{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-07-09_2_StR_278_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-09","aktenzeichen":"2 StR 278/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«\n\nWi\n\n2 StR 278/58 2265 004\n\nIm Namen des Volkes,\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wilhelm E np zu: um.\ngeboren am «ED 1910 in DB, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\nwegen versuchter Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzerde Richter,\n\nOberstaatsanvalt gib\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter rare\nals Yrkundsbeanter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 12. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück verwiesen. i\n\nVon Rechts wegen\n\neründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nwegen versuchter Verführung einer männlichen Person unter\n21 Jahren zur Unzucht zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts.\n\na) Die Rüge der Verletzung des § 173 Abs. 1 GVG hat Erfolg.\nAusweislich der Sitzungsniederschrift ist die Öffentlichkeit\nwegen Gefährdung der Sittlichkeit durch Gerichtsbeschluß\nausgeschlossen worden. Ihre Wiederherstellung vor der Verkündung des Urteils ist aue dem Protokoll nicht ersichtlich.\n\nIm Hinblick auf § 274 StPO ist daher bewiesen, daß das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden ist.\n\nDies führt nach § 338 Nr, 6 StPO zwingend zu seiner Aufhebung\n(BGHSt 4, 279)»\n\nb) Deshalb erübrigt sich eine Erörterung des sachlichrechtlichen Vorbringens der Revision, dem die bisherigen Feststellungen zugrunde\" liegen. Dem Angeklagten kann überlassen\nwerden, auf die von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte in der\nneuen Hauptverhandlung hinzuweisen. Mildernde Umstände können\nbei der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nnur innerhalb des durch § 20 a StGB bestimmten Strafrahmens\n\nBerücksichtigung finden (vgl. BGH NIJW 1956,\n1088).\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-09/2-str-278-58","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-09/2-str-278-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.263663+00:00"}}