{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-07-31_2_StR_256_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-31","aktenzeichen":"2 StR 256/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_256/58 | 2264 070 Br\n\nIm Nanen aes volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann\ngeboren am\ndie usfrau Hanna W\nge\n\n3.14 aufmann Wilhelm K aus V\nbei ed ) U y gebor 1914 in S\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nEborene_\n\nn Hm\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Juli 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peeiz\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt an in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GERD ::i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamni;z\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 24. Januar 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das ‚Tenägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechis wegen\n\nR\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten\nProzcßbeirugs in Tateinheit mit Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung, Kb insoweit in zwei Fällen,\n\nzu Gefängnisstrafe verurteilt worden, und zwar Karl Wi»\nur.ter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ilin erkannten\nStrafe von einem Monat- zu einem Jahr zwei Monaten, Hanna\n\n __) und ra zu je zehn Monaten Gefängnis. Die\n\nRevisionen der Angeklagten rügen Verletzungen des Verfahrensund des sachlichen Rechts; sie führen zur Aufhebung des Ur-\n\nteils.\n\nA.; Karl und Hanna We\n\nI, VerZabrensrügen\n\nZine der Beweistatsachen, aus denen die Strafkanmer\nschließt, die Angeklagten hätten bewußt und einem Plane\nfolgend an Kunden Futterkalk eigener Herstellung geliefert,\ndiesen aber als Nafzer'schen Futterkalk bezeichnet, iet\ndie Verwendung von Sackanhängern, die die Firma ve»\nden von IB verwendeten Anhängern hatte nachärucken\nlassen. Die Angeklagten machen geltend, das Lanägericht\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die sich\n\nihm aufärängenden Beweismittel, nämlich das Zeugnis des\nKriminalsekrotärs Dim und des Druckers Sc\nuicht benutzt habe, um festzustellen, daß der Druck dieser\nSackanhänger schon vor 1953 bestellt worden sei. Die\nStrafkammer hält den Einwand der. Angeklagten, diese Anhänger seien zum Ersatz unbrauchbar: .gewordener Sackanhänger\ngefertigt und nur für Sg: sche Ware benutzi worden, für\nunglaubwürdig. Die Beweiserhebung mußte sich in der Tat\n\ndem Landgericht aufdrängen, weil aus dem Bericht der\nKriminalpolizei vom 2. November 1954 (H.A. Bd. I Bl. 25)\nhervorgeht, daß diese Anhänger vor 1953 gedruckt worden\nsein müssen. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nsind die Angeklagten aber erst einige Zeit vor April 1954\nauf den Gedanken gekommen, eigenen Futterkalk herzu- j\nstellen und haben erst im März 1954 Prospekte für ihr\neigenes Erzeugnis drucken lassen. Dem Zusammenhang des\nUrteils ist zu entnehmen, daß das Landgericht davon ausgeht, erst in dieser Zeit seien auch die Anhänger gedruckt worden. Hätte das Landgericht die Zeit der Bsstellung dieser Anhänger weiter aufgeklärt und hätte die\nBeweisaufnahne ergeben, daß die Anhänger schon vor dem\nPlan der Angeklagten, sich von > unabhängig zu machen,\nbestellt worden sind, so wäre eine Beweistatsache, die\nfür die Beurteilung der Einlassung der Angeklagten erheblich war, entfallen. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges ihrer Kunden auf der unzureichenden Aufklärung\nberuht. Das berührt auch mindestens den Schuldunfang\nbinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten Prozeßbetrugs und der Abgabe falscher eidesstattlicher Versi.cherungen.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Angeklagten weisen , zutreffend darauf hin, daß\ndie Strafkammer bei der Beurteilung einer weiteren Beweistabsache einen Fehler begangen hat. Für die Zurtickweisung der Einlassung der Angeklagten, die von ihnen gelieferte Ware, hinsichtlich deren Betrug festgestellt\nworden ist, sei in der Tat den bei der Firma W\nzur Zeit der Lieferung noch lagernäen Restbeständen.\n\n-A-\n\nSED schen Futterkalks entnommen worden, ist das vor\nder Polizei abgelegte Geständnis des Angeklagten Weg\nwesentlich gewesen, die bei ihm vorhandenen Restbestände seien verdorben. Wie das Urteil ergibt, hat der\nangeklagte am 7. September 1954 erklärt, er habe noch\nNgBroüukte auf lager, für diese sei aber die Haltbarkeitsgarantie nicht mehr gegeben. Daraus schließt\nGie Strafkammer, daß der Angeklagte keineswegs von\ndieser Ware etwas an die Kunden geliefert haben könne.\nDabei übersieht die Strafkammer, daß die beanstandete\nWare schon im Mai und Juni 1954 geliefert worden ist,\nals möglicherweise noch die Haltbarkeitsgarantie bestand. Die Schlußfolgerung der Strafkammer ist also\nGenkgesetzlich zu beanstanden. Auch auf diesem Fehler\nkann die Verurteilung sowohl wegen des Betruges zum\nNachteil der Kunden wie auch wegen des versuchten ?rozeßbetruges und der Abgabe falscher eidesstaitlicher\nVersicherungen, mindestens im Schuldumfang, beruhen.\n\nOhre daß auf die Verfanrensrügen eingegangen zu\n\nwerden braucht, muß auf die Sachrüge das Urteil gegen\nden Angeklagten schon deshalb aufgehoben werden, weil\n\ner in allen Fällen als Mittäter der Eheleute iD\nverurteilt worden ist und deren Verurteilung aufgehoben\nwird (BGESt 11, 18). Außerdem beeinflußt die denkfehlerhaft angenommene Beweistatsache, us dem im September\n1954 von Karl vn gemachten Zugeständnis der Unbrauchbarkeit der Lagerbestände folge deren Unverwerdbarkeit auch für den Zeitpunkt der Lieferung, auch die\nVerurteilung dieses Angeklagten,\n\njAl)\n\n5\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, die Fraxe\nder Wittäterschaft erneut nach den von der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, insbesondere\nüber die Tatherrschaft (IM 6 zu $.47 StGB), zu vrüfen. Außerdem wird nachzuprüfen sein, ob die beiden Vergehen nach\n§ 156 StGB nicht dadurch, daß sie in Tateinheit zu demselben Prozeßbetrugsversuch siehen, zu einer Hardlung im\nSinne des § 73 StGB verbunden werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Werner\nDr. Schalscha Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-31/2-str-256-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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