{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-09-17_2_StR_289_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-09-17","aktenzeichen":"2 StR 289/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 SR 289/58 2264 034\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n!en Polizeikommiesar i.R. Franz K lm :.: : gm.\n\nseboren am (ED '295 ir. ZB (kreis si).\n\nwegen Betruges Ucds\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs iu der Sitzung vom\n17. September 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscka\nBundesrichter Dr. enges\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richier,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertrete r Bundesanwalschaft,\n\nJustizobersckreiär iD\nals Urkundsbe er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Saarbrücken vom 31. Januar 1958\nwird verworfen. .\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFan\n\nVA\n-2-\n\neründges\n\nDie Sirafkamuer hat den Angeklagten wegen Tortgesetzten Betruges in zwei Fällen, davon in einem Falle\n\"begangen in Tateinheit mit § 267 StGB\", zu einer Gesamtetrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt: Sie hat die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beenstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechis. Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Verfahrenerügens ‘\n\n1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig; die Revision\ngibt die Beweismittel nicht an, deren sich die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen müssen\n(BGHSt 2, 168).\n\n2. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO\nist unbegründet. Die Revision trägt selbst vor, daß die\nStrafkammuer die beantragte Anhörung des früheren Dienstvorgesetzten des Angeklagten deshalb abgelehnt hat, weil\nsie die in sein Wissen gestellten Tatsachen als wehr unterstellte; diese Entscheidung entsprach dem Gesetz\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dafür, deß die Strafkemuer sich an\nihre Zusicherung nicht gehalten habe, gibt das Urteil entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Anhalt.\n\n3. Die Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich unbegründet.\n\n1. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil_des\nsaarländischen Staateg könnte zwar insofern zu gewissen Be-\n\nGenken Anlaß geben,als die Strafkammer bei der Würdigung\nihrer Feststellungen die Yäuschungshandlung des Angeklagten\nnicht in seinen unwahren Angaben selbst, sondern jn einem\nUnterlassen, nämlich darin gesehen hat, daß er die Angaben später nicht richtiggestellt hat. Im Ergebnis ist\n\ndies jedoch ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen des Beirugrs\neind einwandfrei festgestellt. Wie sich aus den Derlegungen\ndes Urteils, insbesondere aus der Wendung ergibt, daß der\nAngeklagte über einen längeren Zeitraum hinaus planvoll auf\nden von ihm schließlich auch erreichten rechtswidrigen Erfolg\nhinarbeitete,hat er dadurch getäuscht, daß er bei seiner\nBewerbung um Einstellung in den saarländischen Polizeiäienst\ndurch unwahre Angaben in seinem Lebenslauf und durch Vorlage\neiner inhaltlich falschen Urkunde sein Geburisdatum um\n\ndrei Jahre zurückverlegt hat. Er wollte auf diese Weise\neine ihm nicht zustehende vorzeitige Pensionierung err'eichen. Das ist ihm auch gelungen. Der Schaden des saarlänäischen Staates beläuft sich auf über 900 000 Franken.\n\nDas Vorbringen der Revision ist unbeachtlich. Soweit\nsie geltend machi, aus der Unterlassung der Richtigstellung\nseiner früheren unwahren Angaben könne aem Angeklagten kein\nVorwurf gemacht werden, liegen ihre Ausführungen neben der\nSache, Die Behauptung, der Angeklagte habe nicht in der\nAbsicht getäuscht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvortcil\nzu verschaffen, widerspricht den Urteilsfesistellungen.\nSoweit dort einmal von der \"Absicht rechtswidriger Zusignung\" die Rede ist, handelt es sich, wie auch die Revision\neinräumt, um cinen offensichtlichen Schreibfehler.\n\nUnrichtig ist die Auffassung, der Beisrug sei bereits\nnit der Anstellung des Angeklagten im Jahre 1948 tatsächlich beendet gewesen, die erst im Jahre 1957 einsetzende\nSirafvarfolgung esi daher gemäß § 57 Abs. 2 StGB verjährt.\n\n...\n\n.4-\n\nWie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl: die Urteile vom i2. Dezember 1956 - 2 StR 479/56 - und vom\n\n6. November 1957 - 2 StR 320/57 -), beginnt die Verjährung\nder Strefverfolgung eines Betruges erst mit dem Tage der\nletzten Zahlung, wenn vom Geschädigten auf Grund der Täuschung - und zwar solange diese andauert - laufend Zahlungen geleistet werden. Diese Zahlungen sind der mit dem\nBetceug erstrebte Erfolg. Erst wenn dieser zum Tatbestand\ngehörende Erfolg eingetreten ist, ist die Begehung der\n\nTat im Sinne des § 67 Abs. 4 StGB abgeschlossen (vgl. auch\nNOSt 62, 4185 71, 59, 64)»\n\nDie gegenteilige Auffassung der Revision, die offenbar auf der Erwägung beruht, daß im Anstellungsverirag ZU-\ngleich die Verpflichtung des Dienstherrn zur Leistung ailer\nkünftigen Bezüge des Beauten, auch seiner Pension, begründet\nsei, würde hier übrigens zu keiner anderen äntscheidung\nführen. Die Revision verkennt, daß der Angeklagte im vorliegenden Full mit der Täuschung nicht seine Anstellung\nim Jahre 1948, sondern seine vorzeitige Penzionierung im\nJahre 1955 erreichen wollte. Auch nach ihrer Auffassung\nwürde daher der Betrug frühestens mit dem Zeitpunkt der\nPensionierung als beendet anzusehen sein; eine Verjährung\nder Strafverfolgung wäre mithin auch unter diesen Voreussetzungen nicht eingetreten.\n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil, der\nSasrknappschaft in Tateinheit mit Urkundenfälschung läßt\nebenfalls keinen Rechisfehler erkennen. Hiergegen halt\nauch die Revision, jedenfalls in der Sache selbst, keine\nEinwenävagen erhoben.\n\n3. Im Strafausspruch ist das Urteil gleichfalls nicht\nzu beanstanden. Die änwendung des saarländischen Straffrei-\n\nvb\n\nun no .\n\nhceitsgesetzes vom 22. Dezember 1956 kam nicht in Betracht\n\n($% 2 Abs. 2, 7 Abs. 1); die Revision geht irrtümlich davon\naus, daß das Verfahren wegen Betruges zum Wachteil des saarländischen Staates wegen zintritts der ätrafverfolgungsver-Jährung einzustellen sei. Die vntscheidung über die Siraofausseizung entspricht der seit dem 1. August 1956 auch im Saarland geltenden Fassung des § 23 Abs. I StEB ı§§ 1,3, Abs. 2\ndes Gesetzes Nr. 518 über die Änderung der Strafgesctzes\n\nvom 8. Juli 1956 - Amtebl, S. 973).\n\nDr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nkenges Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-17/2-str-289-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-17/2-str-289-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.583510+00:00"}}