{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-07-14_2_StR_91_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-14","aktenzeichen":"2 StR 91/58","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Al\n\nIr,\nl\n\n“ 2265 005\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Werner K iD :ı: num\ngeboren am ED 32: in vg.\n\nwegen Sachhehlerei u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 1958\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in Düsseldorf zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.\n\nDer Bundesgerichtshof hat über die beiden Rechtsfragen,\ndie dem Oberlandesgericht Anlaß gaben, die Sache gemäß § 121\nAbs, 2 GVG vorzulegen, bereits entschieden,\n\nZur_Frage_1\\:\n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs\nhat mit Beschluß vom 30. Juni 1958 - GSSt 2/58 - erkannt:\nHat der Tatrichter entgegen der Vorschrift des § 79 St6B keine Gesamtstrafe gebildet, so liegt darin eine Verletzung des sachlichen Strafrechts, auf die der Angeklagte die Revision stützen\n\nkann.\n\nEr hai demnach die in BGHSt 2, 388 vertretene Auffassung\nnicht gebilligt. Der Beschluß wird in der Amtlichen Sammlung\nveroflentlicute\n\n|\nZur, Erage 2)2 .\n\nDer erkennende Senat hat bereits in dem in BGHSt 4, 366\nveröffentlichten Urteil folgendes ausgesprochen;\n\nUnter Verurteilung im Sinne des § 79 StGB, d.h, der letzten\ntatrichterlichen Entscheidung in der Sache (vgl. BGHSt 2, 230),\nist nur eine solche zu verstehen, die entweder zur Schuld- und\nStraffrage oder wenigstens zur Straffrage ergeht und insoweit\neine oder mehrere Einzelstrafen festsetzt. Ist nur die Bildung\neiner Gesamtstrafe aus mehreren fehlerfrei bemessenen Einzelstrafen unterblieben, so ist für eine \"Verurteilung\" im Sinne\ndes § 79 StGB kein Raum mehr. Die Gesamtstrafenbildung ist nachzj\nholen, auch wenn inzwischen die rechtskräftig erkannte frühere\nEinzelstrafe verbüßt ist, j\n\nDer 4. Strafsenat ist dieser Rechtsauffassung in dem nicht\nveröffentlichten Urteil vom 26. Januar 1956 — 4 StR 501/55 -\nebenfalls beigetreten und hält demnach insoweit an seiner\nEntscheidung vom 1. Oktober 1953 - 4 StR 120/53 - NIW 1953,\n1879 - nicht mehr Test.\n\nIn beiden Rechtsfragen teilt somit der Bundesgerichtshof |\nJetzt die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Rechtsauffassung. Der Grund zur Vorlage ist also entfallen.\n\nBaläus j Büsch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-14/2-str-91-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-14/2-str-91-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.386732+00:00"}}