{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-22_2_StR_530_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-22","aktenzeichen":"2 StR 530/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R 530758 2265 014\n\nsa Namen des Vo. kes\n‚In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Jose ef Rugen aus 6 ‚ geboren\n> EEE 19-6 in ‚ Kr, udeteniand\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung \"om\n17. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Nr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt n der Verhandlung,\nBundesanwalt Ir. bei der Verkündu\nals Vertrete?. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellser HMMM\nals Irkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nin wießen vom 22. August 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen K@, I\nund BD verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzeit\n\nBun in ini mm Bi tn 0\n\nNer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nwegen Diebstahls im Rückfalle in vier Fällen und wegen Betrugs\nim Rückfalle in seche Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe\nvon sechs Jahren und zu sechs Geldstrafen von je i00 DM verurteilt\nworden; auch wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von sechs Jahren aberkannt und gegen ihn auf Zulässigkeit\nvon Polizeiaufsicht erkannt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nIhre Begründung ergibt nicht eindeutig, in welchen Umfange\nder Angeklagte das Urteil anficht. Doch beantragt er dessen\nAufhebung im ganzen, so daß anzunehmen ist, daß er Nachprüfung in vollem Umfange begehrt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg-\n\n1.) Verfahrensbeschwerdeng\n\na) Das verfahrensrechtliche Vorbringen der Revision zum Falle\nKW vedarf keiner Erörterung, da insoweit die Sachrüge äurchgreift.\n\nb) Daß im Falle des Mopeddiebstahls Marke \"Victoria\" das\n\nGericht von sich aus keine weiteren Nachforschungen nach\n\ndem Zeugen \"PM\" angestellt hat, ist kein Rechtsfehler.\n\nBei den unsicheren Angaben über den angeblichen Verleiher\n\ndes Motorrades drängte sich der Strafkammer nicht auf, von\n\nAmts wegen noch weiter zu versuchen, den Zeugen ausfinäig zu\n\nmachen, nachdem er unter der angegebenen Adresse nicht erreicht\nwerden konnte.\n\nIT. Sachrüggs\n\na) Im Falle des Betrugs zum Nachteil K@P ist die Straftat\nnach den Feststellungen des Urteils an sich nachgewiesen. Doch\nist der Schuldumfang nicht einwandfrei dargetan. Falls der\nAngeklagte die Nähmaschine und den Radioapparat und später das\neinem gewissen (ER gehörende Kraftfahrzeug rechtswirksam\nder Frau x» verpfändet hat und ihre Forderungen dadurch jeweils so ausreichend gesichert waren, daß sie durch Verwertung\nder ihr verpfändeten Gegenstände Befriedigung erlangen konnte,\nwäre die Schuld des Angeklagten wesentlich geringer. Es muß\ndeshalb klargestellt werden, ob die Verpfändungen wirksam waren. Wenn übrigens der Angeklagte durch die Verpfändung des\nihm nicht gehörenden Kraftwagens eine Unterschlagung begangen\nhat, so ist diese weitere Straftat nach dem Eröffnungsbeschluß\nnicht Gegenstand der Aburteilung in dem gegenwärtigen Verfahren;\neine Nachtragsanklage ist nicht erhoben.\n\ndb) Im Falle DD Hatte der Angeklagte zugesagt, das Darlehen\nvon 200 DM bis Mitte Oktober 1956 zurückzuzahlen, obwohl er von\nvornherein wußte, daß er das Geld nicht pünktlich zahlen könnte-Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte die Darlehensgeberin\nüber seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat. Diese Feststellung\nwird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte\ndann in der Folgezeit bis zum März 1957 in kleinen Raten insgesamt 151.- DM auf seine Schuld abbezahlte. Darin liegt nur eine\nnachträgliche Wiedergutmachung, jedoch keine fristgemäße Leistung;\nwie er sie zugesagt hatte. Entgegen der Meinung der Revision ist\nüsher § 263 StGB von der Strafkammer nicht verkannt.\n\nJedoch wird auch hier zur Klarstellung des Schuldumfangs\ndıe Frage eines gültigen Pfandrechts an der Nähmaschine und an\n\nww u een 7\n\n-4- ‚10%\n\ndem Radioapparat zu prüfen sein; insbesondere ist zu erörtern,\nwie es zu einer nochmaligen Verpfändung der bereits verpfändeten Gegenstände kommen konnte. Dieselben Erwägungen\ngelten für die Verurteilung wegen Betrugs im Falle Bi\n\nc) Beim Kauf des Mopeds Marke \"Baronia\" hat der Angeklagte\ndie Bezahlung des Kaufpreises in Raten zugesagt, Obwohl er\nwußte, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen\nkonnte; er hat auch nie irgendwelche Zahlungen geleistet.\n\nHiernach hat der Angeklagte den Verkäufer über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht, denn er sagte durch den Abschluß des\nVertrages die Zahlung des Kaufpreises - in Raten - zu. Dem\nZusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte durch seine Täuschung bei dem Verkäufer einen Irrtum\nerregt hat.und dieser demzufolge ihm das Moped aushändigte. Hiernach zeigt die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Firma\nR@B in Gießen keinen Rechtsfehler.\n\nd) Die Einwendungen .der Revision gegen die Verurteilung wegen\nder Diebstähle des TDamenfahrrades und des Mopeds Marke \"Rixe\nsind offensichtlich unbegründet.\n\ne) Nach den Feststellungen über den Diebstahl des Koffers aus\ndem T-Zug Nr. 302 in Frankfurt am Main war die Straftat des\nAngcklagten bereits vollendet, als er beobachtet und festgenommen wurde. Denn es war ihm gelungen, den Gewahrsam des bisherigen Inhabers an dem Koffer zu brechen und schon im Zuge\nbevor er beobachtet würde, eigene tatsächliche Verfügungsgewalt zu begründen.\n\nf) Auch im übrigen haben sich bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keine durchgreifenden\nRechtsfehler ergeben. Hingegen kann der gesamte Strafausspruch\nnicht bestehenbleilben.\n\nDie Voraussetzungen des Rückfallssind im Urteil nicht\neinwandfrei dargetan. Denn die Angaben über die Vorstrafen\nsagen nicht, wann der Angeklagte die Straftaten begangen hat.\ndie jeweils zu seiner Verurteilung geführt haben. Dazu wären\nneben dem Datum der Urteile und dem Zeitpunkt ihrer Rechtskraft\nsowie der Zeit der - teilweisen — Strafverbüßung auch die jeweiligen Tatzeiten der abgeurteilten strafbaren Handlungen anzugeben gewesen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung der\nVoraussetzungen des Rückfalls zu ermöglichen (vgl. RG JW 1937,\n1802).\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist im Urteil unzureichend begründet. Dazu\nist eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten als Täter erforderlich, bei der seine früheren und\n\nseine neuen Straftaten berücksichtigt werden müssen \\vgl. BGHST 1,\n\n94. 99 ££; BGH NIW 1953, 673 Nr. 16). Insbesondere sind die\nstrafbaren Handlungen des Angeklagten nach Beweggrund, Art der\nAusführung, Stärke des verbrecherischen Willens und Umfang des\n\nangerichteten Schadens unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit\n\nund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse näher zu beschreiben und\nzu würdigen, Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß\n\ndie Strafkammer diese Prüfung vorgenommen hat. Sie begründet den\n\"Hang zur Verbrechenswiederholung\" lediglich damit, daß der Angeklagte trotz erheblicher Bestrafung immer wieder Straftaten begangen habe. Dabei enthält das Urteil hinsichtlich der früheren\nTaten nur Angaben über das erkennende Gericht, die Zeit der Verurteilung und die Höhe der jeweils erkannten Strafen und ihre\n\nVerbüßung,. Das genügt nicht. Nur bei näheren Feststellungen im Sinnd\n\neingehender und sorgfältiger Gesamtwürdigung des Angeklagten kann\n\ndas Rerisionsgericht zuverlässig nachprüfen, ob der Tatrichier\nohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß sich aus üer Persönlichkeit\ndes Täters, seinen früheren und seinen neuen Taten ein Hang zum\n\n.\nß\n\n..\n\nun wert\n\nVerbrechen ergibt, der es rechtfertigt, ihn als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher anzusehen und entsprechend zu verurteilen.\n\nHiernach war die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\ngeboten.\n\nBaldus Krumne Dr. Dotterweich\n\nScharpenssel Menges\n\n„I","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-22/2-str-530-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-22/2-str-530-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.925837+00:00"}}