{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-25_2_StR_568_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-25","aktenzeichen":"2 StR 568/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"De 2268 092\n\nIm Yameceını des Vo!kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naen Yonstrukteur Günter ı EEE aus DEE:\n\ndort gebo”en ar EB 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nvegzer \\Orücs\n\nLat dor 2. divaisenay% des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 21. Jaruwar 1959, en der teilgenomner habeas\n\nSenatepräsiädent Dr. Baldue\n\nals Vorsitzsnäer, \\\nBurdesrichter Prof.Ddr. Busch\nBundesrichter Dr. Doiterweich\näundesrichter Scharpsnseel\nBundesrichter Dr. Henges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsannult ii\n\nals Vertreter der Bunüesanwaltschäft,.\nJustizangestellter\n\nals Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntr\n\nDie Revision des Angeklagten gägen das Urteil des\nSchwürgeriohts in Duisburg vom 25. Juni 1958 wird\n\nverworfen. ,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nOn Rechts wegen\n\n„er\n\nTr\n\nDas Schwurgericht hat den Ängeklagten wegen Mordes zu\nlebenslangen Zuchthaus verurteilt und ihn die bürgerlichen\nchranrechte auf‘ Lebenszeit aberkanut. Kit seiner Revision\nbesustandet er das Verfahren und äle Anwendung des sachlicnen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfakrensrügen\n\n1. Nach dem Sitzungsprotokoll beschloß das Gericht zum\nZwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis gemäß § 254\nAbs. I und II SLPO die Niederschrift über die Vernehmungen\ndes Aangsklagten zu richterlichem Protokoll des Amtsgerichts\nDuishurg\n\na) vom 27. Juni 1957 (Bl. 31 £f Bd. I d:A.),\nb) vom 29. Juni 1957 (Bl. 33 L£f Bd. I deA.),\n\nund die darin in Bezug genonnenen Niederschriften Über die\nVernehmung des Angeklagten zu polizeilichen Protokoll vom |\n26. Juni 1957 {Bl- 15 R 2. Absatz bis Bl. 17 1. Abenta, ;\n31. 17 R.drittletzter Absatz Ba. Ta.A.)'\n\nleiztere, soweit sie die Darstellung des Angeklagten var\ndie Geschehriess ir. der Zeit vom’Erwachen, des Angeklagten\nam 24. Juni 1957 bis nach seiner \"Feststellung des- Todes der\n\nU enthält, zu verlesen.\"\n\nDer Beschluß wurde susgefünrt.\n\nDie Revision, findet darin einen Verstoß Bögen. die’ 58 254;\n\n251 Si70, de dem Angeklagten seine Aussagen bei der Polizei ':\nweder bei dor richterlichen, Vernchmung am 27. Juni 1957 noch\nbei der am 29. Juni 1957 vorgelesen“ worden seien. j\n\nDie richterlichen Protokolle über die Vernehmung des\nAngeklagten am 27. Juni 1957 und 29. Juni 1957 enthalten nur\n\ntun\n\n.. 3.\n\ndis Erklärung des Angeklagten, daß er seine bei der Polizei\ngenachten argaben in vollen Umfang aufrscht crhalte. Es 1äßt\nsLch hieraus richt entnehnen, daß der Zrmittlungsrichter dem 2,\nAngeklagten Gen Inhalt der polizeilichen Vernehmung vorgelesen\nwma do3 der Angeklagte die Fassung seiner Angaben durch die\n2olizei als wichtig anerkannt hat. Die Verlesung der polizeilichen Protokolle als Bestandteil einer richterlichen Ver- .\nnebmungsaniederschrift war daher nach § 254 StPO unzulässig\n\n(BEST 6, 27%). Bei der richterlichen Vernehmung an 29.Juni 1957\nhat der Angeklagie zwar noch zusätzliche Angaben gemacht, die\n\nals Bestandteil des Yichterlichen Vernehmungsprotokolls verlesen werden korcnten. Das Schwurgericht hat jedoch auch die\n\nviel weiter gcheuden Erklärungen des Argeklagten vor der Polizei\nverwerieti. Kire Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle\nwar such nach § 251 StPO nickt möglich.\n\nauf dem Verfahrensfehler beruht indes das Urteil nicht;\ndenn nach der Sitzungsniederschrift hai der angeklagte ausürücklich zugegeben, daß ar die in dem Protokoll der Polizei\nenthaltenen Angaben, so wie sie niedergelegt worden ‚seien, auch\ngemacht habe. Der Verwertung ‚dieser Erklärung des Angeklagten\nstand kein verfahrensrechtliches Hindernis ‚entgegen, sis ist\nGrundlage des Urteils geworden (BGHSt 1, 337; 3, 150).\n\n2, Die Rüge, das Schwurgerichi habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, scheitert schon daran, daß die Revision nicht die\nTatsachen kennzeichnei, die das Schwurgericht ihrer Auffassung\nnach nicht genügend erforscht hat, und auch nicht die Beweisnittel areibt, die das Gericht hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie sachliche Nachprüfung 1äßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\nDas Schwurgericht hat in eingehender, rechtlich fehlerfreier\n\n\"ER\n\nDa\n\n4\n\n3sweislührung die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten\nerlangt Widersprüche sind nicht ersichvlich.\n\nNach den Urteil hat der Angeklagie in der Hauptverhandlung, nicht aber bei seinen Trüleren Angaben vor der Polizei\noder vor dem Ermittlungsrichter, behauytel, er.habe die Krawatte dem Näöchen erst nach einiger Zeit um den Hals gebunden.\nDie Folgarung Ges Gerichts, die Abschiedsbriefe und die weiteren\nZeilen des Angeklagten nach der Tat paßten in das Bild, das\ner zunächst von dem Tasgeschehen gegeben habs, ist möglich;\n\nzwviügend muß sie nicht sein. Daß die Revision insoweit zu\neinem enderen Schluß kommt, ist ohne rechtliche Bedeutung;\nsie kann nicht anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre\neigenen setzen. Dics gilt auch, soweit sie bemängelt, das\nGericht habe zu Unrecht die Schilderung des Todeskampfes\ndurch don Angeklagten als Beweis für die Richtigkeit seiner\nsysten Angaben herangezogen.\n\nDas Urteil stellt nicht fesı, daß der Angeklagte bereits\nam 23. Juni 1957 dem Zeugen DB una dessen Begleiterin\nerklärte, die TOM volle ikn am Montagabend, dem _\n\n24. Juni 1957, besuchen. Es führt aueh nicht den Grund an,\nder den Angeklagten bewog, am 24. Juni 1957 Tun aufzusuchen und ihn um Rückgabe eines Darlehens - \"ZU titten. Die\nAusführungen der Revisiof ‚klerzu. ‚sind Beshalb hinfällig.“\n\nDie rechtliche ‚wirdigung ist bedenkenfrei. Nach dem Urteil hat der Angeklagte das Mädchen getötet, weil er 5,\nhemmungslos seinen sexusllen Trieben nachgebend,; nieht -\naufgeben und es keinesfalls einem anderen überlassen wollte.\nDas Schwurgzericht findet darin eine triebhafte Sigensucht\n\n'des Angeklagten und beurteilt sie als nieärigen Beweggrund.\n\nDiese Auffassung ist rechtlich richt zu beanstanden; ‚sie\n\n-5-\n\nnispricht der Kechtsprechung des Bundesgerichitshofs: Da3 der\n\n„ntscheidung 1. BGHSt 3, 180 sin wesertlich anderer Sachver-\n\nhalt zugrundelag, kann der Revision nicht zugegeben werden.\n\nJaldus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenssel Menges\n\n,‚‚\n\nur\n\n.\n\naa,\n\nua\n\nES PEor 27.2 7 Per Pe\n\n*\"ırn\n\na.\n\n”\nu u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-568-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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