n/\n\nm nn ne dan nn endete OT Ah te ran\n\nın Namen des Volkes\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hugo 1 En zu: HE (Bezirk DE:\ngeboren am mn '914 ir Pomp.\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Jaruar 1959, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Lotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven -\nvom 19. September 1958 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels\nzu tragen. -\n\nYon Rechts wegen\n\nwin abet ae pr un ba Dar a een\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Berruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren unä rügt die Verletzung Ges sachlichen Rechts;\nsie hat keinen Erfolg.\n\nI, Die Schriftsätze, mit denen der Verteidiger\ndie Revision eingelegt sowie die Revisionsamträge sngebracht; und das Rechtsmittel begründet hat, sind von\nihm mit einem Schriftgebilde unterzeichnet worden, das\nweder einzelne Buchstaben klar erkennen läßt noch als\nGanzes lesbar ist und aus mehreren zusammenhängenden,\nteils waagerecht, teils senkrecht verlaufenden Bögen\nune Linien verschiedener Größe besteht. Der Vergleich\nmit enderen in den Akten befindlichen Schriftstücken\n\nzeigt, daß der Verteidiger auch sonst mit diesem Schrift-\n\nzug zu unterzeichnen pfiegt.\n\nAus solcher Art zu unterschreiben erheben sich für\n\ndie Einlegung der Revision keine Bedenken. Für sie verlangt § 341 Abs. 1 StPO nur, dab sie schriftlich zu geschehen hat- Die Schriftform ist bereits dann gewahrt,\nwenn aus dem Schriftstück in irgendeiner, jeden Zweifel ausschließenden Weise, ersichtlich ist, von wem es\nherrükrt (BGHSt 2, 77, 78 mit Wachweisen). Das steht\nhier außer Frage. Eine Unterschrift gehört nicht zum\nBegriff der Schriftform.\n\nAnders verhält es sich mit der Revisionsbegründung. Für sie genügt Schriftform nicht. Vielmehr ist,\n\na EEE nn ie ne\n[2\n\nsofern sie nicht zu Protokoll der Geschärtsstelle erklärt\nwird, eine von dem Verteidiger \"unterzeichnete! Begrünädungsschrift erforderlich (§ 545 Abs. 2 StPO). Hierzu\nverlangte das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung;\ndaß der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt die Revisionsbegründung eigenhändig durch entsprechende Schriftzeichen\nmit seinem vollem bürgerlichen Namen unterschreibt (RGSt\n537, 81; 69, 137). Es hat aber nicht näher ausgeführt,\n\nwie die Schrift beschaffen, insbesondere ob sie lesbar\nsein muß; allerdings hat es einmal eine \"Unterschrift\",\nderen Zeichen seiner Ansicht nach schlechthin keine Schriftzeichen waren und keinen Namen erkennen ließen, nicht\nsrertannt (RC IW 1929, 52 Nr. 20).\n\nDer Generalbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß\ndie Unterschrift zwar nicht lesbar sein müsse. daß jedoch\ngebräuckliche Schriftzeichen erforderlich seien. Er hält\ndiese Voraussetzungen kier nicht für gegeben und beantragt daher die Revision als unzulässig zu verwerfen.\n\nDer Bundesgeri chtshof hat zu der Frage bisher noch nicht\nStellung genommen.\n\n, Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die Ausführung der Unterschrift. Es ist auch nichts daraus herzuleiten, daß es in einzelnen Vorschriften, so in den\n\n§ 8 188 Aus. 1, 271 Abs. 1, 275 Abs. 2 StPO eine Unterschrift verlangt, an anderen Stellen, so in den §§ 172\nAbs. 3, 345 Abs. 2, 366 Abs. 2, 390 Abs. 2 StPO, dagegen\neine Unterzeichnung. Die Auslegung ergibt sich aber aus\ndem Sprachgebrauch und dem Gesetzeszweck; sie führt zu\nbestimmten Mindestanforderungen, die an eine Unterzeichnung zu stellen sind.\n\nEs kann sicher nicht genügen, daß der Unterzeichnende das von ihm Geschriebene als Unterschrift gelten\n\nTl U m nn\n\nlassen will. Die Beurteilung darf nicht von seiner\nAbsicht abhängig sein, da sonst auch auf Laune oder\nGewohnheit beruhende willkürliche Zeichen als Unterschrift anerkennt werden müßten. Das wäre mit der\nSicherheit im Rechtsverkehr nicht vereinbar.\n\nEntscheidend ist vielmehr das äußere, sich den\nBeschauer darbietende Schriftbild. Der Sprachgebrauch\nverbindet mit dem Begriff der Unterzeichnung ein Gevilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift. Seine\nLesparkeit ist allerdings nicht zu verlangen, Eine\nsolche Anforderung wäre übsrspannt und würde den tatsächlichen ‘Verhältnissen und der Übung nicht gerecht,\nan die der Gesetzgeber bei seiner Forunvorschrift anknüpft, Sie wird auch, soweit ersichtlich, nirgends mehr\ngestellt. Zudem wäre sie kein sicheres Unterscheidungsmerkmal, da das Urteil über die Lesbarkeit je nach der\nPerson des Beurteilenden unterschiedlichtausfiele.\n\nDa das Schriftbild nicht lesbar sein muß, schaden\nUndeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen nicht. Die\nMängel dürfen jedoch nicht so weit gehen, daß der\n\"Schriftzug\" nicht mehr als solcher angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen\nSchrift in Buchstaben nicht einmal andeutungsweise zu\nerkennen ist. Es muß ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit\ndieser Schrift in dem Sinne erhalten geblieben sein,\ndaß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden\nkennt. diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kamı, der Unterzeichnende also erkennbar bleibt,\nDamit ist zugleich ein individueller Schriftzug gefordert, der charakteristische Merkmale aufweist,\nso dsß eine Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber ande-\n\nLund imen u\n\nvi\n\net\n\n=\n\n.—_i\n\nen\n\nren Unterschriften gewährleistet und eine Nachahmunz,\nwenn auch nicht vollständig ausgeschlossen, so doch\nwesentlich erschwert ist. Nur so wird auch der Zweck\n\nder Formvorschrift erreicht: es soll mit weitgehender\nSicherheit Zeststehen, wer die Verantwortung für die\nRevisionsrechtfertigung trägt (vgl. auch OLG Düsseldorf\nir EJW 1956. 923), Nach allem fehlt es an einer Unterzeichnung der Revisionsrechtfertigung, wenn das ursprüngliche Schriftpildä aus Buchstaben in willkürliche Striche\nund Linien aufgelöst ist und der \"Schriftzug\" charakteristischer Merkmale entbehrt:\n\nDie hier zu beurteilende Unterschrift ist ein\nGrenzfall. Die Zweifel, die der Generalbundesanwalt gegen die Zulässigkeit der Revision vorgetrager hat, sind\nnicht unbegründet. Die Unterschrift 1äßt aber, wenn auch\nsehr undeutlich, doch noch Schriftzeichen erkennen. Der\nSchriftzug ist auch charakteristisch; der unterzeichnerde\nVerteidiger hat, wie aus den Akten ersichtlich, weitere\nSchrifistücke stets in derselben Weise unterschrieben.\nDie Unterzeichnung ermöglicht die Feststellung des Erklärenden. Der Senat erachtet deshalb die Unterschrift für\ngenügend und damit die Revisior für zulässig, obgleich\nnach seiner Ansicht eine so nachlässige Unterzeichnung\nder Bedeutung einer Revisionsbegründung nicht entspricht.\n\nII. In der Sache selbst hat die Revision keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht\nmit Tatsachen belegt wird. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des Betrugs zu Recht bejaht. Nicht ganz klar\nsind zwar die Ausführungen zur inneren Tatseite. Hierzu\ngehört, soweit der Täter einen Vermögensvorteil erstrebi,\nder direkte Vorsatz; hinsichtlich der Rechtswidrigkeit\n\nöleses Vermögersvorteils genügt dagegen bedingter Vorsatz\n(Rast 55, 257, 260). Die Strafkammer hat dies, wie der\nZusammeshang ergibt, auch zum Ausdruck bringen wollen.\n\nDas Vorbringen der Revision, die von der Ehefrau\nsusgestellte Rechnung sei nicht ursächlich für die Auszahlung gewesen, geht fehl. Diese Rechnung war ncben\nder Empfangsquittung Grundlage für die Ausstellung dos\n6 - GR - Scheines. Sie wurde mit diesem und der Empfangsquitiung dem Besatzungskostenamt vorgelegt. Die Vorlage\nhat der Angeklagte veranlaßt und damit das Besatzungskostenamt zur Auszahlung bestimmt. Daß er im kinvernehmen mit Angehörigen der Besatzungsbehörde handelte, befreit ihn nicht von strafbarer Schuld. Auch wenn die\nFirma \"Susaıne In: “EEEM- und EEEEEE-Cr0B- und\nKleinhandel\" suf den Wamen der Ehefrau des Angeklagten\neingetragen wurde, schließt dies nicht aus. daß der Angeklegte in Wahrheit die Firma gegründet hat, weil er\nvon der Leitung und den hitgliedern des Klliiipnändierverbandes angefeindet wurde, und daß er die Firma auch\ntatsächlich geleitet hat. Die Strafzumessungserwägungen\nsind rechtlich fehlerfrei. \"\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\n‚ist im Urlaub ortsabwesend\nund desnalb verhindert zu\n. unterzeichnen. .\nBaidus Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-19/2-str-550-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-19/2-str-550-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.689504+00:00"}}