{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-25_2_StR_249_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-25","aktenzeichen":"2 StR 249/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 249/58\n\n2265 001\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenbieger Kurt G «ER ‚„ ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 0) 1932 in A /Ost2r. ; zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Pr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Tr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 27. Januar 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 28. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon kechts wegen\n\n„inde\n\nu\nc\nni y Try Ds\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes in zwei Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt\nworden.\n\nMit seiner Revision rügt er fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend,. daß die Straftat\nzum Nachteil des Zeugen Rep kein vollendeter schwerer Raub\ngewesen sei; aus der Tatsache, daß der Angeklagte die Tasche\ndem Zeugen entrissen habe, könne nicht ohne weiteres auf eine\nZueignungsabsicht des Angeklagten geschlossen werden; es sei\nauch zweifelhaft, ob der Angeklagte bereits die tatsächliche Sachherrschaft über die Aktentasche erlangt gehabt habe.\n\nNach dem Urteil war es dem Angeklagten im Laufe der\nSchlägerei mit dem Zeugen Rp gelungen, diesem die Aktentasche aus der Hand zu reißen, die er sich durch sein gewaltssmes Vorgehen gegen den Zeugen zueignen wollte. Damit ist die\nZueignungsabsicht des Angeklagten tatsächlich festgestellt. Hieran\niet auch das Revisionsgericht gebunden.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte bereits die tatsächliche\nSachherrschaft über die Aktentasche erlangt hatie, wird von der\nStrafkammer bejaht. Nach ihren Feststellungen hatte der Angeklagte dem Zeugen rg die Tasche entrissen und benutzte sie\ndann als Schlagwerkzeug gegen diesen, übte also in dieser Weise\nseine Verfügungsgewalt über die Tasche aus. Zwar konnte der\nZeuge RB kurz darauf die Tasche wieder in seinen Besitz\nbringen, was ihm jedoch nur dadurch gelang, daß er seinerseits gewaltsam gegen den Angeklagten vorging,. Nach diesem\nSachverhalt ist die Annahme unbedenklich, daß der Angeklagte\ndie Wegnahme der Tasche vollendet hatte. In der Rechtsprechung\nist anerkannt, daß zur Vollendung nicht auch die Sicherung\n\nder erlangten Herrschaftsgewalt gehört (vgi. Rast 52, 75, 763\n76. 131, 133). Die Folgerungen des Tatrichters aus den\nfestgestellten Umständen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge keine durchgreifenden Bedenken ergeben.\nso daß die Revision zu verwerien ist.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr, Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-249-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-249-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.137631+00:00"}}