{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-14_2_StR_318_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-14","aktenzeichen":"2 StR 318/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 318/58 2264 021\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1 den Kaufmann > sus RB; ic:\ngeboren am\n\n2. die TER teurin Ingrid _K aus KB: zevoor.\n:: 1935 in\n\nwegen Beirugs\n\nhat der Ferien-Strafsenat .des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n3undsesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichier Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende- Richter,\nBundesanwelt Dr. in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt, » bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangesiellter(ip i\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: \"\n\nDie Revisionen ‚der Angeklagten gegen das Urteil\ndes ‚Landgerichts. in Kassel vom 7. Mai 1958\nwerden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hai\ndie Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen.\n\nm. .\n\n\" \"Non Rechts wegen\n\nAN\n\n-2-.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Tg nat, teilweise durch die Anseklagte x. Goldmünzen an Banken und Privatpersone:.\nverkaufl, für die er den Kurswert echter Goldmünzen\ndeuischer, schweizerischer und nordamerikanischer Währung\nverlangte und erhielt, obwohl ein großer Teil der Münzen\nnicht scht, sondern echten Münzen, allerdings mit annähornd gleichem Feingoldgehalt, nachgeprägt war, was\ndan Zäufern verschwiegen wurde. Er ist wegen forigesetzier\nYesrugas zu einem Jahr’ sechs Monaten, die Angeklagte\nKO wegen Beihilfe dazu zu fünf Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. Beiden Angeklagten ist die Untersuchungshaft auf die Strafe anger&chnet, der.An-'\nseklagten Kg für üte Restsirate Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt worden.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter erneben die Sachrüge. Fröhler hat auch die Verletzung des Verfahrerrsrachts\nbehauptet, aber nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet, .\n\nv\n\nl. Schuldspruch.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\n954 Goldmünzen verschiedener Währungen verkauft hat,\nund fügt hinzu, es bestehe der.äringende Verdacht, daß\nes sich bei diesen als Originalgoldmünzen verkeuften\nGoldmünzen ausschließlich uf Nachprägungen gehandelt\nhabe. Verurseili hat die Strafkamer den Angeklagten\nabar, wie das Urteil ergibt, pur wegen des Verkaufs\nsolcher Golämünzen, die’ als Nachprägungen festgestellt\nworden sind. Das Landgericht hat ferner festgestellt,\ndeß im Gelämüngenhsndel,üblicherweise ein über den Gold-\n\n- 3.\n\nwert hinausgehender Betrag, ein Kurswert, gezahlt wird,\ndcr den für sünzensammler bestshenden Sammlerwert darstellt. In Kenntnis dieser Tatsache hat der Angeklagte\ndie nachgeprägten KHünzen zum Kurswert angeboten urd\nverkauft, ohne die Käufer darüber aufzukläreı, daß es\nsich nicht um echte Münzen handelte. Darin sieht dar\nLandgericht zutreffend eine Täuschung, durch die die\nKäufer veranlaßt wurden, Münzen zu kaufen, die sie\njedenfalls zu dem vereinbarten Preise nicht gekauft\n\nhä‘ten und die den dem geforderten Preise entsprechenden\n\nWert nicht besassen. Die Käufer sind also um den den\nGoläwert übersteigenden Mehrpreis geschädigt worden.\n\nRußerer und innerer Tatbestand des 3etruges sind\nhiernack ohne Rechtsfehler festgestellt worden. Was\ndie Revision hiergegen vorpringt, erschönft sich iu\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfehren nicht zulässig sind (§ 337 StPO). Dies gilt\nauch für Gdie Anführungen der Revision, mit denen dargelegt werden soll, daß der Angeklagte sich in Irrtum\nbefunden habe. Der sachliche Gehalt dieser Ausführungen\nisi, daß er nicht üas Bewußtsein und die Absicht gehent\nhabe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Das Landgericht het das darauf bezügliche\nVorbringen gewürdigt und als blosse Schutzbehauptung,\nalso für widerlegt angesehen. Unschädlich ist die Camit\nunvareinbare Bemerkung; daß’ der Angeklagte jedenfells\nbei gehöriger Überlegung das Unrechtmäßige. seines Turs\n\nhätte erkennen köunenz des. ist eine nach der Feststellung,\n\nder Angeklagte habe das Unrechtsbewußtsein gehabt,\nüberflüssige, aber den Bestand des Urteils nicht gefähräende Zilfserwägung, .\n\nN\n\n=;\n\n2. Strafausspruch.\n\nBei der Strafzumessung berücksichtigt dar Lundgericht, daß der Angeklagte beträchtlichen Schaden\nverursacht habe, Es hat den Schaden zwar nicht zahlenmäßig, aber doch in der. Weise fentgestellt, daß Ger\nAngeklagte für jedes nachgeprägte Zwanzigmarkstück\n5 bis 7 DM über den Goläwert unrechtmäßig verdient\nhat, entsprechende Beträge bei den Zwenzigäollarstücken. Da die Zahl der verksuften Falschmünzen\nfesisteht, läßt sich sin Gesamtschaden errechnen,\nder ohne Bedenken als beträchtlich bezeichnet weräon\nkann. Die sonstigen Strafzumessungsgrünäe sind eberfalle nicht zu beanstanden. Auch weit zurückliegende\nVorstrafen dürfen, wenn sie so beträchtlich sind wie\nhier und wenn das Landgericht, wie es geschehen ist,\nsich der Tatsache ‚bewußt wird, daß sie weit zurückliegen, als Beweis dafür verwändt werden, daß der\nAngeklagte in Trüher bereits gezeigte Verachtung\nes Gesetzes zurückgefallen ist. Ebensowenig ist\nzu beanstanden, daß das Gericht darin, daß er trotz\nZugeständnisses des äußeren Sachverhalts und trotz\ndes festgestellten Unrechtsbewußtseins das Unrechtnäßige seines Handelns nicht zugeben will, einen\nMangeı an Einsicht sieht. Daß ein Teil des Schadens\nwieder guigsmacht wurde, hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt.\n\nAr\n\nLT. xD.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Nachprüfung hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch\nRechtsfehler erkennen lassen, die den Bestand des Urteils gefährden Könnten. j\n\nHiernach waren beide Reyisionen zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Busch‘ Dr. Doiterweich\nDr. Schalscha Tang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-318-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-318-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.790653+00:00"}}