{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-07-17_2_StR_286_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-17","aktenzeichen":"2 StR 286/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_286/58\n\n2264 012 „\n\nIm Jamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Paul von der WED zu: mim, geboren an\nan 1909 in EEE:\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagien wird das Urteil des\nLandgerichts in M.-Gladbach vom 18. März 1958, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n13\n\nDie Strafkamuer hat den Angeklagten wegen Hehlerei (§ 259\nStGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Aussetzung zur Bewährung sie abgelehnt hat.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er verfahrensrechtliche Verstöße sowie ‘die fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Allerdings sind die auf angebliche Verletzungen des\n\n§§ 267 Abs. 1 Satz 1 StGB - gemeint ist ersichtlich § 267\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO - gestützten Rügen unbegründet. Nach dieser -\nVorschrift brauchen im Falle der Verurteilung des Angeklagten\ndie Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe der zur Feststellung dieser\nTatsachen verwerteten Gesichtspunkte, d.h. der Beweisgründe\n\nfür deren Vorhandensein, ist nicht zwingend vorgeschrieben\n\n(§ 267 Ans. 1 Satz 2 StPO). Ihr Fehlen kann daher die Revision\nnicht begründen (vgl. RGSt 47, 100, 109). .\n\n2.) Hingegen greift die Sachbeschwerde durch, soweit es sich\num die Feststellung des inneren Tatbestandes des § 259 StGB\nhandelt. Zwar erschöpfen sich die Ausführungen der Revision\nhierzu im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die\nBeweiswürdigung. Indessen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung\n.des Urteils, weil die Darlegungen zur inneren Tatseite nicht\nfrei von Rechtsirrtum sind.\n\n.53—\n\nDie Strafkammer hat die Schuld des Augeklagten über die\nBeweisregel des § 259 StGB festgestellt, dabei jedoch die\nrechtlichen Gesichtspunkte nicht beachtet, die für die Ausleyung der Beweisregel in der Rechtsprechung des \\eichsgerichts\nentwickelt (vgl. die zusammenfassende Entscheidung RGSt 55, 201)\nund vom Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt worden sind. |\nDanach können als Grundlagen für die Anwendung der Beweisregel\nnur solche Umetände herangezogen werden, die von außen her die\nÜberzeugung des Täters von der strafbaren Herkunft der ihn\nzum Erwerb angebotenen Sachen zu bestimmen geeignet sind, die\nihm also bekanntgeworden und zur Zeit der Tat auch gegenwärtig waren. Infolgedessen kommen hierfür weder seine eigenen Handlungen in Betracht noch Umstände, die erst nach der Tat\nliegen, weil sie seine Überzeugung zur Zeit der Begehung nicht\nbeeinflußt haben können.\n\nHier hat die Strafkammer aber neben einigen Tatsachen,\ndie an sich geeisnet waren, dem Angeklagter dic Überzeugung con\ndem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen, berücksichtigt, daß\nder Angeklagte nichts getan habe, sich über die Herkunft der\nTextilien ernsthaft zu erkundigen, daß er vielmehr die Textilien\nbedenkenlos und auf Anhieb an sich gebracht habe. Ferner sieht\nsie \"ein weiteres Moment der Überführung\" darin, daß er die\nZehlung des Kaufpreises teilweise um Monate hinausgeschoben,\nteilweise überhaupt nicht vorgenommen und die Tiebe zu\n\"trampeln\" versucht habe.\n\nDamit hat die Strafkammer die Feststellung der Kenntnis\n\ndes Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb auf Umstände geetützt, die sie im Rahmen der Beweisregel nicht rerwerter. durfie:\nWohl hätte sie sie nach freier Beweiswürdigung für den unmittielbaren Beweis jener Kenntnis heranzieben dürfen. Das hat sie indessen nicht getan. Dem Urteil kann auch nicht entuommen werden, daß die anderen bei Anwendung der Beweisregel in zuläsriger\nWeise berücksichtigten Umstände der Strafkammer schon für sich\n\n.- 3\n\nallein die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten vermittelt hätten. Im übrigen fehlt ss hier insoweit, els die Strafkammer anführt, in M.-Gladbach oder Rheydt gebe es keinen Betrieb, der \"zugleich Schotten-Anzug und Damenmantelstoff und\n[ertige Strickwaren herstelle\", an der Feststellung, daß\n\ndem angeklagten dies bei den Ankäufen bekannt gewesen ist.\n\nSonach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei\nnwangels zureichender rechtlicher Darlegungen zur inneren Tatseite nicht aufrechterhalten werden.\n\n3,) Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden\nmuß, bedürfen die weiteren Kinwendungen der Revision keiner\nErörterung. Es’ sei jedoch für die neue Hauptverhandlung £olgeudes bemerkt\n\na) Die Stroikammer wird, falls sie bei den einzelnen Ankäufen den Tatbestand der Hehlerei wiederum als verwirklicht\nansieht, die Frage des Fortsetzungszusammenhanges einer näheren\nPrüfung unterziehen müssen. Von den bisherigen Feststellungen\nwird die Annahme, die einzelnen Erwerbsekte würden von einem\nGesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt. nicht getragen. Es heißt\nzwar bei der rechtlichen Würdigung, dieeAkte seien einem\nsinheitlichen Entschluß entsprungen. Der Sachverhalt, wie er\n\nim Urteil geschildert ist, ergibt jedoch nichts dafür, daß\n\nder Vorsatz des Angeklagten von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und\nnach zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet war. Kur wenn\nder Angeklagte von Anfang an mit einem solchen Vorsatz gehardels\nhätte. würde ein Gesamtvorsatz und damit bei Vorliegen der sconstigen Voraussetzungen eine fortgesetzte Handlung angenommen\nwerden könren.\n\nSollte die Strafkammer die einzelnen Handlungen als rechtlich\nselbständige Taten würdigen, so wird sie bei Festsetzung der\nBinzelstrafen und der daraus zu bildenden Gesamtstrafe sie Vorschrift des § 358 Abs. 2 SiPO nicht unbeachtet lassen uur.len.\n\nh) Bei der Strafzumessung wird im Falle ernevter Verurteilung\ndes Angeklagten zu beachten sein, deß in der -— strafschärfenden\nBerücksichtigung des Versuchs, sich eine bequeme Nebeneinnaline\nzu verschaffen, die unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals liegt. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 259 Abs. |\nStGB gehört nämlich, das der Täter \"seines Vorteils wegen\"\n\nhandelt.\n\nIm übrigen dürfte es sich empfehlen, in den Strafzumessungsgründen nicht nur die straferschwerenden, sondern\nauch etwaige strafmindernde Gesichtspunkte anzuführen.\nei Die bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten\nwiederum notwendig werdende Entscheidung über eine Aussetzung\nder Strafe zur Bewährung wird einer eingeheaderen Begründung\nbedürfen, Sie mıß insbesondere deutlich werden lassen. cb im Falle\nder Versagung diese auf § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 StGB\nberuht. Zwar ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, Gie Ablehnu\nauch auf peide Vorschriften zu stützen, wenn deren Voraussetzun\ngen vorliegen. Da diese aber verschieden sind, müssen sie für\njeden Versagungsgrund gesondert und in sich verständlich Jargeligt\nwerden. Das Erfordernis der Strafvolletreckung im öffent- E\nlichen Interesse damit rechtfertigen zu wollen, daß dem Angekl&-\nven durch die Strafvollstweckung seine verwerfliche Hondlunss-\n\nA\n\nweise deutlich und nachhaltig zum Bewußtsein gebracht werden\nmüsse, geht nicht an.\n\nBaldus Werner Sauer\n\nScharpenssel Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-17/2-str-286-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-17/2-str-286-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.483021+00:00"}}