{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-14_2_StR_316_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-14","aktenzeichen":"2 StR 316/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 SiR 316/58 2264 09 A\n\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen .\n\nden Bauhilfsarbeiter Hans H GUN , ohne festen\nhohnsitz, geboren.an RD 1933 in Wi,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen söhweren Raubes\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:\nBundesriehter Dr. Peetz - -\nals Vorsitzender, i\nBurdesrichter. Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Praf.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nBunössanwali Dr. und\nMa\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: \"\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n. Urteil des ‚Landgerichts in Köln von\n\n4. Fehruar 1958 mit den Fesistellunger\n\n‘ aufgehoben.\n\nDie Sache. wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechismrtiels, an das Landgericht in Aachen\nzurückverwiesen. .\n\n\"\" Von Rechis wegen\n\n2.\n\n\"gründe:\n\nDie Strafkammer des Landgerichts in Köln hatte deu\nAngeklagten am 22. Mei 1956 wegen Beihilfe zum schweren\nRaube zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs\nLonaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nsurf die Dauer von vier Jahren aberkannt, Nachdem auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhanälung angeordnet\nworden warsa, hat ihn die Strafkanmer wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Anrechnung der Untersuchungshafı und der bereitg verbüßten Strafhaft zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die bärgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\nsegern dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten.\nSin beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sach-\n\ni\nlicher Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2\n\nDie Strafkamner hat auf Grund der Beweisaufnekme die\nÜberzeugung erlangt, daß der Angeklagte am 8. Februar 1956\nin einer öffentlichen Straße in Köln gemeinschaftlich mit\nu ri PD sen Angestellten DD voter Anwendung von Gewalt die Brieftasche in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommen und sich äadurch des schweren\nRyubes nach §§ 249, 250 Abs. I Nr. 3, 47 StGB schuldig\ngeuacht hat. Die Feststellungen, auf die sie ihre überseugung ejützi, beruhen auf der Einlassung der Angeklagten,\nsoweit sie ihr Glauben schenken konnte, und den Aussagen\n\"ier Zeugen >: GR und. Big\" - Zur Annahme,\ncev Angeklagte sei Mittäter, führt das Urteil folgendes\naus:\n\n}\n\nAT\n\n+3.\n\nWar der Angeklagte aber auf die Beute aus, so siert\nfest, daß er die Tat als eigene gewol!i hat. Es irt -\nunerheblich, daß er selbst nicht Gewalt angewendek\n\nhat und auch wohl nicht zu Gewaltiätigkeiven neigt.\n\nEs genügt, daß er sich an der Planung beteiligt, sich\nzur Unterstützung des | im Hintergrund gehalien und dessen Gewaltanwendung gebilligt hai.\n\nGenügen schon diese .Peststellungen der Strafksmuer zu\nder Überzeugung, daß der Angeklagte EB nic: b\nnur Gehilfe, sondern Mittäter des schweren Raubes war,\nso ist darüber hinaus noch erwiesen, deß er auch dem\nZeugen I) die Brieftasche weggenomnen hat.\n\nDie Revision bemängelt, daß der als Zeuge vernomnene\nRentner Heinz Fe richt vereidigi worden sei; seine\nAussage sei jedoch für die Beurteilung der Taibeteiligung\nces Angeklagten von erheblicher 3edeutung. wäre er vereidigi worden, so hätte sich die Strafkermer mit seiner\nsussags auscinandersetzen müssen. Dies sei jedoch nicht\nseschehen, da das Urteil sie nicht erwähne.\n\nDie Rüge ist begründet. Nach der Sitzungsniederschrift ist RB 2}: Zeuge vernommen, jedoch nicht vereidigt worden. Es liegt somit ein Verstoß gegen § 59 StPO\n\nvor. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch\nberuken. Da es die Aussage des KB nicht erwähnt,\nkann das Revisionsgerichi nicht ersehen, weshalb die\nStrafkemner seiner Aussage offenbar keine Bedeutung\nbeigemessen hat. Nach der Sachlage ist jedoch nicht\nauszuschließen, daß die Strafkanmer seiner Bekundung\nmehr Gewicht beigelegt und die Aussagen der den Angeklagien belastenden Zeugen anders gewertet hätte, wenn\nxaiser vereidigt worden wäre. Die Strafkammer hält es\nswar zur Annahme einer Nitiäterschaft für genügend, daß\n\n-4-\n\nä-r Angeklegte sich an der Planung beteiligt, sich zur Unierstützung der Rp in Hintergrund schalten und decau,.\nCimaltamrer dung gebilligt nu%. Sie etiltei sion darübar Lincus\nber nuen kırauf, daß dor Angeklagte rulbet die Briettuechs\ndom BED vergsnommen hat. ;s ist nicht ersichtlich, ob die\nSiraTkanner diaeso Feststellung euch dann gelroffen nätto,\nwona sic KB vereiälgt und seine Aussage alr cine voreidigte gewertet hätte. Falls diese Feststellung werticle,;\nwir. jedenfalls, auch wenn der Angeklagte trotzden ale „it-\n\niäter zu oracuten wäre, rein Tatbeitrag und danit reire\nSchuld zerirger. Dar Urteil konnte daher keinen Bertand\n\nnaben.\n\nRineichtlich der Voraussetzungen fir die Annahre eins,\n\nittäterrchaft sei im Übrigen auf die Jntscheidung das Bumuer-\n\nserichtshofs in BGHSt 8, 395 hingewiesen.\n\nDer Senat hat von der Köglichkeit des § 354 Abs. \"2 ErpC\nGebrauch «macht.\n\nDr. Peciz Busen Dr. Dowserwsjich\nDr. Schalsche Lang-Firricheen\n\n«7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-316-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-316-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.770921+00:00"}}