{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-07-09_2_StR_258_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-09","aktenzeichen":"2 StR 258/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_238/58 2264 015\n\nIn Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und otar Rudolf S ip zu: ze,\ngeboren an GEHE 1901 in Ip, Dez. Tom,\n\nwegen Parteiverrate\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. Juli 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Tr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt an\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJuntizangestellier iii\nals Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür decht erkannt?\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. Oktober 1957 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strofkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats\n(§ 356 Abs. 1 StGB) - unter Annahme eines Verbotsirrtums und\nder darauf beruhenden Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB - zu einer\nGeldstrafe von 450 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt-\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Mit Recht hat die Strafkammer den Tatbestand des § 356\nAbs. 1 StCB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite bejaht.\nDas trifft insbesondere auch auf die Annahme zu, der Angeklagte\nsei hier in \"derselben Rechtssache\" tätig geworden. .\n\nUnter \"Rechtssache\" versteht das Gesetz nichts anderes als\nden Streitstoff in sachlicher Hinsicht und damit alle Rechtsangelegenheiten, bei denen mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (BGHSt\n5. 301, 304 mit weiteren Nachweisen), und zwar ohne Rücksicht\ndarauf. ob sie in einem oder mehreren Verfahren verhandelt\noder außerhalb eines Verfahrens behandelt werden. Dieser Begrift umfaßt danach die Gesamtheit der bei einem Sachverhalt\nrechtlich in Betracht kommenden Tatsachen und Interessen eines\nAuftraggebers. \"Dieselbe Rechtssache\" ist somit gegeben, wenn\nan dem Streitstoff, der dem'Anwalt von dem ersten Auftraggeber\nanvertraut wurde, noch ein weiterer Auftraggeber ein irgendwie\ngeartetes rechtliches Interesse hat. Diese Voraussetzung lag hier\nvor:\n\nZwar‘ ist der Revision zuzugeben, daß ein Tätigwerden des\nAngeklagten in \"derselben Rechtssache\" nicht schon in der Über-\n\nnahme des Auftrages des Bäckermeisters Sch zu sehen\nlst, dessen Forderung gegen den in eınem anderen Verfahren\n\n- 3 -\n\nvon dem Angeklagten bereits vertretenen StgD gerichtlich\ngeltend zu machen. Das beruht aber nicht, wie die Revision\n\nmeint, darauf, daß Schi> dem Angeklagten im Oktober 1954\nnoch keinen Vollstreckungsauftrag gegen StB habe geben können. Ein dehingshender Auftrag ist dem Angeklagten mit der Bevollmächtigung, Sch» in dem Rechtsstreit gegen Ste\nWB zu vertreten, erteilt worden; denn nach $ Si ZPO ermächtigt\ndie Prozeßvollmacht den Bevollmächtigten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Rechtshandlungen, wozu auch diejenigen gehören, die äurch die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden. Es\n\nist dabei auch ohne Bedeutung, daß die Vollmachtsurkunde, wie\n\ndie Revision behauptet, keine besondere Zrmächtigung zur Zwangsvollstreckung enthielt. Die Übernahme des Auftrages \"Sch\ndA viraste vielmehr deshalb noch kein Tätigwerden des\nAngeklagten in \"derselben Rechtssache\", weil die Geltendmachung\ndes von Sch gegen Stgiperhobenen Anspruchs dessen\nrechiskräftig festgestellte Forderung, die der Angeklagte für\nihn im Wege der Zwangsvollstreckung beitrieb, damals nicht berührte und weil somit widerstreitende Interessen der beiden\nAuftraggeber an dem Streitstoff, den St den Angeklagten\nanvertraut hatte, zu jenem Zeitpunkt - noch — nicht pestanden. Das\nwurde jedoch anders, als der Angeklagte wegen jenes Anspruchs\ngegen Ste ein Anerkenntnisurteil über 54,57 DM erwirkt\nhatte und die Begleichung dieser Summe durch seinen Vorschlag\nan Stun zu erreichen suchte, sie mit den im Verfahrer gegen |\nFrau TBB beigetriebenen und in seiner Hand berindlichen Betragen zu verrechnen. Nunmehr war an dem Streitstoff, der dem\nAngeklagten von St» anvertraut war, auch ein rechtliches\nInteresse des zweiten Auftraggebers gegeben, und zwar in einer\nden Interessen StB entgegengesetzten Richtung. Damit\nwaren die ursprünglich verschiedenen und voneinander unabhängigen Rechtssachen zu \"derselben Rechtssache\" im Sinne des\n§ 356 Abs. 1 StGB geworden. Weshalb, wie die Revision meint,\neine solche Entwicklung zu derselben Rechtssache \"schon rein\nbogrifflich\"nicht möglich sein soll, ist unverständlich.\n\n>\n,\n.\n;\nH\n*\n.\n€\nh\nN\ns\nB}\n’\ns\n«\nr\n”\n“\nx\n.\n.\n\n2.) Daß der Angeklagte beiden fFarteien auch pflichtwidrig gedient hat, ist im Urteil gleichfalls zureichend dargetan. Wachdem St die von dem Angeklagten vorgeschlagene Verrechnung abgelehnt und die sofortige Auszahlung der vou Frau Tg»\nbeigetriebenen Beträge verlangt hatte, war der Angeklagte nicht\nberechtigt, hiervon Gen Teil einzubehalten, der der Forderung\n\naus dem für Sc erwirkten Anerkenntnisurteil sowie den\nin dem Rechtsstreit Sch» gegen StB entstandenen Verfahrenskosten entsprach. Damit nahm er unter Verletzung der\nBelange seines ersten Aufiraggebers die diesem entgegenstehenden\nInteressen des Sc wahr. Das tat er auch, als er zwar\ndessen Vertretung niederlegte, ihm dabei aber zugleich riet, er\nsolle den - früheren - Hitangeklagten Rechtsanwalt I] beauftrugen, die Forderung gegen StB in wege äer Zwangsvollstreckung beizutreiben. Mit diesem Rat ebnete er Sch»\n\nden Weg,den Anspruch Stil segen icı Angeklagten auf\n\nZanlung der zu Lnrecht einbehaltenen Sum,e zu „fänden und so\n\nin deren Besitz zu gelangen. I] srbeitete nämlich damals\n\nin gewissen zeitlichen Abständen im Büro des Angeklagten, um in\ndessen Praxis auszuhelfen. Er kannte aus dieser Tätigkeit beide\nVerfahren, in denen er den Angeklagten gelegentlich vertreten\nhebte, und entnahm, nachdem sch» ihm auf den Rat des\nAngeklagten hin die Durchführung der Zwangsvollstreckung übertragen hatte, die hierfür notwendigen \"technischen Daten\" den Handakten des Angeklagten, äie er in dessen Büro einsah. Der Angeklagte\nhat somit dadurch, daß er sich trotz der unmißverständlichen Erklörung des St> weiter in den Dienet des Sch stellte,\ndie jenem als seinem ersten Auflraggeber geschuldeto Trcupflicht\nverletzt, die durch § 356 Abs. 1 StGB ir Verbindung mit der nier\nmaßg.blichen stendesrechtlichen Vorschrifi des § 37 Abs, 1 iin. 2\nRAnwOBZ gewährleistet werden soll. Daß durch sein Verhalten, wie\ndie Revision behauptet, Step Kein Vermögensschaden erwuchsen sei, ist unerheblich, weil die Zufügung eines Vermögensni.chteils kein Tatbestsndsmerkmal des § 356 Abs. 1 StGB ist.\n\n.\nu,\n\n3,) Zur inneren Tatseite hat die Überprüfung des Urteils ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Angeklagte kannte, wie die Strafkammer feststellt,\nInhalt und Umfang der ihm von St una sche suvertrauten Tatsachen und Interessen und demit die Tatumstände, die\nhier den Begriff \"derselben Rechtssache\" ausmachen. Auch war\nihm die Gegensätzlichkeit der Belange seiner Auftraggeber bewußt, nachdem Stgp seinen Verrechnungsvorechlag ausdrücklich\nabgelchnt hatte. Ein Tatbestandsirrtum scheidet danach aus. ..\n|\n|\n\nOb der Angeklagte sich in einem Verbotsirrtum befunden\nhat, wie ihn die Strafkammer zu seinen Gunsten als möglich unterstellt, bedarf keiner Erörterung. Dadurch ist er nicht beschwert, da jedenfalls die Annahme des Landgerichts, dieser Irrtum sei für den Angeklagten nicht unüberwindlich gewesen, aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden ist.\n\n4.) Ebenso 1äßt die Strafzumessung, gegen welche die Revision\nkeine besonderen Einwendungen erhebt, keinen Rechtsirrsun zuungunsten des Angeklagten erkennen.\nBaldus Busch Scherpenseel |\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-09/2-str-258-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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