{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-14_2_StR_312_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-14","aktenzeichen":"2 StR 312/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 312/58 2264 023\n\nTnNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bnuhilfsarbsiter Kerl H BD au: 1A\ngeboren an ED 1914 in , 2.26. in Unter:\n\nsuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.8s\n\nhav der Ferienstraisenat des Bundesgerichlshofs in der\nSitzung vom 14. August 1958, an der beilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichier Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter FProf.Dr.Lang-Hinrichsen\nals bsisitzende fichier.\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nObersiaatsanwalt GERD :<: der Verkündung\nals Vertreter de esanwalischaft,\n\nJustizangestellter op\nals Urkundsbeamter der Geschäftssiolle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Aachen vom 5. März 1958 aufsehcbens\n\nl. mit den Faststellungen, soweit er wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls im Falle\nBravorei W> verurteilt worden ist,\n\n2, im vVesamtstirafausspruch.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Unfangs der Aufhebung wird dic Sache zur ncucn\nVerhandlung und Entscheidung, such über die Kosien\nGes Kechtlsmiitels, an das nandgericht zurückverwiosen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründes\n\nu u gu nen m Dam In ur me ra rn\n\nDie Hevision des Angeklagten rüsi allgemein die Verletzung sachlichen flechis. Sie ist offensichtlich unbesründer, soweit er wegen Diebstahls in fünf Fällen. wegen\nschweren Diebstehls in zwei Fällen und wegen \"rersuchten\nDiebstahls, sänilich im Rückfalle begangen, sowie wegen\nUnserschlagung verurteilt worden ist.\n\nDagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wesen versuchten schweren Rückfelldiebsiahies\nim Falle örauerei EB :ich:. Sie widersprechen sich.\nZunächst ist im Urteil bei der Darstellung des Sachverhalts ausgeführt, die Untersuchung der nach der Fesinahne\nentnouamenen Blutprobe habe für diesen Zeitpunkt eine Bluialkoholkonzentration von 2,9 %o ergeben, der Angeklagte\nhete scmit im Zeitpunkt der Yatbegehung unter einer hochgradi;,en alkcholischen Beeinflussung gessanden. seine\nFähigkeit,das Unerlaubie der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei daher erheblich vermindert\ngSzwesen. An anderer Stelle wird dies wiederholl. zur Bc-.\nsründung jedoch weiter ausgeführt, der Sachverständige\nDr. Beck habe in diesem Falle vom medizinischen Standpunkt\neus, selbst unter Berücksichtigung der siarken Alkoholgewöhnung des angeklagten, nicht mit hinreichender Sicher-Tage gewesen sei, nach seiner Zinsicht in das Unerlaubie\ndcr Wat zu handeln. Danach war der Sachverständige der\nAnsicht, es bestehe jedenfalls die Möglichkeit, daß der\nAnseklagte zur Zeit der Taibegehung zurechnungsunfähig\nsewesen sei (§ 51 Abs. 1 StüB). Nun hat der Richier in\neisener Veraniwortung darüber zu entscheiden, ob dem Yuiachten des Sachverständigen zu folgen ist. Wenn der Such’erständige glaubt, die Möglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit\n\nu\n\nnicht ausschließen zu können, also Zweifel hierüber nicht\nüberwinden kann, der Richter dagegen auf Grund der gesauten\nUmstände zu der Überzeugung gelangt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht aufgehoben, sondern nur\nerheblich vermindert war, so hat er diese seine Überzeugung der Entscheidung zugrundezulegen. In einem solchen\nFalle hat er jedoch im Urteil darzulegen, weshalb er dem\nGutachten des Sachverständigen nicht folgt. Hier wird im\nUrteil gesagt, die Strafkammer folge dem überzeugenden\nGutachten des Sachverständigen, und auf dieses Gutachten\ngleichzeitig die Annahme verminderter Zurcchnungsfähigkeit\ngestützt. Schon dieser Widerspruch zwingt dazu, die Ver--\nurteilung in Falle Brauerei WED aufzuheben una die\nSache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nzurückzuverweisen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung noch — wenn auch erheblich\nveraindert — zurechnungsfähig oder aber zurechriungsunfähig gewesen ist, wird das Landgericht auch zu berücksichtigen haben, daß ab 3 %o Blutalkoholgehalt die Zurechnungsfähigkeit sehr wahrscheinlich aufgehoben ist und daß\ngewohnheitsmäßiges Trinken unter Umständen die Widerstandsfähigkeit gegen die Zinwirkung des Alkohols verringern kann (vgl. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen\nMedizin, 2. Aufl., S. 270)°\n\nK\\\n\nDie Aufhebung der Verurteilung in diesem einen Falle\nnötigt dazu, den Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Dagegen\nkönnen die Strafen in den übrigen Fällen bestehen bleiben;\ndenn es ist ausgeschlossen, daß deren Bemessung durch die\nBestrafung im Falle Brauerei WED veeinflußt worden ist.\n\nwu\n\nDr.Peetz Busch Dr.Dotterweich\n\nDr.Schalscha lLang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-312-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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