{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-28_2_StR_319_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-28","aktenzeichen":"2 StR 319/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 319/58\n\n2264 039\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Alfons d 0) aus\n\nDEE. zevoren ar GE 1955 ir re»\n\nwegen Meineiäds\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. August 1958, an-der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Eübner\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr. ED\n\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisangestellter >\n\nale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanni: ” \"\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanögerichts in Duisburg vom 19. März 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu neun konaten Ge-Tängnis und Nebenstrafen verurteilt worden. Die Strafkamme.'\nhat ihn Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Mit seinar\nRevision behaupiet der Angeklagte Verletzung des sachlichen\nund des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel bat keinen Er-Lolg\n\nI Verrahrersrüge\n\nDer Angeklagte bat als Zeuge beschworen, daß \"vr mil\neciner jetzigen Ehefrau, damaligen Verorica Ag: ie\nvor der Ehe ein Kind gebores hat, während ser Impfänrsniszeit\ndieses vorehelichen Kinden, insbesondere im Kärz 1956, keiren\nGeschlechtsverkehr gehabt habe. Das Landgericht hat T.sigestellt, daß er am 31. März 1956 mit seiner jetzigen ühofrau\nin Kohn- und Schlafzimmer der Eneleute Ngp den Gescnlockrsverkehr vollzogen hai, während sich diese in der durch einen\nVorhang getrennten von ihnen als Schlafzimmer benutzten\nzimnsrhälfte befunden haben.\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bsamtragt,\ndeu Gastwirt > als Zeugen darüber zu vernehmen, daB\ndie Ehelouie N zusammen mit dem Angeklagten und seiner\njvizigen Ehefrau die Gastwirtschaft verlassen habon und in\nia Kohrung > gegangen sind. Damit wollte er beweisen,\n643 er mit Veronica > in jener Nacht nich: allein\ngewesen int. Das Lanägericht hat den Beweisamtrag nit dar\n3egründung abgelehnt, die zu beweisende Talsache sei für\ndie Enischeidung ohne Bedeutung. Dieser Beschluß ist zwar\ninsowsit zu beanstanden, als die Strafkammar nicht zu erkennen gegeben hat, ob der Antrag aus rechtlichen oder Tat-\n\nsächlichen Gründen für unerheblich angarehan wird (RG JA 1931,\n2823); diesen Verfahrensfehler hat indasnen dis Revisson\nnicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerügt. Sic wendet\n\nsich nur dagegen, daß Gie unter Beweis geatellie Behauptung\nin der Tab unerheblich gowesen sei. Unter dicssen Gesichtspunkt ist die Ablehnung dem Beweisanirags sber nicht uechis-\n{ehlsrhaft. Das Landgericht führt in den Urteilsgründen sus,\nen sei davon liberzeugt, deß dar Angekleste und Veronica\nAED in. Ger fraglichen Nacht, und zwar in Anwesenkcit\ndur nur durch einen Vorhang vor ihren getrennten sheleute\nzB. Gen Geschlechtaverkehr vollzogen haben. Der Belarptung des Uhemannes Rp, der Verkehr könne nur in\nseiner Abwesenheit stattgefunden haber, hat die Strafkamner\nauf Grund der ihr zusiehenden Beweiswürdigung keiren Ylauben\ngeschenkt. Yisrnach wäre ihre Entscheidung such nicht durch\nSlaubnafte Bestätigung der unter Bewais gesiellten Behauptung, deß alle Beteiligten zusanmen Gie Gaststdite\nverlossen haben, beeinflußt worden.\n\nIl. Sachrüge\nDie sachliche Nachprüfung ergibt weder zum Schuldspruch noch zum StrafTaursvruch Recrtsfehler, die den Bastund\nSeas Urteils sefähräen könnten. Was die Kevision hierzu vorbrisıgt, erachönft sich in Angriffen gegen dis allein dem\n\nTatrichter zustehende Beweinwürdigung, die weder der\nLebenserfahrung widerspricht noch Denkfehler erkerren\nläßv. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strefkanmrer\nden Zeuger. RED für einen Teil seiner Aussage Glauben\nschenkt, für einen anderen Teil aber versagt, zumel der\nzeuga sick, wie die Strafkammer zuireffens ausführt,\nselbst belasten würde, wenn er zugäbe, daß er die Voll-\n\nEEERSEBUHARETEN\n\nAf\n\n-4-\n\nziehung des Geschlechtsverkehrs in seinen Räumen wahrgerommen und geduldet hat. Daß er sich vielleicht schon durch\nseine übrige Aussage - vielleicht in mangelhafter Kenntnis\nues Kuppeleitatbesiandes - belastet hat, stent der Bewsiswirdigung der Strafkammer nicht im Wege.\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nRoiberg Bantel Krumme\nDr. Schalscha ‘ Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/2-str-319-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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