{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-09-17_2_StR_244_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-09-17","aktenzeichen":"2 StR 244/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 244/58 7.2264 035 uA\n\nIna Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Irmgard B «an geborene aus\n\nsu (GE. dort geboren am 1925,\n\nwegen Untreue u.8.,\n\nhat der 2. Strafsenat .des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundöäsrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\n. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Limburg/Lahn vom 22. November 1957 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnl\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateirheit\nmit Unterschlagung und Untreue, sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einor Gesamtstrafe von zwei Jahren\nung einem Monat Gefängnis, ferner zu zwei Geläntrafen von\n30C,- und 3.000,- DM verurteilt worden. Von der etwa zehn\nWochen dauernden Untersuchungshaft sind ihr sechs Wochen\nauf die Strafe angerechnet worden. Ihre Revision rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts und erhebt mehrere Verfehrensbeschwerden; sie ist unbegründet.\n\nI. Verishrennbeschwerden.\n\nl. Die Rüge, bei ‘der Hauptverhandlung hätten nicht die Tür\ndiesan Sitzungstag ausgelosten Schöffen mitgewirkt, ist nach\njer dienstlichen Erklärung des Lendgcrichtspräsidenten unbesründet; sie ist offensichtlich erhoben worden, weil in\nder Generalakten, die dem Verteidiger vorgelegt wurden,\njirrtünlich eine unrichtige Liste abgeheftet war.\n\n2. Ebenso unbegründet ist nach den Äußerungen der beiden\nSchölten, der drei Berufsrichter und des Sitzungsverircters\n3er Sinatsanwaltschaft die Rüge, die Schöffen hätten während\nser Hauptverbandlung zeitweise geschlafen.\n\n°, Offensichtlich unbegründet ist die vorgebrachte Renängelung des Eröffuungsbeachlusses.\n\n4. Ausvsislich der Sitzungeniederschrift ist die Angeklagte Garauf hingewiesen worden, ’\n\n\"daß sie, soweit sie im Anklagepunkt 1) wegen sechs\nselbständiger Handlungen angeklagt ist, insoweit auch\nwegen einer in sich fortgesetzien Handlung verurtsilt\nworden kann\". '\n\n- 3.\n\n»irsar Hinweis wurde gemäß &% 265 StPO gegeben, weil Jar Erörinungsbeschluß in Übereinstimmung mit der Anklage von\nweuraren selbständigen Handlungen ausging. Die Ausführungen\ndos Vertaidigers in der Revisionsbegründung, der Hinwcis\n\"bezog sich lediglich auf die Veränderung des rechilichen\nGesichispunktes gegenüber der Anklagenchrift\", sind hniernach\nurverständlich.\n\n5 47 der Behauptung, die Angeklagte sei zur Zeit der Belehrung nach § 265 StPO \"infolge 139tündiger, nur von kurzer\nTeuse unterbrochener Hauptverhandlung nicht mehr verhanölungr -\nTähig\" gewesen, trägt die Revision keine Tatsachen vor, die\nIon Gericht Anlaß zu Zweifeln an der Verhardlungsfähigkeit\n\nder Angeklagten hätten geben können. Der Verteidiger hat\n\nd:s Gericht auch nicht auf solche Anzeichen hingewiesen.\n\nq Dis Angeklagte macht geltend, der Zeuge vo hätte\nricht voreidigt werden dürfen, weil er der Beteiligung an\ndar Tat verdächtig und weil er selbst durch die Tat verlstzi nei.\n\n\") Einen Verdacht gegen Ve hat. die Angeklagte selbst\nin einem vorgrrückten Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht.\nSie hat, nachüem sie zunächst sich auf die ihr vorgevorrfenen\nFälschungen der Lohnabrechrungen und Verunirsuungen von\nLonnbeträgen mit Nichtwissen erklärt hatte, den Firmennitinraber VB beschuldigt, er habe sie zu ihren Toten ver\nsnlaßt, um auf diose Weise die erheblichen beiseitegebrauchten Beiräge \"schwarz\" an sich zu bringen. In einsensnder Beveisvrürdigung, die sich in der Hauptsache auf\ndar Verhalten der Anguklagten in Ermitilungsverfahren vnd\nihre Angeben während der Untersuchungshaft stützt, ist das\nLandgericht zu der Überzeugung gelangt, deß die Beheuptung\nGer \\ageklagten über die Beteiligung vB frei erfunden,\n\nu\n\nA e\n\nist. Ob ein Verdacht gegen einen Zeugen besteht, hat lediglich\nder Tetrichter, und zwar für den Zeitpunkt der Vereidigung,\nzu entschcider (36H MDR 1951, 538). Das Revisionegericht\nhat nur nschzuprüfen, ob die Rechtebegriffe des Verdachts\nurd der Beteiligung an der Tal verkennt worden sind. Kieriür benteht kein Anhslt. Zuzugeben ist der Kevirion lediglich, deß nicht nach vorgenommener Vereidigung eines verdächtigen Zeugen nachträglich durch den von dem Zeugen geleinteten Eid der Verdacht als unbegründet angesehen werden\ndarf. So eind äber die Ausführungen des Urteils nicht zu\nverstehen; sie ergeben, daß die auf zahlreichen Umständen\nberuhonde Überzeugung des Gerichts von der Haltlosigkeit\nder Verdächiigung durch der Sid des Zeugen nur noch bestätigt worden ist.\n\nt) Richtig ist, daß vor» durch die Tat der Angeklagten\nverletzt wurde, Ta.ür, daß das Landgericht, wie die Revis1on behauptet, den Begriff des Verletzten im Sinne des\n8 6i Nr. 2 StPO verkannt habe, gibt das Urteil keinen Anbelt.\n\nob vw» als Verletzter zu vereidigen war, hatta die\nStrafkarmer nach ihren pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden, Wie die Revision selbst anführt, 13Bt das Urteil ,\nerkennen, daß Reinhold WB iitinhaber der geschädigten\nirna ist; der Verteidiger hatte, wie er vorträgt, der\nVoereiäigung widersprochen, weil De) einen Schadenseratzauspruch gegen die Angeklagte geltend macht. Daß vuB>\naurch die abzuurteilende Tat verletzt ist, kann der Strafkamnsr also nicht entgangen sein; Tür die Behauptung, sie\nhebe ihn rechtsfehlerhaft nur als mittelbar Geschädigten\nangesehen, 15ßt sich dem Urteil nichts entnehmen.\n\nJ!\n\nrn\n\n-5_\n\nSoheit im Zusammenhang mit der Vereiligung des Zeugen\nvg Aufklärungsrüger erhoben werden, sinä sie unbegründet.\nNuch or Anhörung Sachverständiger, an die weitere fragen\nzu atellen alle Prozeßbeteiligter iu der lage waren, wer\ncine weitere Aufklärung, insbesondere durch Heranzi.chung\nvon Aundeleregisterukten nicht gu erwarien. Die Ablehnung\ndes snirages auf Heranziehung dieser äkt=n mit der Begründung,\nihrs Kenntnis sei für die Entscheidung ohne Seder.tung,\niäßt kainen Rechisfehler erkennen. Selbst wern wirklich\nGiesen Akten zu entnehmen wäre, daß, wie behauptet, Reirhold |\nVD zacn1949 erhebliche Geldbeträge benötigte, ergab\ndios nicht, deß er seine Angestellte zu Veruntreuungen zu\nseinen Gunsten bestimnt hatte.\n\nDie weiteren Ausführungen der Revision zur Frage der\nVereidigung des Zeugen vo. erschöpfen sich in Angriffen\ngugon die Boweiswürdigung, die im Revisionsverfehren unzulässig sınd (§ 337 St?0).\n\nT- such die Zeugin ve hätte nach Ansicht der Revision\nwegen Verdechis der Beteiligung nicht vereidigt werden.\nüürfen, Die Revision trägt dazu vor, daB diese Zeugin auf\ndie Frage, ob sie bei der Firma \"DB Unterschlasungen\nbesangen habe, die Aussage verweigert hat und inswischen\nWcger dieser Unterschlagungen verurteilt worden ist. Darvus,\nGe uch die Zeugin VW Gelder unterschlagen hat, ergibt\nsich ksin Vaerdecht, daß sie an den ganz unabhängig davon\nbogargenen Straftaten der Angeklagten beteiligt ver. Das\nGericht bat sie ohne erkennbaren Rechtssfehler einer solchen\n8yteilicung für unveräächtig gehalten, ebenso wie offenbar\nüer Vertsidiger, der ihre Vereidigung in der Fauptverhandlung beuntregt hat. j\n\nBiernach bestand cuch kein Grund zur Aussetzung des\nVerfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen\n\ndie Zeugin v@».\n\nNi\n\n6.\n\n8. Die Annahme, das Landgericht habe den Sachverständigen\nDr. Dimm mißveruteanden, ist lediglich eine Nutmeßung, euf\n\nGie die Revision nicht gestützt werden kann. Auch hier handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tairichters. Unbeachtlich ist die Rüge, deß dem\nSachverständigen zur Aufklärung eine weitere Frage hätte ge-\n»tallt werden sollen (BGHSt 4, 125). Es stand dem Verteidiger\nfrei, selbst Fragen zu stellen; das Revisionsgericht kann auch\nnicht nachpräfen, welche Fragen tatsächlich an den Sachrerständigen gerichtet worden eind.\n\n9, Dis Sirafkammer hat den Antrag auf Heranziehung gewisser\ngrundakten zun Beweise dafür, daß der Schwiegervater den\nZeugen (B seinen Grunäbesitz belastet habe, abyelehnt\n\nund die Behauptung als wahr unterstellt. Das Urteil ergibt\nkeinen Ankslt dafür, deß die Strafkammer sich nicht an die\nhalruntorstellung gehalten habe. Die von der aängeklagten\ngrinschte Schlußfolgerung, > könne deshalb von seinem\nSchiiegervaier kein Geld erhalten haber, brauchte die Strafk-mmer nicht zu ziehen.\n\n10. Beweisamträge des Verteidigers, die darauf zielten,\nSarzutun, daß Reinhold Wi in der Zeit vom 28. Mai. 1949\nbir 28. Junuer 1952 seine Teilhaber mit höheren Beträgen\nsbzctüundan habe, als buchmäßig festgehalten sei, wurden nit\nder Begründung abgelehnt, dieser Umstand wäre nicht geeignet,\näie Bekunäung des Zeugen Wi, von der Angeklagten keine\nzuvisl angeforderten Lohngelder erkalten zu haben, zu entkrälten. Dae ist nicht zu beanstanden; denn auch bei Wahrwnterevellung würde sich nicht ergeben, daß er für diese\nTuscke Geld von der Angeklagten erhalten hat.\n\n11. Der Buchbelter SchP wer von üer Angeklagten als\nZoure defür benannt worden, daß der Zeuge Dr. 8 bei\n„ntdeckung eines Fehlbetrages von 20.000,- Dil geäußert habe,\n\nL\n\n- 1-\n\nsie seien mit ihren Latein zu “nde, wenn dae Gericht üles\neriahre. Ferasr Nat sie Gie Vsrnehzung des Dipl. Volkawirta\nSu darüber beantragt, vg sei anläs»lict dieser\n„ufklärung- sehr ärgerlich darüber gewesen, daß die Jirferenz\nnicht zu cinem früheren Zeitpunkt geklärt werden konnte.\nBeiderAniräge wurden zurückgewiesen, der ersie als Tür die\nsutscheidung ohne Bedeutung, der zweite wegen Wahrunterstellung. RechtsfTehler bei diesen Verfahren sind nicht ersichtlich. Die Strafkamner hat zwar bei Ablehnung des _\nereten Antrages nicht ausdrücklich erklärt, ob sie die\nBehaupsuug der Angeklagten aus rechtlichen oder tatsächlıchen Gründen für unerheblich gehalten hat; indessen ergrboa Aniraeg und Beschluß in ihrem Zusammenhang Tür die\nBeteiligten erkennbar, daß dies aus tatsächlichen Gründen\ngeschehen ist; das bestätigt das Urteil, indem es feststellt, daß zwischen dem aufgeklärten Fehlbetrag von\n20.000,- DM und den vor Ger Angeklagten nach der Jberzortunsg ües Lardgerichts veruntreuten Beträgen kein Zuremnenaanz b>stett. Soweit der sehr ähnliche Gagenetard Jes\nevsiten Bevelsamtraxges als wakr unterssellt wurde, ist\nnich“ srrichtlich, daß die Strefkammer dem zuridergehendelt\net.\n\n12. Die Vernekmung des früheren Mitichebers der yirza\nED ED: tive WB. ar river, des äiesor zit seinen\nSspuader Tbesdor Difierenzen über den Begriff Stsuerenrlichksıt zehebi habe, hat Gie Strafkammer abgelekrt, weil die\naflasnıng des früheren Kitinhsbers über Steuerehrlichkeit\n„ir Cie Euüsckeiäung dieses Verfaukrens ohne Bedentung sei.\nsus üle Revision niergegen vorbringt, richtet sich unzulösulgerveise gegen die Beweiswüräigung der Strofkammer.\n13. Die in das Wissen des Buchhalters Fink gestellte Be-Kaustung, /habe die Angeklagte in die von’ ihr auck fernerkin\naibte Hanähsbung bei der Lohnauszaklung eingsfürrt, nat\n\ndes Landgericht als wahr unterstellt. Eine Vernebmung war\ndeshelb nicht erforderlich (§ 244 Abs. 3 SiPO).\n\n14. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht\nhabe den Zeugen Dr. Sch nißverstanden und Vorhaltungen\nan ihn unterlassen. Hierzu wird auf Nr. 8 letzter Satz verwiesen. j\n\n15, Schwangerschaft führt im Regelfall nicht zur Verminderung der Zurechnungsfähigkeit; das Gericht hatte\nkeinen Anlaß, darüber einen Sachverständigen zu hören,\nzumal dıe Angeklagte ihre Verfehlungen über Jahre hinaus\nbezangen hat. -\n\n16. Für die Beurteilung des Schuldumfanges ist en unerheblich, daß der Verletzte für die ihm entzögenen Beträge\nkeine Steuern gezahlt hat und insoweit der Staat geschädigt\nwurde. Eıne weitere Aufklärung drängte sich dem Gericht\nnicht auf.\n\naus der in der Sitzungsniederschrift beurkundeten\nVoreiäigung des Zeugen DGEMD ist zu schließen, daß\ndreser - entgegen dem Wortlaut der Niederschrift - auch\nzur Sache vernommen wurde. Im übrigen würde das Urteil\nauf seiner Nichtvernehmung zur Frage der angeblichen\nStauerersnarnisse der Firma vB - nur insoveit\nxügt die Revision die angebliche Unterlassung der Vernebmung — nicht beruhen können.\n\nII. Sachrüge.\n\nDen Bestand des Urteils gefährdende sachliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\nYiernach ist die Revision zu verwerien.\n\nDr, Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalacha\nMenges Fliiner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-17/2-str-244-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-17/2-str-244-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.560947+00:00"}}