{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-07-09_2_StR_270_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-09","aktenzeichen":"2 StR 270/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 270758\n\n2264 014\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anreißer Peter G lb zus 1. dort geboren\n\nan GE» 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsamwalt am»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rd\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 28. November 1957 wird\nverworfen.\nDer Angeklagte hat üle Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen. j\nDie seit dem 29. November 1957 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nKen G\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu drei Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren verurteilt, Polizeiaufsicht ist für zulässig\nerklärt worden. Mit seiner Revision macht der’ Angeklagte\ndie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erhebt\naußerdem die Sachrüge.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1. Nichtbeeidigung des Zeugen Dem:\na) Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat das Land-\n\ngericht von der Vereidigung des Zeugen va \"gem. § 61? Stpon\nAbstand genommen. Die Revision meint, die bloße Anführung\nder Gesetzesbestimmung reiche als Begründung für die Unterlassung der Beeidigung des Zeugen nicht aus. Dem kann hier\nnicht beigetreten werden; die Rechtsprechung hat die bloße\nBezugnahme auf das Gesetz in den Fällen des $_60 Nr. 1 und 3\nSt2O für unzureichend angesehen, weil eine solche Begründung\nnicht erkennen läßt, welche der verschiedenen dort vorgesehenen Voraussetzungen vom Gericht angenommen wurde. Bei\nNichtbeeidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO entfällt\ndiese Erwägung, da die Anführung dieser Vorschrift eindeutig\nden Grund erkennen läßt, aus dem die Vereidigung unterblieben\nist (RGSt 68, 396; BGH MDR 1951, 275).\n\nb) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht\n\nhabe die von ihm durch die Anwendung des § 61 Nr. 3 StPO\n\nals unwesentlich bezeichnete Aussage des Zeugen DD\n\ndennoch bei der Urteilsfindung verwertet; denn bei Auf-\n\nführung der Beweismittel, auf denen die Feststellungen\nberuhten, sei auch der. Name des DB angegeben. Tatsächlich ist\ndessen Aussage an keiner anderen Stelle des Urteils\n\n- 3 m\n\nerwähnt; die in vielen Urteilen übliche Aufzählung der\nBeweismittel besagt für sich allein nicht mehr, als daß\nsich die Beweisaufnahme auf sie alle erstreckt hat, nicht\naber daß der Tatrichter ihnen wesentliche Bedeutung für\ndie Urteilsfindung beigelegt hat (BGH Urte. 2 StR 181/53\nvom 2. Februar 1954 und 4 StR 62/56 vom 12. April 1956).\n\nc) Für die Behauptung der Revision, DE Have tatsächlich\nwesentliche, im einzelnen von ihr bezeichnete Bekundungen\ngemacht, gibt das Urteil keinen Anhalt.\n\n2. Nichtvereidigung der Zeugin Begib-\n\na) Ob der Verteidiger den Antrag, die Zeugin nicht zu vereidigen, tatsächlich gestellt hat, ist unerheblich; auch wenn\ndies geschehen ist, kann er eine etwaige Verletzung des\n\n§ 61 Nr. 3 StPO rügen.\n\nb) Die Rüge, der Beschluß über die Vereidigung der Zeugin\nsei zu spät erlassen worden, ist offensichtlich unbegründet.\n\nc) Der Revision ist zuzugeben, daß die Vereidigung nicht\nmit der gegebenen Begründung abgelehnt werden durfte. Der\nUrteilsbegründung ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die\nAussage der Zeugin BE Geshaln für unerheblich angesehen hat, weil sie sie für unglaubwürdig gehalten hat. Das\nist nach geltendem Recht fehlerhaft. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung NIW 1952, 151 ausgeführt hat, rechtfertigt der Umstand, daß das Gericht eine Zeugenaussage für\nunglaubwürdig ansieht, nicht, die Vereidigung gemäß § 61\n\nNr. 3 StPO zu unterlassen. Nur wenn ohne Rücksicht auf die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen eine Aussage ihrem Inhalt nach\nkeinen Binfluß auf die Urteilsfindung haben.kahn, ist sie\nunwesenllich im Sinne dieser Vorschrift, die nur unter dieser\nund der weiteren Voraussetzung, daß auch unter Eid keine we-\n\n- 44 -\n\nsentliche Aussage zu erwarten sei, dem Richter gestattet, von\nder Vereidigung Abstand zu nehmen (vgl. auch BGH NIW 1952,\n‘41. Ihrem Inhalt nach kann die Aussage der Zeugin BE |\nnicht als unwesentlich bezeichnet werden; hätte die Strafkommer dieser Aussage Glauben gescherkt, so hätte sie den\nAngeklagten nicht wegen Zuhälterei verurteilen können, da\n\ndie Zeugin in der Hauptverhandlung bestritten hat, dem\nAngeklagten Geld gegeben zu haben, und behauptet hat,\n\ndaß der Angeklagte ihr nicht nur keinen Schutz bei der Ausübung ihres \"Gewerbes\" gewährt oder sie sonst dabei gefördert,\nsondern sogar davon abzuhalten versucht habe.\n\ndä! Daß das Urteil auf dem rechtsfehlerhaften Unterbleiben\n\nder Vereidigung der Zeugin Be verunt,kann indessen\n\nhier ausnahmsweise mit Sicherheit ausgeschlossen werden.\n\nDie Strafkammer hat der Aussage der Bl nicht nur wegen ihrer persönlichen Eigenschaften und ihrer Unzuverlässigkeit den Glauben versagt, sondern wegen der gesamten, zum Teil\nom Angeklagten zugegebenen Umstände und wegen ihres eigenen\nVerhaltens. Sie selbst hatte freiwillig den Angeklagten angezeigt\nund dabei Erklärungen abgegeben, die im Gegensatz zu ihrer\n\nin der Hauptrerhandlung gemachten Aussage stehen, Ihre früheren\nErklärungen werden aber durch die ganz unabhängig hiervon\ngetroffenen Feststellungen über das Einkommen und die Lebensweise des Angeklagten, über sein Verhalten ihr und ihren\nFreiern gegenüber während ihrer Unzuchtsausübung und über die\ngerade für Zuhälter typischen Mißhandlungen der Zeugin bestäligt. Auch einer beschworenen Aussage dieser Zeugin, der die\nStrafkammer offensichtlich einen Meineid zutraut, hätte das\nLanägericht also nicht geglaubt.\n\n11. Sachrüge,\n\nDie auf Grund der Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n=.\n\nWas die Revision hierzu vorbringt, steht entweder im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die dahin gehen, daß\nder Angeklagte nicht seinen ganzen, sondern nur einen Teil\n\nseines Unterhalts von der BB pezogen hat, oder bewegt\nsich auf dem der Revision nicht zugänglichen Gebiet der\n\nBeweiswürdigung (§ 337 StPO).\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-09/2-str-270-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-09/2-str-270-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.241454+00:00"}}