{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-08-07_2_StR_276_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-07","aktenzeichen":"2 StR 276/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_ SR 276/58 2264.029 l b\n\nIm YHanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bankkaufmann Wilhelm siD zu: rei\n\ngeboren an ED 1895 in Hi, Kreis PEEEED.\n\nwagen aktiver Bestechung u.8,\n\nhav der Perien-Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. August 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n3undesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Rickter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltochaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäfiastelle,\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Frankfurl am Yain vom\n15. Januar 1958 wird verworfen; jedoch wird\nder Urteilsspruch in Abs. 1 wie folgt gefaßt:\n\"Der Angeklagte wirä wegen aktiver 3estechung\n(§ 333 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher\nUntreue nach § 81 a GmbHG in Tateinheit mit\nvorsätzlichem Konkursvergehen nach § 83 GmbHG\nund § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und in weiterer Tatoinheit nit Beihilfe zu einem Devisenvergehen\nnach MRG 53 Art. I Abs. 1 c und d, Art. VIII\nung nach Gesetz 33 AHK Art. 5 Abs. 2 a in Verbindung mil Geseiz 14 AHF Art. 5 Abs. 9 zu\nseiner Gesamtstrafe von sieben konaten Gefängnis\nund zu einer Geldstrafe von 3.000.- DM verurteilt,\nDer Angeklagte het die Kosten des Rschtsni.ttels\ngu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2%\n.2-\n..\n\nGründe:\n\nDurch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom\n24. August 19553 war der Angeklagte wegen aktiver Bestechung und wegen Untreue nach § 81 a GmbRG in Tateinheit mit einem Konkursvergehen und Beihilfe zu.einen\nDevisenvergehen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten\nGefängnis — Einzelgefängnisstrafen von zwei konaten und\nneun Monaten - und zu einer Geldstrafe von 3.000,- DM,\nersatzweise für je 50,- DM 1 Tag Gefängnis, verurteilt\n‚worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichishof\nGieses Urteil mit den Feststellungen im Strafausspruch\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Konkursvergehen und Beihilfe zum Devisenvergehen verurteilt worden war, außerdem im Gesamtstrafausspruch. Mit Urteil vom 15. Januar 1958 hat das Landgericht\nden Angeklagten nun wegen \"der im Urteil der Kammer vom\n24. August 1953 genannten Straftaten\" unter Anrechnung\nder erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft zu einer\nGesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu einer\nGeläsirafe von 3.000,- DM, ersatzweise für je 50,- DM\nl Tag Gefängnis, verurteilt und die Freiheitsstrefe zur\nBewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision\ndes Angeklagten; sie beanstandet das Verfahren und die\nAnwenäung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nunbegründet. \"\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1) Nach der Stiizungsniederschrift het der Angeklagte\nhilfswaise beantragt;\n\na) Als Zeugen zu hören Dr. SD. Dr. Stun.\nzum Beweise dafür, daß sich de Angeklagte\n\nvon Januar 1950 bis Ende. Mai 1950 mehrfach bemüht\n\nu\n\nhat, die Aufmerksamkeit der Bankaufsicht auf Mißstände in der Bank zu lenken, die zu sofortigem\n\nEinschreiten Veranlassung hätten geben können,\nerner\n\nb) die nochmalige Vernehmung des Herrn ER\nzum Beweise dafür, daß, als er mit dem\n\nAngeklagten in den Aufsichtsrat der Bank ging, er\nselbst die Darstellung gegeben habe, er werde sich\n\nmit Sicherheit an der Bank beteiligen,\nschließlich\n\näie Ve\n\nung ‘des ehemaligen Vizepräsidenten der\n ] zum Beweise dafür, daß in der Zeit bis\nnde Mai 1950 in Bankkreisen bekannt gewesen sei,\ndaß die Bank illegale Transfer-Geschäfte vornehme.\n\nDas Landgericht hat diese Beweisamträge in den Urteilsgründen beschieden.\n\nDen Antrag zu a) hat es als Beweisermittlungsamtrag\nangesehen, da der Angeklagte nicht dargelegt habe, wel.che\nMißstände er im einzelnen gerügt hat; es hat den Antrag\ndaher für unzulässig gehalten. Die Vernelmung des ‘Herrn\nvon U] zu b) hat es nicht angeordnet,\nda die zu beweisende Tatsache die Schuld des Angeklagten\nnicht verringern könne; es hat den Antrag somit für unerheblich erachtet. Den Antrag zu c) hat es abgelehnt, da\ndie zu beweisende Tatsache bereits erwiesen sei.\n\nDie Revision beanstandet die Ablehnung ihrer Anträge\nals rechtlich fehlerhaft. Die Rüge greift jedoch nicht\ndurch.\n\nzu a). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht, wie die Revision meint, den Antrag nicht als\nBeweisermittlungsamtrag behandeln durfte; denn das Urteil kenn auf äiesem möglichen Verfahrensfehler nicht\nberuhen. Das Landgericht geht zugunsten des Angeklagten\ndavon aus, er. habe kaum oder nur beschränkte Kenntnisse\n\n-4h-\n\nüber die unreellen Geschäfte gehabt und verneint deshalb\nauch den Vorwurf eines bewußten Doppelspieles. Die beantragte Beweiserhebung hätte also nur dazu führen können,\nden Umfang seiner Schuld zu erhöhen, ihn somit weiter\nzu belasten und so die Annahme eines Doppelspieles\n\nnahe zu legen. Der Angeklagte ist daher durch die Ablehnung nicht beschwert. \\\n\nZu db). Das Landgericht sieht die unter Beweis ge-\n\nstellte Tatsache über feste Zusagen des Herrn von Ci\n‚ sich an der Bank zu beteiligen, als\n\nunerheblich für die Straffra,ea an. Es hat damit zum\nAusdruck gebracht, daß es angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe diesem Gesichtspunkt für die Bildung\nder Strafe kein Gewicht beilegt. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beenstanden.\n\nZu c). Das Landgericht hat hier den Hilfsbeweisamtrag abgelehnt, da die zu beweisende Tatsache bereits\nbewiesen sei. Dies ist ein zulässiger Ablehnungsgrund.\nOb es sich hierbei auf das 1. Urteil vom 24. August 1953\nberufen durfte, kann dahingesiellt bleiben; denn jedenfalls hat es die behauptete Tatsache dls erwiesen, S0onit als wahr dem Urteil zugrunde gelegt. Der Angeklagte\nkann äadurch nicht beschwert sein. Soweit die Revision\nandere Folgerungen ziehen und den Schuldumfang bestreiten will, kann sie nicht gehört werden.\n\n2) Der Angeklagte hatte. weiter ” Tolgenden Hilfsbeweisamtrag gestellt: :\n\nZur Widerle ung der Behsupt der. Anklage,von -\nmeer? be. 2.74. \"des tung der. des Enteklagten .\n\nin den Aufsichtsrat Hoch keine festen Zusagen ge- .\nwacht, Geschäftsamteile der Bank zu, übernehmen, und\nzum Beweis dafür, al; Zu » u\n\nit tt m\n\n+5.\n\n%\n\n1) a) von SGHRSEEEEREEREERSEEEEED >: 05:2: im\nJuni/Juli 1950 nicht nur vage, sondern feste\n\nZusagen gegeben hat, sich sogar mit 51 % an der\nBank zu beteiligen.\n\nb) diese Zusage in einer größeren Sitzung von Bankfachleuten in Haus der Länder in Königstein\nam 7.9.1950 - und zwar in Kenntnis aller illegalen Vorgänge der Bank - wiederholte.\n\n2) Herr Sm» in seinem Auftrag handelnd von der\n\ndie Zusicherung erhalte tte, daß für den\nFall des Eintritts von und ihm selbst\ndie der B@@ damals schon bekannten illegalen\n\nDevisengeschäfte in Höhe von nahezu 10 Millionen\nSperrmark nachträglich genehmigt würden.\n\nvon den Vorgängen zu 1) und 2) unterrichtet\nwar ung im Hinblick darauf in der Bank verblieb.\n\n3)\n\nEs sollen als Zeugen -— soweit erforderlich im Wege\ninternationaler Rechtshilfe - vernommen werden:\n\nSanknaus Seugine » SCHERE:\n\nb) Kerr Sn\n3\n\nebenda\n\nc) der von Herrn 3 zu benennende Sachbearbeiter der\n\nd) Reichsbankpräsident &.D. Dr. Sch zur ziff. ı b.\n\nDas Landgericht het diese Anträge als unerheblich für\ndie Straffrage abgelehnt. Die Beanstandungen der Revision\nsind unbegründet. Entgegen ihrem Vorbringen hat das Landgericht auch über den Antrag auf Vernehmung von Herrn\nSCEREEED ertschieaen; üenn es hat die Hilfsbeweisänträge\n\"auf Vernehmung verschiedener Zeugen\" abgelehnt. Zu dem\nAntrag auf Vernehmung des Herrn von c REED\nüber feste Zusagen einer Beteiligung an der Bank kann\nauf die Ausführungen zu 1 b Yerwiesen werden.\n\n-6-\n\nSCEEED =o11:e, wie sich aus dem Beweisamtrag ergibt, nur über die Zusicherung der Bank deutscher Länder,\ndie illegalen Devisengeschäfte. nachträglich zu genehmigen, aussagen. Eine solche nachträgliche Zustimmung\nund die Bemühungen um eine solche hat das Landgericht\nnicht als Strafmilderungsgrund angesehen und deshalb\ndie Beweiserhebung für unerheblich gehalten. Hiergegen\nbestehen rechilich keine Bedenken.\n\n3) Der Angeklagte hatte schließlich beantragt, die\n\nAbschrift eines Briefes des. Herrn von com\nBD von 27. Septewber 1950 und eine Aktemnoliz .\n\nvom 20. Juli 1950, dis. dieser gewacht hat, zu verlesen,\nsowie Herrn von DO BYE Zeugen zu\nhören, daß diese Schriftstücke von ihm stammten und dem\nAngeklagten kurz damesch ausgehändigt wurden. Das Landgericht hat die Verlesung der Urkunden als unzulässig\nabgelehnt, da dadurch eine Zeugenvernehmung ersetzt\nwerden sollte. Die Vernehmung des Herrn von Gegiiniiim»\na» hat es nicht angeoränet, de es unterstellte,\ndaß die Urkunden von ihm stemmten; es nat die Veraehmung\naußerdem für unerheblich erachtet, da die Urkunden erst\nnach dem 27. September 1950 bzw. 20. Juli 1950 in die\nHand des Angeklagten gelangten und daher seinen Entschluß, die .strafbaren Handlungen zu begehen, nicht $\nmehr beeinflussen- konnten. Die Rügen der Verteidigung des Angeklagten gehen auch hier fehl. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Urkunden\nhätte verlesen müssen; denn auf dem möglichen Rechtsfehler beruht das Urteil nicht. Der Brief vom 27. Sep- -\ntember 1950 betraf die-Bemühungen um nachträgliche\nGenehmigung der Geschäfte; sie hat aber das Landgericht\n\na\n\nm...”\n\n. [[—un\n\n-1-\n\nersichtlich und ohne Rechtsfekler nicht als Strafmilderungsgrund angesehen. Dies gilt auch für die Aktennotiz vom 20. Juli\n1950. Soweit die Revision meint, aus ihr sei zu folgern,\n\nHerr von G REED habe bereits früher in Konntnis\naller Umstände eine feste Zusage Über die Beteiligung an der\nBank gegeben, ist auf die Ausführungen zu 1 b hinzuweisen.\n\n4) Die Revision hält § 267 StPO für verletzt, da das Landgericht die entscheidenden Gründe für die Strafzumessung nicht\nangeführt habe. Das Urteil muß jedoch nur die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen\nsind. Dies ist geschehen. j\n\n\"IT. Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten. Es kann keine Rede davon sein,\ndaß die ausgesprochene Sirafe \"in Widerspruch zü den Grundsätzen gerechten staatlichen Strafens\" steht.\n\nZu beanstanden ist nur die Bezugnahme im Urteilsspruch auf\ndas frühere Urteil. Das Revisionsgericht hat daher den ibsatz 1) des Urteilsspruchs entsprechend gefaßt. ‘\n\nBaldus Dr. Peetz Busch\nDr. Dotterweich Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-07/2-str-276-58","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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