{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-07_2_StR_288_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-07","aktenzeichen":"2 StR 288/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_3tR 288/58 T\n\n2264 028\n\nImN amen des Volkes\nIn der Strafsache\ngogen .\n\nden Steiger Nill u8 rer?\ngeboren am zur Zeit in Untersuchungshaft.\n\nwegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr,Peetz\nBundesrichter Prof.Dr .Yusch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang- Hinrichsen\nals beisitzende Richtor,\n\nBundesanwalt Dr\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt : >\nals Urkundsbeamte?: der eschäftsatelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts inAachen vom 29. Januar 1958\nmit den !eststellungen aufgehoben, soweit der\nAngoklagte wegen eines fortgesotzten Verbrechens\nnach § 174_ Sr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbre-.\nchen nach § 175 a Nr.’ 2 und 3 StGB verurteilt\nund eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfenge der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Zntscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\n\nVon Rechts wegen -\n\nDer Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 2 StGB (Fall Jirsak) sowie wegen\nvines fortgesetzten Verbrachens nach § 174 Nr. 1 StuB in\nTateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 2 und 3 St@B\n(Fall Fleischmann) zu einer Gesamtstrefs von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden; die bürgerlichen khrenreohte sind ihm auf die Dauer von drei Jahren\naberkannt worden;\n\nSeine Revision macht Verletzung des Voerlahrensrechts\nund des sachlichen Hechte geltend. Sie hat jedoch nur im\n\nYalle Fi ©2015.\n\nHier greift die Rüge aus § 265 Abs. 1 StPO.durch.\nDas Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle auch\nwegen einos Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt,\nobwohl ikm ein solches im zröffnungsbeschluß nicht zur\nLast gelegt und er in der Hauptverhandlung nicht auf die\nWöglichkeit der Bestrafung nach dieser Vorschrift hingewiesen worden war. Das Urteil kann auf diesem Verfahrensmangsl\nberuhen;\n\nVon dem Tatbestand des § 175 a Nr. 2 StGB, den der\nAngeklagte durch sein Verhalten gegerüber Tb erfür1:t\nhat, unterscheidet sich der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB\nwesentlich durch die Art des Abhängigkeitsverhältnissos,\ndes in beiden Vorschriften für die geschützte Person im\nVerhältnis zum Wäter vorausgesetzt wird. § 175 a Nr. 2 StGB\nverlangt ein :rechtlich begründetos Vorgesetztenverhältnis,\ndas eine tatsächliche Abhängigkeit begründei, § 174 Hr. 1 StGB\n\ndagagen, daß die jugendliche ‚Person, an der sich der\nY&ter vergeht, ihm zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder\n\nBetreuung anvertraut ist. Der Jugendliche, der in einem\nDienst-, Arbeiie- oder Unteroränungsverhältnis steht, das\nscine Abhängigkeit von einem anderen besründet, ist diesem\nnicht stets auch zur Erziehung, Ausbildung und Aufsicht\nanversraut. &s ist deshalb nicht auszuschließen, daß der\nAngeklagte zu seiner Verteidigung gegen den Schuldvorwurf\näus § 174 Nr, 1 StGB Tatsachen hätte vorbringen können,\naus denen sich ergeben hätte, daß das in § 174 Nr. 1 StuB\nvorausgesetzie Betreuungsverhälinis zwischen ihm und\nTOD ni crt destend, daß er also, wenn er auf die\nMöglichkeit der Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB hingewiesen worden wäre, seine Verteidigung anders eingerichtet\n\nhätte,\n\nDer Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurickverweisung der Sache in diesem Falle. Für\ndie neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der\nLehrling mehreren Personen zur Ausbildung und\nAursicnt im Sinne des § 174 Nr. 1 StuB anvertraut gewesen\nsein kann und daß deshalb seine Unterstellung unter den\nAusbildungssteiger Kramer ein gleichzeitiges Betreuungsverhältnis des Angeklagten nicht ausschließt (BGHSt 2,\n\n157).\n\nDie Verurteilung im Falle IB. die nur mit der\nSachrüge angegriffen wird, läßt keinen Hechtsfehler er-\n\nkennen. Der Sachverhalt ergibt auch, daß der Angeklagte\nden fo 3 ) stets erneut unter Hißbrauch des bestehenden\nAbhängigksitsverhältnisses bestimmt hat, mit ihm Unzucht\nsu treiben und sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu\nlassen. Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach\n§ 175 a Nr. 2 StGB ist deshalb rechtlich nicht zu bean-\n\natunden.\n\nAt\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Falle Tun»\nnötigt dazu, auch den Gesamntstrafausspruch aufzuheben.\n\nDr.Peetz Busch Dr.Dotterweich\n\nzugleich für den im Urlaub\nortsabwesenden Senatspräsidenten Dr. Baldus. TLang-Hinrichsen\n\n‘\n«\n. s","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-07/2-str-288-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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