{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-14_2_StR_277_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-14","aktenzeichen":"2 StR 277/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 277/58 2264 026\n\nIn namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndes lendwirtschaftlichen Arbeiter Johann L ui\n\naus OD zevoren an 1908 in KB,\n\nwegen Totschlageversuchs\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz .\nels Vorsitzender, Br\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Linrichsen\nals beisitzende Richter,\nBundessnwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt En... der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 1\nels Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanrts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndee Schwurgerichte in Frankfurt am Main vom\n8. Oktober 1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kasten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAD\n\n-2._\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlagsversuchs unter Zubilligung wildernder Umstände und bei Annahme erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit zu zwei Jahren Gefängnis\nverurteilt worden.\n\nMit seiner Revision erhebt er die. allgemeine Sachrüge\n\nund Verfahrensbeschwerden.\n\n- 2; %\nI. Verfahrensbescaweräen.\n\nL. Der Verletzte > ist in der Hauptverhandlung\nmehrfach als Zouge vernommen worden. Nach seiner letzten\nVernehmung erklärte ausweislich des Verhandlungsprotokolls\nder Vorsitzende, \"daß sich das Gericht darüber einig sei,\ndaß der Zeuge und Nebenkläger den Zid leisten soll\". Hierauf wurde Regie beeidet. Im Anschluß an die Vereiäigung des Zeugen rügie der Verteidiger, \"daß dieser Beschluß\nohne Anhörung der Verteidigung ergangen sei\", Die Revision\nbeanstandet, daß überhaupt kein Beschluß des Gerichts vorgelegen habe und daß unter Verletzung des § 33 StPO dem\nAngeklagten und der Verteidigung kein rechtliches Gehör.\ngewährt worden sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ob ein Beschluß des Schwurgerichte über die Beeidigung des Zeugen gefaßt worden ist,\nkann dahingestellt bleiben. Die Mitteilung des Vorsitzenden\niet jedenfalls dahin aufzufassen, daß er in Ausübung der\nsschlichen Prozeßleitung die Vereidigung des Zeugen\nanoräne; \"dazu ist der Vorsitzende im Falle des § 61 StPO\nberechtigt (BGHSt 1, 216). Nur auf Beanstandung eines\nProzeßbeteiligten oder eines Angehörigen des Gerichts ist\nein förmlicher Gerichtsbeschluß erforderlich (§ 238\n\n.\nRo\nu\n®\n\n+.)\n\n- 3.\n\nAbs. 2 StPO; RGSt 68, 394, 396). Dem Angeklagten ist auch\nnicht das rechtliche Gehör versagt worden; sein erfahrener\nVerteidiger hatte vor der Eidesabnahme die Yöglichkeit,\ndie Anordnung des Vorsitzenden zu beanstanden.\n\n2. Die Sachversiändigen Dr. Müsch und Dr. Brandenburg\nsind erst am zweiten Verhanölungstag erschienen. Um sie\nins Bild zu setzen, wurden in ihrer Anwesenheit der Augeklagte und die Zeugen > und Sch rochnals\nvernommen. Das ist im Gegensalz zur Auffassung der Reyision nicht zu beanstanden. Dr. Müsch hatte ein schriftliches Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund mehrerer eingehender neurologischpsychietrischer Untersuchungen und eines ohrenärztlichen\nGutachtens des Dr. Brandenburg zur Vorbereitung der Hauptverhardlung erstattet; auch Dr. Brandenburg hatte den\nAugeklagten bereits früher ohrenärztlich untersucht.\nTrovsz ihrer Abwesenheit am ersten Vernandlungstag' hatten\ndie Sechverstiändigen am nächsten Verhandlungstage ausßreichenäe Gelegenheit, den Angeklagten zu beobachten;\nweitere Beobachtung durch Dr. Müsch hat auch der Verteidiger nicht für erforderlich gehalten, da er mit dessen\nEntlassung nach Erstattung seines Gutachtens einverstanden war. Es bestand für Dr. Müsch nach seiner einschenden Untersuchung des Angeklagten auch kein Anlaß,\nsich mit dem Gutachten des Dr. Luff, der Über den beim\nAngeklagten festgestellten 3lutalkoholgehalt gehört\nwurde, auseinanderzusetzen, ganz abgesehen davon, daß\n\ndas Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob dies nicht\ngescheber: ist. Dr. Müsch hat sich über üle Zurechnungs-\n\nFähigkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung des\nÜbrigens nicht sehr erheblichen Alkoholgenusses geäußert.\n\nKeinesfalls brauchte sich dem Garichi die Notwendigkeit\n\nLand 4 ..\n\nder Ankörung eines weiteren Sachverständigen aufzuärängen,\ndie auch der Verteidiger, wie sich aus dem Fehlen eines\nBeweisautrages ergibt, offenbar hicht für erforderlich\ngehalten hat. Hiernach ist die Aufklärungsrüge unbegründet.\n\nII. Sachrüge.\nSachlichrechtliche, den Bestand des Urteils gefährderde\nRechtsfenler hat äie Nachprüfung nicht ergeben.\nHiernaoh ist die Revision zu verwerfen.\nDr. Peetz . Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-277-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-14/2-str-277-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.710621+00:00"}}