{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-07-02_2_StR_213_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-07-02","aktenzeichen":"2 StR 213/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2264 018\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. denK a 0 ir\ncn 1907 in Y\n\n2, den Kaufmann Hei\ndort geboren am\n\nBe geboren\naus TEE,\n\nwegen gesellschaftlicher Untreue u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rd\na19 -Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 23. Oktober 1957 mit den Festatellungen aufgehoben. .\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gesellschaftlicher Untreue nach § 81 a GmBHG und wegen versuchter Untreue\nzum Nachteil CEMD zu Gelästrafen verurteilt.\n\nNit ihren Revisionen erstreben die Angeklagten ihren\nFreispruch, die Staatsenwaltschaft eine höhere Bestrafung\nsowie die Verurteilung beider Angeklagter wegen vollendeter\nUntreue, des Angeklagten Weg außerden wegen Betruges zum\nNachteil cm». Sämtliche Revisionen, die das Verfahren\nbeanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben\nErfolg.\n\nA) Die Revisionen der Angeklantent\n\nI, Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nDie Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, \"zur Feststellung der Tatsache, daß äie DE vor und nach den Verbuchungen und Umbuchungen auf dem Konto rg beim Bankhaus\nBB :: Co. vermögensmäßig gleich dastand\", einen Sachverständigen zu hören, der diese \"Beweisfrage im Wege des\nVermögensvergleiches anhand der Unterlagen\" der 28 und des\nBankhauses beantworten sollte. Die Revisionen beanstanden,\ndaß das Land,ericht diesen Antrag als Beweisermittlungsamtrag behandelt und abgelehnt hat; mindestens hätte es ihn zum\nAnlaß nehmen müssen, von Amts wegen weitere Ermittlungen\nanzustellen (§ 244 StPO). Diese Rügen sind unbegründet.\n\nSchon der Sinn des Antrages ist unklar. Seinem Wortlaut nach sollte der Sachverständige keine Tatsachen feststellen, sondern lediglich Schlußfolgerungen aus bereits bekannten Tatsachen ziehen. Dazu war das Lanägericht hier\neber selbst imstande. Sollte etwa die Verteidigung mit dem\n\n3\n\nAntrag bezweckt haben, mit Hilfe des Sachverständigen’ roch unbekannte Tatsachen zu ermitteln. die möglicherweise die Beurteilung\ndes Falles beeinflussen könnten, so hat das Landgericht den\nAntras mit Recht als Beweisermittlungsamtrag zurückgewiesen.\n\nEs hat insoweit auch seine Aufklärungspflicht nicht verletztz\n\nes ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern sich ihm\neine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müsser.\n\nII. Die Sachrügen sind dagegen begründet.\n\n1. Gesellschaftliche, Untreue:\n\nNach den Feststellungen leitete der Angeklagte vo.»\nseit 1950 in Frankfurt a.M. unter der Firma \"in\nGEB (1@) ein Handelsgeschäft, das an Besatzungs- ;\nangehörige Kraftfahrzeugersatzteile gegen Dollar-Bezahlung lie- '\nTerte. Um auch den deutschen Markt beliefern zu können, veranlaßte '\ner Witte 1955 durch Mittelsmänrer die Gründung der \"Deutschen Vertricbsgesellschaft der Auiniiii> - ©. n-d.H.\" (N ni:\neinem Stammkapital von 20. 000.-—- DM, von denen 5.000.-— DM\neingezehlt wurden. Kurz darauf übernahm der Angeklagte Ti»\nsämtliche Geschäftsamteile dieser Gesellschaft. Er nahm hierzu\nbei dem Bankhaus Dggi> & Co. einen persönlichen Kredit in\nHöhe von 20.000.-- DM auf, für den der Angeklagte Weg in <\neigenen und im Namen der MP Bürgschaft leistete. 5.000.-- DU\nwurden bar ausgezahlt, die restlichen 15.000.-—- DM dem Konto\nder DD ) gutgeschrieben. Dieser räumte das Bankhaus außerdem\neinen laufenden Kredit von 50.000.-- DM ein, der durch Übereigrung des Warenlagers der \\ | gesichert wurde; diese Sicherung\nsollte sich auf alle Ansprüche des Bankhauses gegen die A und\ndie MP sowie deren Inhaber persönlich erstrecken. Als BD\n& Co. auf Rückzahlung der überzogenen Kredite drängte, erwirkte\näie MW mit Hilfe des Zeugen GW: der Bürgschaft leistete,\nbei der Bank für Cini ı.C. einen Kredit von 100.000. -DF\nder u.a. ebenfalls durch das Warenlager gesichert wurde. Den\nihm überwiesenen Teilbetrag von 42.500.-—- DI verrechnete das\n\n| BE nn , 7 22 2\n\nDr Ge Wr Sr N\n\n— a Ks\nu\n\nBankhaus 2 & Co. im Juni 1954 zunächst mit der nach\nseiner Meinung weniger sicheren persönlichen Schuld des Angeklagten > in Höhe von 21.330.-—- DM, den Rest brachte es\ndem inzwischen auf 56.147,48 DM angelaufenen Schuldkonto der\n»® gut. Es war nicht gewillt, den ganzen Betrag auf die Schuld\nder n ] anzurechnen, sondern nach Verhandlungen nur bereit,\n20.000.-- DM so lange auf ein Sperrkonto der DE zu verbuchen,\nbis deren Kreditschuld und die — nach Rückbuchung wieder aufgelebte - persönliche Schuld des Angeklagten FEED zetilgt wären.\nDamit erklärten sich die Angeklagten mit Schreiben vom 9. August\n1954 und in ergänzenden mündlichen Verhandlungen einverstanden.\nAm 31. März 1955 löste das Bankhaus ohne ihr Einverständnis\n\näas Sperrkonto wieder auf und verrechnete die 20.000.-- DM erneut mit der persönlichen Schuld des Angeklagten FW. über\ndas Vermögen der } ist am 5. Dezember 1955 das Konkursverfahren eröffnet worden.\n\nDas Landgericht sieht die Untreuehandlung der Angeklagten\nin ihrem Einverständnis mit der Festlegung der 20.000.-- DM\nauf ein Sonderkonto. Es meint, sie hätten damit zum Nachteil der\nDW gehandelt, weil sie dieser auf nicht unerhebliche Zeit\neinen Geldbetrag der freien Verfügung entzogen hätten, auf den\ndiese bei ihrer angespannten finanziellen Lage dringend angewiesen gewesen wäre. Dem kann der Senat nicht folgen.\n\nDas Landgericht geht zwar davon aus, daß die DW \"einen\nAnspruch auf sofortige Gutschrift\" der gesamten 42.500.-— DM\nauf ihr Schuldkonto gehabt habe. Dazu hat es aber eindeutige\nFeststellungen nicht getroffen. Die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der. Sicherung der gewährten Kredite sprechen eher für\ndas Gegenteil. War das. Bankhaus aber zur Verrechnung mit der\npersönlichen Schuld des Angeklagten a] berechtigt, so bedeutete demgegenüber die Verbuchung von 20.000,-- DM auf ein\nSperrkonto der a) | allenfalls einen Vorteil, keinesfalls jedoch\neinen Nachteil für diese Gesellschaft. Aber auch wenn es nicht\n\n5.\n\ndazu berechtigt gewesen wäre, reichen die Feststellungen zur\nAnnahme einer gesellschaftlichen Untreue nicht aus, In diesem\nFalle bedeutete dıe Festlegung des Geldes zwar objektiv einen\nNachteil für die 2, der auch nicht deshalb in Zweifel gezogen\nwerden kann, weil die Angeklagten mit der alsbaldigen Wiederfreigabe des Betrages aufgrund anderweitiger Zahlungseingänge\nrechneten. Das Landgericht hätte dann aber eingehend prüfen\nund würdigen müssen, ob die Angeklagten pflichtwidrig und scnuldhaft handelten, als sie der Festlegung zustimmten. Es hätte\ninsbesondere angeben müssen, wie sich die Angeklagten bei der\ngegebenen Sachlage anders hätten verhalten sollen. Das Bankhaus war zu der von ihnen gewünschten Regelung nicht bereit;\n\nes hatte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den streitigen\nBetrag. Sie mußten damit rechnen, daß es sich wegen seiner fälligen Forderungen aus dem sicherungsübereigneten Warenlager befriedigen würde, falls es nicht zu einer Einigung kam. Dann\n\nwar aber der Kredit der Bank für Ci ıc infrage\n\ngestellt. '\n\nEee\n\narte\n\n2. Auch die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen\nversuchter Untreue zum Nachteil Gembicki kann nicht bestehen\nbleiben. Versuchte Untreue ist nicht unter Strafe gestellt\n(§§ 266, 43 Abs. 2, 1 Abs: 2 StGB). Ein Freispruch kommt\nwegen der hier möglichen und auch vom Eröffnungsbeschluß\nangenommenen Tateinheit jedoch nicht in Betracht.\n\nI. Die Revision ist unbeschränkt und auch zugunsten der\nAngeklagten eingelegt. Sie ist nicht etwa deshalb beschränkt,\n\"weil die Rechtfertigungsschrift keine ausdrücklichen Einwendungen gegen die Verurteilung aus § 81 a’GmbHG enthält. Die\nRevision verlangt die Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.\nSie hat bereits bei der sinlegung die allgemeite Sachrüge\nerhoben und diese später nicht zurückgenommen. Soweit die\n\n&\n>\njo\nj\ny 2\nt\n[|\nIn\n|\nL\nLie\nle.\n\n®\n\n13\nu\n\ner\n\nIf\n4\niS\nIE\nIE\nja\n2\n\n1}\n\nki\n\ncr\nAR RHEINL EEE 273 7 Ina 1 2° A een. TS men\n\n”\n\n.n,\n\nAngeklagten verurteilt sind, ist das Urteil deshalb auch\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben,\n\nII. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Vorschrift\ndes § 267 Abs. 3 StPO verlangt vom Tatrichter nur die Anführung der Strafzumessungsgründe, die für ihn bei der Bildung\nder Strafe bestimmend gewesen sind.\n\nLi 2\n\nIII. Die Sachbeschwerd\n\n1. Mit Recht rügt die Revision, daß das Landgericht einen\nBetrug des, Angeklagten WP zun Nachteil Ci ohne ausreichende Begründung verneint hat.\n\nNach den Feststellungen verpflichtete sich CD\ngegenüber üer DW, für den bei der Bank für cegguuuuuiiii>\nAG zu erwirkenden Kredit von 100.000.-- DM Bürgschaft zu leisten\nAls Gegenleistung versprach ihm die MW unter anderem eine Beteiligung am Gewinn und die Bestellung seines Vetters zum\nwitgeschäftsführerg außerdem übereignete sie ihm zur Sicherheit ihre Außenstände, eine Reihe weiterer Gegenstände und\ndas damals noch dem Bankhaus IE ] & Co. sicherungsübereignete Warenlager. Den Wert dieses Lagers bezeichnete der\nAngeklagte WW, uni zwar weit übersetzt, mit 100.009.-- DN.\nDen Auslösungsbetrag gab er mit 50.000.-- DM an, obwohl hierzu,\neinschließlich der persönlichen Schuld des Mitangeklagten\nFEED. über 77.000.-- DM erforderlich waren. Diese persönliche\nSchuld erwähnte er überhaupt nicht; er verschwieg auch, daß\nder Mitangeklagte ra» sie zur Aufbringung des Stamnkapitals eingegangen war. Gembicki ist mangels Zahlungsfähigkeit der MP ale Bürge in Anspruch genommen wordenz\nsein Schaden beträgt 97.000.-—- DM.\n\nDas Landgericht hat Betrug verneint, weil demAngeklagten\nnicht widerlegt werden könne, daß er die Wertangabe von\n\n100.000.-- IM für richtig gehalten und geglaubt habe, den zur\nAuslösung des Warenlagers erforderlichen Restbetrag von\n27,000.-- DM durch anderweitige Zahlungseingänge alsbald aufbringen zu können; soweit er Tatsachen verschwierern habe,\nsei er zu ihrer Offenbarung nicht verpflichtet gewesen.\n\nDiese Begründung gibt in mehrfacher Hinsicht zu Bedenken Anlaß. Das Landgericht hat die Erklärungen des Angeklagten gegenüber GP nur jede für sich betrachtet\nund gewürdigt. Welche Bedeutung ihnen insgesamt zukam, hat es\ndagegen nicht geprüft. In der Regel sind aber für den Abschluß eines gegenseitigen Vertrages gerade die Erklärungen\nin ihrer Gessmtheit ausschlaggebend.\n\nDa der Angeklagte nur einen Teil des Sachverhalts mitteilte,\neinen anderen Teil dagegen verschwieg, hätte das Landgericht\nfeststellen müssen, ob nicht dieser andere Teil für GEB «<-\nsentlich war. äs hätte deshalb prüfen müssen, ob dieser sich\nauch verbürgt hätie, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre,\nda der Kredit der Bank für EHER AG zunächst einmal dazu verwendet werden mußte, die zur Aufbringung des Stamnkapitals eingegangene Schuld zu tilgen und damit in Wirklichkeit erst dieses Kapital zu schaffen. Ist das nämlich nicht\nder Fall und hat der Angeklagte dies erkannt, so hat er\nGEB - insgesamt gesehen - bei Abschluß des Vertrages\netwas-Falsches vorgespiegelt. Er hat dann nicht etwa durch\nUnterlassen, sondern durch positives Tun. getäuscht; auf eine\nRechtspflicht zur Offenbarung käme es dann nicht entscheidend an:\n\nAber auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht diese\nRechtspflicht verneint, sind nicht unbedenklich. GoiEEm\nverschaffte der Di einen erheblichen Kredit; dafür sollte\ner an ihrem Gewinn beteiligt sein; beide verfolgten somit\n\nAz ı\n\nAR.\n\nnn NT N en‘\n\n.e.\n\neinen gemeinsamen Zweck. Das Landgericht wird gegebenenfalls\nprüfen müssen, ob ein solcher Zweck nicht gegenseitiges Vertrauen und damit auch die gegenseitige Aufklärung über alle wesentlichen Geschäftsgrundlagen als selbstverständlich voraussetzt (vgl. 'RG6St 65, 106, 107)»\n\n2. Mit Recht beanstandet die Revision auch die Begründung,\nmit der das Landgericht bei beiden Angeklagten (vollendete)\n\nUntreus_zum Nachteil Geb verneint hat.\n\nDas Landgericht hält die mit Gembicki getroffene Vereinbarung als Knebelungsvertrag und wegen Gläubigergefährdung\nfür sittenwidrig und nichtig und meint, sie habe deshalb\nkeine Treuepflichten für die Angeklagten begründen können.\nDiese Auffassung ist unzutreffend. Die Sittenwidrigkeit eines\nVertrages steht der Annahme eines Treueverhältnisses im Sinne\ndes § 266 StGB nicht unbedingt entgegen. Eine Pflicht, fremde\nVermögensinteressen wahrzunehmen, greift im Gegenteil oft\ngerade dann Platz, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft\nunwirksam ist, weil dann die noch verbleibenden Pflichten\nbeider Teile notwendigerweise einem anderen, allgemeinen\nMaßstab unterliegen müssen (vgl. BGHSt 8, 254, 257). Hier\nkönnten die Angeklagten deshalb zur Treue verpflichtet gewesen sein, weil CD im Vertrauen auf die Gültigkeit\ndes Vertrages die Bürgschaft vorausleistete, ohne daß er zunächst eine entsprechende Sicherheit erhielt; diese sollte\nvielmehr zu ihrem wesentlichen Teil erst mit Hilfe des durch\nihn erwirkten Kredits bei dem Bankhaus Biib & co. ausgelöst werden. Auf diese Weise wurden die Angeklagten in\ndie Lage versetzt, zu Lasten sei Verfügungen zu treffen, die tatsächlich nicht gesichert waren.\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt daher auch in dieser Hinsicht einer erneuten Prüfung unterziehen müssen. Die\n\nbisherigen Feststellungen lassen zwar nicht erkennen, in\nwelcher Weise die Angeklagten gegen Treuepflichten verstoßen\nhaben könnten. Indes ist nicht auszuschließen, daß das\nLandgericht dahingehende Feststellungen wegen seiner Rechtsauffassung als unnötig angesehen und aus diesem Grunde nicht\ntroffen hat.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-02/2-str-213-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-02/2-str-213-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.618766+00:00"}}