{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-09-11_2_StR_323_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-09-11","aktenzeichen":"2 StR 323/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_323/58 2264 037 a\n\nImsdamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gerüstbauer Johann S ED aus HE, zevoren an\nGE : 9°: in sp, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren NTiebstahls im Rückfel:\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung:\nLandgerichtsrat Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. März 1958, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\n2.\n\ngründe s\n\n- [2 [2\n\nDie Strafkammer hat den Angeklapten wegen schweren\nDiebstahls im Kückfall zu einer Zuchthausstrafe von drei dJarren\nverurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren aberkannt und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strefausspruch Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Strafkamzer hat festgestellt, daß der Angexlagte den Einbruchsdiebstahl entweder allein oder — was nicht mit Sicherheit\nauszuschließen sei — gemeinschaftlich mit anderen nicht zu ermiitelnden Tätern, also ale Alleintäter oder als Mittäter, begangen habe. kine dritte Möglichkeit ist nach den Urteilsgründen\nausgeschlossen. Eine solche wahlweise Fesistellung von Alleintäterschaft oder Mittäterschaft ist zulässig, wie schon das Reichsgericht (RGSt 63, 430 mit Nachweisen) und, ihm folgend, der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (4 StR 402/51 - Urteil\nvom 12. 7. 1951 -5 4 StR 539/52 - Urteil vom 20.11.1952 -) angenommen haben, Daß die Strafkamner für den Fall der Hittäterschaft\nzur äußeren Tatseite keine näheren Feststellungen über die Art\nder Beveiligung der Mittäter getroffen hat, ist für die Verurteilung des Angeklagten ohne Bedeutung.\n\nWas die Revision vorbringt, ist unbeachtlich. Sie greift\nim wesentlichen die tatrichterliche Beweiswürdigung an;das ist\nunzulässig. Die von ihr behaupteten Widersprüche oder Verstöße\ngegen Denkgesetze liegen nicht vor.\n\nII, Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben;\ndenn dıe Rückfallvoraussetzungen sind nicht hinreichend festgestellt. Die für die erste rückfallbegründende Vortat äurch Urteil\n\n”\n\ndes Tandgerichts in Köin vom 15. März 1947 erkanute Freiheitsstrafe hat der Angeklagte nach den Darlegungen der Strafkammer\n“durch die darauf angerechnete Untersuchungshaft bis zum 20- Fe.\nbruar 1947\" zum Teil verbüßt. Wann dieges Urteil rechiskräftig\ngeworden ist, hat die Strafkammer nicht festgestellt Darauf\nkommt es jedoch entscheidend an. Die Diebstahlshandlungen, die\nnach der Auffassung der Strafkammer die zweite rückfallbegründende Vortat bilden, sind nämlich zwischen dem 18; April und den\n4, Mai 1947 begangen worden. Sie durften deshalb zur Begründung\ndes Rückfalls nur herangezogen werden, wenn das Urteil vom\n\n15. Härz 1947 zu jener Zeit bereits Rechtskraft erlangt hatte.\nGemäß § 8 244, 245 StGB in Verb. mit § 449 StPN muß die Vorstrafe\nmindestens teilweise verbüßt oder erlassen sein, bevor die näch- |\"\nste Tat begangen wird; die Vortat muß also vor Begehung der nächsten Tat rechtskräftig abgeurteilt sein. Das gilt auch für den\nSonderfall der Strafverbüßung durch Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB, wie das Reichsgericht bereits in RGSt 4,230\nausgesprochen una seitdem in ständiger Rechtsprechung angenommen\nhat. Die Untersuchungshaft gewinnt den Charakter einer Strafverbüßung nicht schon mit dem Erlaß des Urteils, sondern erst mit\ndem Zeitpunkt seiner Rechtskraft. Taß die Untersuchungshaft\nzeitlich früher liegt, ist ohne Bedeutung. Bestrafung im Sinne\ndes § 244 SiGB ist nicht der Vollzug der Untersuchungshaft,\nsondern der Urteilsspruch über ihre Anrechnung als Strafverbüßung (R6st 76, 82, 88).\n\nDa angesichts der von der Strafkammer festgestellten zeitlichen Nähe des Urteils des Landgerichts in Köln vom 15. März\n\"947 una der Diebstahlshandlungen, die der Angeklagte zwischen\ndem 18. April unä dem 4. Mai 1947 begangen hat, nicht ohne\nweiteres davon ausgegangen werden kann, daß das Urteil vom\n15. März 1947 bei Begehung dieser Taten bereits rechtskräftig\nwar, reichen die Tarlegungen der Strafkammer für die Annahme des\nstrafschärfenden Rückfalls nicht aus. j\n\n.\n4\n\nMN\n\n-A-\n\nDer Strafausspruch muß daher aufgehoben und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich dabei ergeben, daß\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 1947 erst später\nrechtskräftig geworden ist (vgl. Bl. 157 R der Akten i3 Kis 3 47\nStA Köin), so wird die Strafkammer prüfen und klären müssen,\nob die Rückfallvoraussetzungen nicht im Hinblick darauf erfüllt\nsind. daß der Angeklagte am 8.. August 1931 durch das Amtsgericht\nAachen wegen Raubes und räuberischer Erpressung zu einem Jahr\nGefängnis verurteilt worden ist.\n\nDr. Geier Sauer Scharpensseel\n\nMartin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-11/2-str-323-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-11/2-str-323-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:14.354299+00:00"}}