{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-25_2_StR_390_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-25","aktenzeichen":"2 StR 390/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_SiR_ 399/58 2264 070\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn den Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Rentner Ernst L EREED aus m, dort\n\ngeboren an 1909, zur Zeit oinstweilen untergebracht\nin Peychiatrischen Krankenhaus in CD\n\nwegen Sittlichkeitseverbrechens, hier wegen Unterbringung,\n\nhat Jer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5: November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSanatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBunässrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwelt Dr. in der Verhandlung,\nüberstaa Br bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter aD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftertelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Giessen vom 25. Juni 1958\nwird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\neh,\n\na nn rn u de m m ba an en meet\n\nDer Beschuldigte hat in Juli 1957 an der damals lOjährigen\nBrigitte st» unzüchtige Handlungen vorgenommen. Er leidet\nan den Folgen einer Kopfgrippe, kann zwar das Unerlaubte\nseiner Tat einsehen, is; aber unfähig, nach dieser Einsicht\nzu handeln. Er hst in den letzten 20 Jahren mehrfach in geschlechtlicher Beziehung gegen das Gesetz versloßen, zuletzt\nvor dem jetizi abzuurteilenden Fall in Jahre 1952. die Strafkammer hat seine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten ist unbegründet:\n\n1, Des Landgericht geht davon aus, daß die öffentliche\nSicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert,\nweil seine wiederholten sittlichen Verfenlungen angesichts\nseiner Unfühigkeit, sich in geschlechtlicher Beziehung zu\nbeherrschen, die Wiederholungsgefahr ergeben. Zwar setzt\nsich in diesem Zusamnenhange das Landgericht nicht ausdrücklich dauit zuseinander, daß er seit 1952 erst jctzt wieder\nVerenlassung zur Zinleitung eines gerichtlichen Verfahrens\ngegeben hat. De es aber diese Taisache als solche erwähnt\nund auch der von ihm angehörte Sachverständige, der die\nUnterbringung für erforderlich erachtet, sie kannte, muß\ndavon ausgegangen werden, daß es sie auch berücksichtigt\n\nund den Beschulüigten, obwohl er mehrere Jahre hindurch eich\nstraffrei gehalten hat, auch für die Zukunft für gefährlich\ngehalten hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\n2. Die Strafkammer hat erkannt, daß die von dem Beschuldigten\nausgehende Gefakr sich in Zukunft durch entsprechende ärziliche Behandiung beseitigen läßt. Sie stelli aber fest, daß\n\n-3.\n\ndie in einem früheren Verfahren ausgesprochene Erwartung,\nseine Familie werde ihn dazu anhalten, sich einer eingehenden Behandlung zu unterziehen, enttäuscht worden\nist, Sie schließt daraus ohne Rechtsfenler, daß die von\nden Beschuldigien ausgehende Gefahr durch die ürwartung\nfreiwiiliger Behandlung nicht ausgeschlossen wird.\n\n3, Die Revision beanstandet zu Unrecht, die Strafkamner\nhabe ohne Anhörung der Angehörigen, insbesondere der\nNenergischen Söhne und Töchter\" des Beschuldigten, nicht\nfeststellen dürfen, seine Ansichten seien für seine Angehörigen ohne weitere Prüfung richtig und maßgebend.\nTatsächlich hat das Landgericht die Ehefrau des Beschuliigten als Zeugin vernommen; die Anhörung seiner\nKirder, die nicht beantragt worden ist, brauchte sich\ndem Gericht nicht aufzudrängen. Das Landgericht hat aus\nder Tatsache, daß auch nach dem im Jahre 1952 abgeschlossenen\nVerfahren der Beschuldigte sich unbeobachtet Kindern\nnähern konnto und nicht ärztlich behandelt worden ist,\nrechtsfehlerfrei geschlossen, daß eeine Angehörigen ihre\nPflichten ihm gegenüber nicht ernst genug nahmen, sich\njedenfalls inm gegenüber nicht durchsetzten.\n\nnaeh\n\n4. , Das lendgericht hat die von der Revision für ausreichend erachiete Bestellung eines Vormundes oder\nPflegers nicht ausdrücklich in den Bereich seiner Erwägungen gezogen. Der Zusammenhang des Urteils ergibt\naber, daß die zur Abwendung der vom Beschuldigten ausgeherden vefahr erforderliche ärztliche Behandlung nur\n\nRG\n-4&-\n\nin einer „neralt möglich sei, weil die freiwillige Kitwirkung Jess Yeschuläisten nicht zu erwarien ist.\n\nNiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. üchalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-390-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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