{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-03-11","aktenzeichen":"2 StR 29/59","doktyp":"Urteil","leitsatz":"äntliche Sammlung: Ja\n\nStGB §§ 246, 248 6\n\nWer in Kenntnis des Sachverhalte ein bereits gestonlenes\nund vom Dieb aufgegebenes Kraftiahrzaug an sich hringt,\num 8 Zu benutzen und epäter an beliebiger Stella suehen\nzu lassen, begeht eine Unterschlegung.","text_plain":"u 2268 012 Sp\n\nNachschlagewerk: 2\näntliche Sammlung: Ja\n\nStGB §§ 246, 248 6\n\nWer in Kenntnis des Sachverhalte ein bereits gestonlenes\nund vom Dieb aufgegebenes Kraftiahrzaug an sich hringt,\num 8 Zu benutzen und epäter an beliebiger Stella suehen\nzu lassen, begeht eine Unterschlegung.\n\nBGH, Urt. v. 11. März 1959 -\"2-848 29/59 - LG Duinburg\n\n2_StR_29/59\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Elektrogehilfen Hans Dieter W iEEER zu: DE:\ngeboren an EB 1941. ir EEE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshafi,\n\n- Sachbezeichnung: EM -\nwegen Unterschlagung\n\nhast der 2, Strafsenat des Bundesgerichiskofs in Jer Sitzung\nvon 11. Härz 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Sckalsche\nBundesr], chtier Dr. Menges\nals beisitzende Ri chiter,,\n\nOberstaatsanvalt, 5\n\nals Vertreter der. Bupdesanwalitschaft,\n\nJustizangestellter U.\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftes tolle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision, des Vaters des Angeklagten,\nClemens ‚„ gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. August 1958\nwird verworien.'\n\nDen Angeklagien wird die. seit dem 8. August 1958\nerlittene Untersuchungshaft auf die SireTe angerechnet. =\n\nDie Kosten des Rechtemittels trägt der Beschwerdeführer Clenenre WM, üer jedoch\nnur mit den Vermögen des Angeklagien haftet.\n\nVon Rechte wegen\n\nrd\n\nn..8\nun\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte und der frühere Mitangeklagt: WU} beobachtetsu einen auf einer DEREN Straße stehenden Personenwager, der erbrochen worden war. Beide beschlossen,\n\n„i5 oiesem Wegen, von dem sie srkannten, daS er bereiis dom\nsigentümer gestonlen worden war, eine Spazierfahrt zu unternehmen und ihn alsdann an beliebiger Sielle stehen zı lassen,\nobaa sich cn sein Schickssl zu kümmern. Fach Rückkehr von\neiser Fahrt nech Ki wurden sie, als zie den Wagen nech\nVerfolgung durch eine Polizeirtreife in eine \\ebeustruße\n„efehren hatten urd dort verließen, festgenormen. Der ingeklagte ist wegen Unterschlagung dieses Kraftfahrzeugs unier\nEinbeziehung eines rechtskräftig gegen ihn verhängien Jvgendarrestes von vier Wochen zu einer Jugendsiraie von einen\nJehr verurtnili worden.\n\nWErrenä er selbst auf Rechtsmittel verzichtei hat, hat\nsein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt und die Ver-Arizung sachlichen Rechts geltend ‚gemacht...\n\nDer Revision ist zuzugebeh,. daß sich der Fall von den\nüblichen autoentwendungen daduroh unterscheidet, da? der\nKreStwagen bereits durch früheren Diebstehl den Gevianrsam\ndes Eigenilimers entzogen war. Die Revision meint, es sei\nfür den Zigentümer, nachdem er bereits den Gewechrsam verloren hette, gleichgültig, ob der Wagen an der Stelle ecbgesiellt wurde, wo ihn der Angeklagte entdeckt hatte, oder in\neiner enderen Straße. Dem kann nicht gefolgt werden. Es let\ndnrchsus denkbar, daß der Dieb beim Wegfahren niit den gsstohlenen Wagen beobechtet wurde, und daß die Richtung, in\nier er fuhr, odcr sonstige Anzeichen dem igentüimer zieren\nAnhalt für Jie Fiederauffindäung des später adzestellien\n\nhegens geben konnten. Aber es kommt darauf nicht entsckeidend\nan. Nach ständiger Rechtsprechung eignet rich ein Kraftfshrzeug derjenige zu, der es von der Stelle, an der es\nsteht, wegnimmt, zur Fahrt benulzt, vorsätzlich an anderer\nStelle stehen 188t und dem Zufall übsrlä3t, ob und wann\n\nder rechimäßige Besitzer es zurückerlangt (vgl. BGE NW 1953,\n1880). Wer so handelt, geht über die bloße Benutzung hinaus\nund übt eine Herrschaftsgewalt aus. Er eignet sich den\n\nWaren zu. Zum Begriffe der Zueignung gehört nicht, daß der\nTäter die Suche dauernd Tür sich behalten will. Daran\n\nändert die Tatsache nichts, deß dem Eigentümer bereits\n\ndurch einen Trühsren rechtswidrigen Eingriff Ger Gewahrsan\nentzogen wor&en war. Dieser Umstand macht, wenn wie hier\nniemard Gewahrsam an dem Pahrzeug halte, die Entwendung\n\nzur Unterschlagung statt zum Diebstehl, gibt aber keinen\nAnleß, die Zueignungsabsicht des Täters nach enderen Gesichtspunkten als im Normalfall zu beurieilen. Der Fall\nliegt ganz ähnlich der Pundunterschlagung, die auch an\nSachen begangen werden kann, an denen der Dieb den Gewahrsam\nwieder verloren oder aufgegeben hat.\n\nDie Verurteilung des Angeklägten wegen Unterschlagung\nist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Nachprüfung’ ergibt auch im übrigen keine Rechtsfehler, die\nRevision ist daher zu verwerfen,\n\nDe der Angeklagte selbst auf das Rechtsmittel sogleich nach Urteilsverkündung, verzichtet hat, ist die\nseikädm srlittene Untersuchungshaft auf die Sixufs voll\n\n23\n\nREED RT ELENA:\n\n-k-\n\nanzurochnen (§ 450 StPO). Wegen der Kostenentscheidung\n\nwird auf BGH NJW 1956, 520 Bezug genommen.\nDr. Dotterweich Die Bundesrichter\n\nDr. Arndt und Dr.Monges\nsind infolge Ortsebwesenneit an der Unterzeichnung verhindert.\n\nBusch\n\nDr. Schalscha\n\n.\nh)\n.\n.\n« v\n‘ m\n.\nx Dr s\n* s\nx\n.\n.\n“ [2 [2\n. x ’ ‘ .\nLi .\n\\ .\n. .\n+ 9;\nEur ..\nun! “‘.. f\n.\n. > N L\nR . ses\n.rn . 3 s ’\n5 s\n- »\n. >\n. .,r % u “ v\n.“ >’ ‘ « > . [2\n. .\nse 3 . .. >\n. .,»\nr\n%* v2 .\n’ er\n.. . Fon w. x\nYy «\n>\n..\n.\n.\ns\n. >\n. ’ «\n”\ns Fa\n> v\nv\n«\n.\nv\n> -\n.\n\nSi","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-11/2-str-29-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 450","ref_norm":"450","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-03-11/2-str-29-59","retrieved":"2026-08-21 23:14:13.556252+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-03-11/2-str-29-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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