{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-25_2_StR_235_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-25","aktenzeichen":"2 StR 235/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 235/58 2264 001 fr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Daniel L EEE =.: se»\nbei OWEEEEED, zevoren ar u 1926 in\n\nGEB: zur zeit in anderer Sache in Untersuchungshafi,\n\nwegen Betrugs u.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarmal: >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter AED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 29. Januar\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmitsels, an das\nLanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2%\n\n.\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgeseizten Betruges in Tateinheit teils mit Urkundenfälschung\nteils mit Unterschlagung zu einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urieils durch\nden Bundesgerichtshof verurteilte das Landgericht ihn\nunver Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug in drei Fällen, wegen einer\nweiteren Urkundenfälschung, wegen Betruges in vier Fällen\nund wegen fortgesetzien Betruges in einem weiteren Fall\nzu einem Jahr fünf Konsten Gefängnis. Auf die neue Revision des Angeklagten ‚wurde das Urteil im Strafausspruch\nin den vier Fällen des Betruges, ferner im Gesamtstrafaussvuruch aufgehoben. Die Strafkammer, die nur noch in\ndiesem Unfange zu entscheiden hatte, hat nunmehr für den\nBetrugsfall iD: einen Monat, für die drei\nanderen noch abzuurteilenden Betrugsfälle je zwei WHonate\nGefängnis festgesetzt und mit den bereits rechtskräftig\nverhängten Strafen zusammen eine Gesamtstrafe von einem\nJahr und fünf konaten gebildet. Auch dieses Urteil muß\nauf Gije abermalige Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\ngeltenä macht, aufgehoben werden.\n\n1. Der Angeklagte trägt vor, daß er in der neuen Hauptverhandlung nicht über seine persönlichen Verhältnisse\nvernommen und daß der Eröffnungsbeschluß nicht verlesen\nworden sei. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll begann\ndie Verhandlung,\n\n\"indem der Vorsitzende einen Vortrag über'die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens hielt\",\n\n‚it\n\n- 3.\n\nDer Voräruck über die Vernehmung des Angeklagten zur Person\nund über die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses ist durchstrichen. Vor der Erklärung des Angeklagven zur Sache\nfindet sicb nur noch ein Vermerk über die Verlesung des\nletzten landgerichtlichen Urteils und des letzten Revisionsurteils; die Erklärung, daß diese Urteile verlesen\nworden seien, ist durch Bleistiftvermerke des Vorsitzenden\ndahin eingeschränkt, daß nur Teile des Urteils des landgerichts und nur der Tenor des Revisionsurteils verlesen\nworden seien; jedoch stellen nach der dienstlichen Erklärung\ndes Vorsitzenden diese Bleistiftvermerke keine Änderung\n\ndes Protokolls, sondern nur \"Änderungserwägungen\" dar,\n\ndie nicht durchgeführt wurden.\n\nOb durch die Bleistiftvermerke die Beweiskraft des\nProtokolls insoweit beeinträchtigt wird und ob, falls die\nvollständige Verlesung des landgerichtlichen Urteils als\nbewiesen anzusehen wäre, die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses hätte entbehrt werden könnte, (vgl. RGSt A, 426;\n21, 436; HRR1935 Nr,1564), bedarf keiner intscheidung, weil\njedenfalls die Verfahrensbeschwerde, der Angeklagte sei\nnicht zur Person vernommen worden, durchgreift. Daß die\nVernehmung unterblieben ist, ergibt die negative Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO. Diese Vernehmung ist\naber gerade für die Entscheidung über den Strafausspruch\nwesentlich; sie ist nicht nur für die Identifizierung des\nAngeklagten erforderlich. Wenn auch gelegentlich die Vervehmung zur Sache und die Beweisaufnahme die für die Strafzumessung maßgebenden Tatsachen ergeben können (RG JW 1931,\n235 Nr. 19), so wird in der Regel nicht auszuschließen sein,\ndaß die Strafzumessung, auch zugunsten des Angeklagten,\ndurch Erforschung seines Werdeganges, seiner familiären\n\ns üfte;\n\nBEER RER EN\nI A\nSEIT\nN\n\n..\n. FU. DR\n\nBR\nSER\n“.\n\nse N\nSW\n.\n\nDs\n.\n\n3\n\n®\n\n4m\n\nund sonstigen persönlichen Umstände, seiner kriminellen\nVergangenheit oder Unbestraftheit erheblich beeinflußt\nwird. Auch nach Aufhebung eines Urteils nur im -StraTtausspruch ist deshalb ir Regelfall seine Vernehmung\n\nzur Person nach § 243 Abs. 2 StPO erforderlich. Insoweit\nwird insbesondere auf die Entscheidung HESi 1, 169 hingewiesen. Auf der Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO kann\ndas angefochtene Urteil beruhen. j\n\nÄäuf die weiteren Verfaurens- und Sachbeschwerden\nbraucht nicht eingegangen zu werden.\n\n2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird\n\nauf folgendes hingewiesen:\n\na) Die vollständige -Verlesung des Eröffnungsbeschlusses\nund der vorausgegangeuen Urteile ist in Fällen der\nvorliegenden Art zweckmäßig.\n\nb) Obwohl das Urteil des Landgerichts vom 11. Juli 1957\nnur hinsichtlich eines Teils des Strafausspruchs\naufgehoben worden ist, sollte die Bezugnahme auf\nallgemeine Strafzumessungserwägungen dieses Urteils\nzur Vermeidung von Mißverständnissen unterbleiben.\n\nc) Die Urteilsforusl des das Verfahren zum Abschluß\nbringenden Urteils muß erkennen lassen, wegen\nwelcher Straftaten der Angeklagte zu der nunmehr\n\nfestzuse'tzenden Gesamistrafe verurteilt worden\n\nist.\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-235-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-235-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.119179+00:00"}}