{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-14_2_StR_304_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-14","aktenzeichen":"2 StR 304/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2264 025\n\nImahamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Hans-Friedrich KB zus Di, dort\n\ngeboren an ED '929;\n\nwegen Betruges u. &\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichtsr Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung.\nCherstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der desanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\n\n2\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 26. November 1957 aufgeobens\n\n1. mit den Dean Te soweit er in den Tällen Tg\n\nund Finanzant verurteilt ist,\n2. im Gesamtstrafsusspruch.\n‚ Die weitergekende Revieion wird verworfen.\n\nPeruer wird der die Veröffentlichungsbefugnis betreffende Teil des Urseilssyruchs wie folgt gefaßt:\n\nDem Yerletzten, dem Kaufmann Otto DB wird\ndie Befugnis zuerkannt, innerhalb von cinem No-\n\nnat nach Zustellung dos rechtskrüftiigen Urteils\neinmal im Day General-Anzeiger auf Kosten\ndes Verurie en bekanntzumachen, da der Nechaniker Hans-Fricdrich Kg wcogen wissentlich fal-\n\nscher Anschuldigung zu einer Gelüngnisstrafe von\nvier Monaten verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“2.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beiruges\nin acht Fällen. davou in einem Falle in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Unterschlasung in drei Fällen,\nwegen wisgentlich falscher Anschuldigung und wegen Arresibruchs unter Yinbezichung der in einen [rüheren Urteil gegen ihn erkannten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und neun konatın verurteilt. Ferner hat es dem Verletzten, dem Kaufmann BEE; dic Befugnis zugesprochen, \"innerhalb eines Monats nach Rechtskraft\ndes Urteils den erkennenden Teil desselben, soweit er die\nVerurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung betriffi, einmal im I) General-Anzeiger auf Kosten\ndes Verurteilten gu veröffentlichen.\"\n\nWit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfalhrensrüßg.\n\nDie Vorschriften der §§ 245, 261 und 267 StPO sind\nentgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht\nhabe einen Veruerk des Zollinspektors RP in den Akten\n2 Js 1069/55 nicht berücksichtigt. obwohl diese Akten beigezogen worden seien und in der Hauptverhandlung der Strafkammer vorgelegen hätten, mithin ein präsentes Beweismittel\ngewesen seien (§ 245 StPO). Präsente Beweismittel im Sinne\ndes § 245 StPO sind Urkunden, äie sich in den dem Gericht\nvorliegenden Akten befinden, erst dann, wenn sie von einem\nder Beteiligten durch Begeichnung als Beweiemittcl in das\n\nan\nJ\n\nVerfahren eingeführt worden sind. Soweit der Beschwerdelührer in diesem Zussmmenhange unzureicheude Antsaurklärung rügt, ist dies, da der Zollinsvektor it] in der\nhauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist, dahin\nzu verstelıen, daß beanstandet wird, dem Zeugen RB sei\nsein Aktenvermerk nicht vorgehalten worden. Darauf kann\ndie Revision nicht gestwützt werden. Das Revisionsgericht\nist nicht in der lage, nachzuprüfen, welche Fragen dem\nZeugen bei seiner Ternehmung gestellt und welche Vorhalte\nihm aus beigezogenen Akten gemacht worden sind. Die Urteilsgründe brauchen hierüber keine Auskunft zu geben\n(§ 267 StPO). Im übrigen gibt der Beschwerdeführer selbst\nzu, den Kaufmann Be wider besseres Wissen verdächtigt\nzu haben.\n\nNach allem greift die Rüge nicht durch,\n\n2. Die_Sachrüge.\n\nDie Revision wendet sich mit ihren Ausfünrungen zwar\nnur gegen die Verurtoilung in den Fällen FW (nr. 3\ndes Urteils) und | (Nr. 13 des Urteils). Da die mit.\nder Revisionseinlegung erhobene allgemeine Sachrüge jedoch ausdrücklich aufrechterhalten und der zunächst gestellte Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur\nanderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, nicht geündert worden ist, ist\ndas Urteil in sachlichrechtlicher Beziehung im vollen\nUmfange angefochten.\n\na) Abgesehen von den Fällen Fi (Nr. 8 des Urteils) und Finanzamt DEEP Süd (Nr. 6 des Urteile)\nbegsgnev die Verurteilung des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken,\n\nIn salle Nr. 15 (Unlerschlagung zum Nachteile von\nErika BÜ@D) Hat üas Landgericht auf Grund der Aussage\n\ndor Zeugin BOB Testgestellt, daß sio dem Angeklagten\nihre Goldbörse wit 300 DM Inhalt wihrend des YWeinfestes\nnur zur Aufbewahrung gegeben und daB der Angeklagte gewust habe, daß er nicht befugt war, das Geld dazu zu\nverwenden, un während des Weinfestes andere Gäste in\ngroßspuriger Weise freizuhulten. Mit den Ausführwigen,\nErika BÖGEED Hätie es klar sein müssen, daß der Angeklagte diese Zeschen nur mit dem Geld habe bezahlen können, das sie ihm zur Verwahrung übergeben hatte, und\nder Angeklagte habe aus ihrem Stillschweigen folgern\nkönnen, daß sie damit einverstanden sei, versucht die\nRevision austelle des vom Landgericht festgestellten\nSachverhaltes einen anderen Sachverhalt zu setzen. Das\nist unzulässig (§ 337 SiFO). Der Revisionsangriff ver-Tellt deshalb sein Ziel.\n\nIm Falle 15 a hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung noch vorgetragen, im Urteil sei nicht dargetan, daß dor Angeklagte sich bewudt gewesen wäre, den\nSpielautomaten nicht weiter veräußern zu äürfen; es sei\nmöglich. daS er geglaubt habe, hierzu berechtigt gewesen\nzu sein, weil er schon den größten Teil des Kaufpreises\ngezahlt hatie; die Feststellungen trügen deshalb nicht\nden Schuldspruch wegen Unterschlagung. Auch diese Rüge\ngreift nicht durch, Das Landgericht hat festgestellt,\ndaß der Angeklagte, als er den Automaten weiter verkaufte, wuste, daß der Verkäufer noch das Eigentum daran hette, weil sr — der Angeklagte - den Kaufpreis noch nicht\nvoll bezahlt hatte. Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsieststellungen nicht dahin eingelassen, er habe\n\"sich gleichwohl zur Weiterveräußerung für befugt gehal-Ten. Unter diesen Umständen brauchte im Urteil nicht besonders hervorgehoben werden, daß der Angeklagte sich\n\ndessen bewußt war, zur Veräußerung und der damit vollzogenen Zueignung kein Recht zu haben.\n\nb) Im Falle Te tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges nicht. Nach den\nUrteilsausföhrungen hat der Fuhrunterushmer I) für\nden Angeklagten einen \"Auto-Transport\" ausgeführt. Nach\ndessen Beendigung hat der Angeklagte die Rechnung Über\ndie Transportkosten mit einem Scheck bezahlt, der, wie\ner wußte, ungedeckt war. Es ist aber nicht dargetan,\ndaß Tg» im Vertrauen darauf, daß der Scheck gedeckt\nsei. eine ihn schädigende Vermögensverfügung vorgenommen, etwa ein ihn sicherndes Faustpfand oder eine sonstige Möglichkeit, alsbald für seine Forderung Befriedigung\nzu erlangen, preisgegeben hätte. Ein Betrug läge aber\nauch dann vor, wenn der Angeklagte bei Erteilung des Transrortauftrages ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten sofortige Zahlung der Transportkosten zugesichert,\naber nicht hätte leisten wollen. Ob der Angeklagte den\nFuhrunternehmer PB bei Abschluß des Beförderungsvertrages in dieser Weise über den Mangel seines Zahlungswillens getäuscht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Festgestellt ist lediglich, daß Fip den Auftrag\nnicht angenommen und ausgeführt hätte, wenn er gewußt\nhatte, dal er für seine Arbeit kein Geld erhalten würde.\nHätte der Angeklagte der Wahrheit zuwider vorgespiegelt,\nsolort zu zahlen, so wäre spätestens mit der Ausführung\ndes Transportes der Betrug vollendet gewesen.\n\nDa der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt\nist, muß die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nec) Hicht aufrechterhalten werden kenn ferner die\nVerurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Finanzamtes\n\nAA\n\nDEE 5:4. ver Angeklagte hat durch Hingabe eines ungedeckten Schecks zur angeblichen Begleichung der geschuldeten Kraftfahrzeugsteuer im Betrage von 129 DU die Finanzbehörde veranlaßt, Naßnahmen zur Boitreibung der\nSteuerschuld \"hinauszuschieben\", Er tat dies, um das\nKraftfahrzeug weiter benutzen zu können. Das Landgericht\nstellt fest, er habe dadurch die Verwirklichung des\nSteueranspruches gefTährdei; auf die weitere Benutzung\n\ndes Kraftfahrzeuges habe er ohne Jatılung der Kraftfahrzeugsteuer keinen rechtlichen Anspruch gehabt.\n\nDieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Steuerverkürzung (§ 396 Abs. 1 AbgO).Verkürzt wird ein Steueranspruch dann, wenn die geschuldete\nSteuer nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nbci Fälligkeit eutrichtet wird (RGSt 60, 97 und 182, 185).\nDer Angeklagte war zwar nicht selbst Steuerschulöner.\n\nDas Fahrzeug war auf den Namen des Zeugen x zugelassen. Der Angeklagte benützte es aber allein und hatte\nsich Ko) gegenüber zur Zahlung der Kraftfahrzougsteuer\nverpflichtet. Täter der Steuerverkürzung kann nicht nur\nder Steuerpflichtige, sondern jedermann sein.\n\nDie Steuerverkürzung ist gegenüber dem Betrug ein\nSonuderdelikt. Neben ihr ist für die Bestrafung wegen\nBeiruges deshalb kein Reum (RGSt 63, 159, 142; BGH Urteil\nvom 22. Januar 1953 - 3 StR 154/52 - ). Die Bestrafung\nwegen Betruges muß deshalb aufgehoben werden.\n\nDa der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes noch nicht hingewiesen ist, ist\nder Senat nicht in der Lage, den Schuläspruch zu berich-Ligen.\n\nd) Der Urteilsspruch betreffend die Veröffentlichungsbefugnis ist unvollständig und unzweckmäßig\nabgefaßt. Unvollständig ist er insofern, als die für die\nfalsche Anschuldigung Testgesctzte Strafe nicht angegeben ist. Unzweckmäßig ist die Fassung, weil die Monats-\n[rist für die Veröffentlichung mit der Rechtskraft des\nUrteils beginnen soll. Es wäre zweckentsprcchend gewesen,\ndie Frist mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils\nan den Verletzten beginnen zu lassen (BGist 10, 306, 3125\nBGH LIU Nr. 2 zu § 200 StGB).\n\nDer Senat ist in der lage, den Urteilsspruch entsprechend abzuändern; § 358 Abs. 2 StPO steht nicht ontgegen.\n\nDr. Peetz Busch Dr.Dotterweich\n\nDr. Schalscha lang-Hinrichsen .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-304-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-304-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.730362+00:00"}}