{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-07_2_StR_293_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-07","aktenzeichen":"2 StR 293/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2264 027\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäcker Johenn Diedrich R ED zus SE, dort geboren\nam iD 1913, 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. August 1958, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBunädesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizen getellter BEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 17. April 1958\nwird verworfen.\nDie seit dem 18. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- ‚KH\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen einfachen Diebstahls in zwei\nFällen und wegen eines schweren Diebstahles, sämtlich unter\nden erschwerenden Voraussetzungen des Rückfalleas begangen,\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr unä ärei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner ist seine Unterbringung in\neiner Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt angeordnet worden.\n\nSeine Revision ist zulässig auf den einfachen Diebatahl des Handkarrens der Firma Ste & EEE una\nauf den Strafausspruch beschränkt. Sie rügt insoweit die\nVerletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.\nSie ist jedoch nicht begründet.\n\n1. Die Aufklärungsrüge kann mit der Sachrüge dusammen\nbehandelt werden, ‘\n\nWidersprüche darüber, wo der Angeklagte den weggenonmenen Handwagen stehen lassen wollte, enthält das Urteil\nentgegen der Ansicht der Revision nicht. Mit den Worten\n\"inder Nähe der Veetraße\", \"in der Umgebung der vostraße\" und \"an der Vegggpstraße in dem dort befindlichen\nTrünmergelände\" wird stets derselbe Ort bezeichnet. Bei der\nrechtlichen JUrdigung heißt es, der Angeklagte habe den\nWagen \"in der Vgpstraße\" stehen lassen wollen. Ersichtlich handelt es sich hier um eine vereinfachte Ausdrucksweise.\nAber auch wenn der Angeklagte den Hanäwagen in der Vggpstraße selbst hätte stehen lassen wollen, so wäre gegen die\nFolgerung des Urteils, es sei dem Zufall überlassen geblieben, ob der Eigentümer wieder in den Besitz des Wagens ‚gelangte,\naus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Landgericht hat\ndsbei, wie dem Zusammenhang der Urteilsausführungen zu entnehmen ist, berücksichtigt, daß die Vgpetraße weit entfernt von dem Ort ist, an dem der Angeklagte den Handwagen\n\nweggenommen hat. Entgegen der Meinung der Revision bedurfte\nes keiner weiteren Feststellungen über die Beschaffenheit\ndes Handwagens, um darzutvn, daß es dem Zufall überlassen\nblieb, ob die Eigentümerin wieder in den Besitz des Wagens\ngelangen würde, wenn der Angeklagte ihn in der Vgg@strase\noder deren Nähe stehen ließ. Der Angeklagte hat den Wagen am\nhellen Tage, ohne daran von jemandem gebindert worden zu sein,\nvon einer Baustelle weggenommen und durch die Stadt gefahren.\nEr ist nicht festgenommen worden, weil er mit diesem Handwagen unterwegs war, sondern weil er beim Abfahren der aus\n\ndem Neubau gestohlenen Eisenrohre von einem Angestellten\n\nder Eigentümerin dieses Neubaues srwischt wurde. Das Landgericht hält es keineswegs Tür wahrscheinlich, daß die\nEigentümerin den Handwagen wiedererlangt hätte, ist demnach\nüberzeugt,. daß er an dem Ort, an dem ihn der Angeklagte\nstehen lassen wollte, dem Zugriff Dritter preisgegeben war.\nDaß der Handwagen von einer Person unschwer weggefahren werden konnte, ist dem festgestellten Sachverhalt zu ‚entnehmen.\n\nNach allem begegnet die Annahme eines vollendeten einfachen Diebstahls keinen rechtlichen Bedenken,\n\n2. Zur Strafzumessung enthält die Revisionsbegründung\nkeine Ausführungen. Da jedoch die allgemeine Sachrüge erhoben und die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision,\nwie dem Antrage, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben,\nzu entnehmen ist, insoweit nicht zurückgenommen worden ist,\nhatte das Revisionsgericht den Strafausspruch im ganzen und\ndie Anordnung der Unterbringung in der Trinkerheil- oder\nEntziehungsanstalt zu prüfen. Rechtsfehler waren hierbei\nnicht festzustellen. Es ist dargetan, daß der Angeklagte dem\nAlkohol verfallen ist und oft Tage lang der Arbeit fern bleibt,\num seiner Trunksucht zu frönen. Das Landgericht hat daraus\nersichtlich den zutreffenden Schluß gezogen, er werde weitere\n\nIP\n\n-4- /\n\nDiebstähle begehen, um sich Geldmittel zur Befriedigung seiner Trunksucht zu verschaffen, wenn er nicht in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt untergebracht wird.\n\n%. Unter diesen Umständen kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\nBaldus Dr. Peetz Buson Br\n\nDr. Dobterweich Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-07/2-str-293-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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