{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-07-08_2_StR_453_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-08","aktenzeichen":"2 StR 453/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_S4R, 453/58 2264 064\n\nTn Nanen des Vo\\kes\n\nIn der Strafsaxhe\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten, jetzt Rentner Herbert von\n\n: GE ::: ı GE, zeucren an aD\n9’ ı in >:\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n12. November '958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Ir. Baldusa\nas Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\naıs beisitzende Richter,\n\nüberstaatsanw in der Verhandlung,\nBundesamwalt ei der Verkündung\n\neis Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter cr\n\nars Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanats\n\nnie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichte in Kassel vom 8. Juli 1958 wird verworfen; jedoch\nwird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß zwischen den\nWorten \"wegen\" und \"Volltrunkenheit\" das Wort \"fahr-Lässiger\" eingefügt wird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tra-\n\ngen:\nVon Rechts wegen\n\ngründe >\n\nanna d\n\nnie Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nVol,trunkenheit - Vergehen nach § 330 a StGB in Verb. mit\n88 KR a Nr. 3, 43 StGB - zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung vertahrensrerhtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung\nsachlichen Rerhts geltend.\n\nDas Rechtsmittel führt nicht zum ErfoiLg:\n\nio: Die von der Revision behaupteten Verfahrensverstöße.\nLiegen nicht vor. Die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Tr. Stolze und Dr. Sollnann im Urteil wiederzugeben und\nsich mit ihnen auseinanderzusetzen, war die Strafkamner auf\nGrund verfahreusrechtlicher Bestimmungen nicht gehalten. In\n\n§ 267 Abs. i StPO ist nur vorgeschrieben, daß die Urteilsgründe\ndie für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die\ngesetzlichen Herkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.\nNie Anführung der Beweismittel und deren Würdigung werden vom\nGesetz nicht zwingend verlangt.\n\nInwiefern das Fehlen der von der Revision vermißten\nErörterung der Sachverständigengutachten den Vorwurf rechtfertigen soll, das Urteil weise \"Neklatante\" Widersprüche auf,\nist nicht verständlich. Von einem verfahrensrechtlich beachtlichen Widerspruch könnte nur die Rede sein,wenn die Ausführungen im Urteil miteinander unvereinbar wären. Ein solcher\n\\iegt aber nicht vor, we.ın das Urteil, wie die Revision vorbringt, zu gewissen Fragen keine Tarlegungen enthält.\n\n2,) 8a) Darin, daß das Urteil eine Auseinandersetzung mit den\nangeblich abweichenden Stellungnahmen der Sachverständigen\n\nvermissen läßt, liegt auch kein sachlichrechtlicher Fehler.\nTie Strafkaumer hat festgestellt, daß sich der Angeklagte zur\nTatzeit im Zustande eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Alkoholrausches befunden hat. Dies hat sie aus Umständen,\ndie einen solchen Schluß zulassen, gefolgert, nämlich aus dem\nhohen Blutalkoho.gehalt von .2,04 %o zur Zeit der Blutentnahme,\naus den unverständlichen Angaben des Angeklagten bei dieser\nGelegenheit sowie aus dessen Vernehmungsunfähigkeit. Nb und in- $\nwieweit die Sachverstärdigen diese Tatsachen etwa anders beurteilt haben un‘ zu anderen Folgerungen gekommen sein sollten,\nist ohne Bedeutung. Maßgebenäd ist gemäß § 261 StPO allein\n\ndie Überzeugung, die das Gericht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft hat.\n\ndb) Taß die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten auf andere\nUrsachen als auf den Genuß von alkoholischen Getränken zurückzuführen sei, hat die Strafkammer - übrigens in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Sollmann - verneint.\n\nWas die Revision hiergegen einwendet, ist unbeachtlich, Trotz\nder Entmündigung des Angeklagten wegen Geistesschwäche war die\nStrafkammer verpflichtet, die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit\nim Zeitpunkt der Begehung der Tat selbständig zu prüfen. Daß\nsie hierbei zu einem von früheren ärztlichen Gutachten abweichenden Frgebnis gelangt ist und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im allgemeinen, also abgesehen von dem\nAlksholgenuß, uneingeschränkt bejaht hat, ist nicht rechtlich\nfehlerhaft.\n\ns) Weiterhin ist im Urteil zureichend dargetan, daß sich der\nAngeklagte fahrlässig in seinen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt hat. Dem steht nicht entgegen, daß\ner, wie die Revision geltend macht, von der Freude über das\nhiedersehen mit einem Freunde restlos beherrscht gewesen sei.\nAuch wen dies der Fall gewesen sein sollte, trifft ihn der\n\ne,J\n\n-4-\n\nVorwurf fehrlässigen Verhaltens, weil er die Wirkungen erheblichen Alkonolgenusses kannte. In übrigen hat die Strafkammer\nnoch zusätzlich angeführt - dabei mag hier offen bleiben, ob\n\nes rechtlich darauf ankommt — „ er habe nach seinen früheren\nErlebnissen voraussehen können, daß er sich im Aikoholrausch\nunrechtmaßig verhelten werde. Der Ausdruck \"unrechtmäßig\" ist\nzwar etwas allgemein gehalten; indessen lassen die Urtellsgründe,\nim Zusammenhang gelesen, keinen Zweifel daran aufkommen, daß die\nStrafkammer damit Unzuchtshandlungen oder Versuche zur Vornahme\nsolcher Handlungen gemeint hat, wie sie Gegenstand dieses Verfahrens sind.\n\na) Ferner hat die Strafkammer zutreffend angenommen, daß\n\nder Angeklagte im Zustande eines seine Zurechnungsfähigkeit\nausschließenden Rausches eine mit Strafe bedrohte 'Handlung begangen hat. Ihre Auffassung, die Eıwiderungen des Angeklagten\nauf die scherzhafte Frage der Jungen, was denn seine Frau sage;\nweun er so betrunken nach Hause komme, bildeten einen Anfang\nder Ausführung des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkamer spricht\nzwar in ihrer rechtlichen Würdigung nur davon, die \"anfängiichen Reden\" des Angeklagten seien \"objektiv\" als Verführungshandlungen zu werten. Daß sie aber auch den Vorsatz im natürlichen Sinne als vorliegend angesehen hat, geht aus der Festste.-\nlung hervor, wonach der Angeklagte mit älesen Äußerungen die\nJungen hat verleiten wollen, sich mit ihm gleichgeschlechtlich\neinzulassen.\n\nWas die Revision dagegen anführt, verdient im wesentlichen\nschon deshalb keine Beachtung, weil sie ihren Darlegungen einen\nanderen als den im Urteil festgestellten Sachverhalt zugrunde\nlegt: Danach haben in der Unterhaltung mit dem Angeklagten nicht\ndie Jugendlichen oder einer von ihnen zuerst die Frage gleichgeschlechtlicher Unzucht angeschnitten, sondern der Angeklagte.\n\nErst seine anfängiichen Reden, in denen die Strafkammer den\nBeginn der Verführung gesehen hat, haben die Jungen auf den\nGedanken gebracht, es mit einem Homosexuellen zu tun zu haben,\nund haben sie veranlaßt, ihn nach Mögiichkeit zu überführen.\nSie haben slso nicht, wie die Revision behauptet, von vornherein bei dem Angeklagten den Eindruck erweckt, sie seien\n\nzur gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt, sondern haben\n\ndies erst getan, nachdem sie von ihm darauf angesprochen waren.\n\nYb die Jungen das, was der Angeklagte im Wartesaal gesagt und getan hat, als strafbare Handlung angesehen haben\noder nicht, ist unerheblich. Zu beurteilen, wie die Äußerungen\ndes Angeklagten und sein Verhalten rechtlich zu werten sind,\nwar allein Aufgabe der Strafkamner.\n\n. 8) Tie Überprüfung des Urteile hat somit zum Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler ergeben. Übersehen hat die Strafkammer\n\nnur, die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrläsmsigen Vergehens nach § 330 a StGB auch im Urteilsspruch zum\nAupdruck zu bringen. Das kann jedoch durch eine entsprechende\nErgänzung von hier aus nachgeholt werden.\n\nTie Strefzumessungsgründe begegnen gleichfalls keinen\nBedenken. Auch ist die Strafe, die mit einem Jahr Gefängnis\nein Fünftel des für die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorgesehenen Sirafrahmens nicht überschreitet, wegen ihrer 1\n\n.6-\n\nHöhe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nBal.dus Nr. Totterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges\n\nFEN 5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/2-str-453-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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