{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-07-09_2_StR_269_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-09","aktenzeichen":"2 StR 269/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 269/58\n\nre u ehe\n\n2265 0°0.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Großhändler Herbert 8 aus > (>\nm. geboren am 1920 in EEEEEEEED\n\nGEB (Sachsen),\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter' Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter ED ntecharı,\nTustisangesseirte:\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in’Wiesbaden vom 16. Januar 1958\nim Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung\nüber den fehlenden Strafäusspruch im Falle 10 (Sennerei\nTB) und über die Gesamtstrafe an das Landgericht\nzurückverwiesen, das auch über .die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in 30 Fällen zu\neiner Cesamtstrafe von fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sach-'\nlichen Redits; sie ist bis auf einen Punkt offensichtlich\nunbegründet.\n\nDie Strafzumessungsgründe ergeben, daß das Landgericht unterlassen hat, für den Betrug im Falle 10 (Sennerei\n ] in Unterhelden), der einer der dreissig in der Urteilsformel genannten Betrugsfälle ist. eine Strafe festzusetzen. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB;\nder Mangel ist auf die Sachrüge zu beachten und zwingt zur\nAufhebung der Gesamtstrafe,.da diese nur auf Grund aller\nEinzelstrafen, von denen eine noch nicht festgesetzt ist,\ngebildet werden darf. Der Festsetzung der fehlenden Binzelstrafe steht § 358 Abe. 2 BtPO nicht ontgegen; jedoch darf\ndie Gesamtstrafe nicht erhöht werden (BGHSt 4, 345. 346).\n\n‘\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-09/2-str-269-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-09/2-str-269-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:11.222864+00:00"}}