{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-25_2_StR_223_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-25","aktenzeichen":"2 StR 223/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_223/58 ‚el\n2264 002\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden berufslosen Valentin 6 Ep ; ohne festen\n\nWohnsitz, geboren zn > 1929 in Ki:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u. 8.\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\nj als Vorsitzender,\n\nBundesriöhter -Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsannsli ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\n.. als Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\n‘Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Dezember 1957\nwird verworfen; jedoch fällt der Ausspruch über die\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht weg.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 17. Dezember 1957 in dieser Sache\n\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n.2- At \\\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen, wegen versuchten Rückfallbetruges\nin einem weiteren Falle und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen verurteilt. Sie hat\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist\nim wesentlichen unbegründet.\n\nI. Was zunächst den Umfang der von dem Angeklagten\nohne Einschränkung eingelegten Revision angeht, so könnte\nder die Revisionsrechtfertigung einleitende Antrag zu\nZweifeln führen, ob nicht der Verteidiger das Rechtsmittel\nnachträglich beschränkt hat; denn er beantragt Aufhebung\ndes Urteils \"in erster Linie\", soweit auf Zulässigkeit\nvon Polizeiaufsicht erkannt, \"hilfsweise\", soweit die Zubilligung mildernder Umstände versagt und die Aufklärungspflicht verletzt worden ist. Das Revisionsvorbringen in\nseiner Gesamtheit 158t indessen erkennen, daß eine nachtrügliche Beschränkung der Revision nicht beabsichtigt, die Anfechtung des Urteils vielmehr in vollem Umfange aufrechterhalten ist. Dafür spricht schon der Aufbau der Revisionebegründung: In ihrem ersten Abschnitt werden Verfahrensrügen, insbesondere eine Aufklärungsrüge geltend gemacht,\nim zweiten Abschnitt die Frage der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht behandelt und in einem besonderen dritten Abschnitt \"die Verletzung materiellen und formellen Rechts!\"\nallgemein gerügt. Das ergibt sich außerdem aus den Ausführungen zur Aufklärungsrüge, mit denen der Beschwerdeführer\ndas Urteil im Schuldspruch angreift, und wird schlioßlich\n\nru\n\nbesonders deutlich an der - in zulässiger Form - erhobenen’\nallgemeinen Sachbeschwerde, die bei einer Beschränkung des\nRechtsmittels auf den Ausspruch über die Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht wegen der dafür gesondert vorgetragenen\nBegründung überflüssig wäre.\n\nII. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie\nnicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nForm erhoben sind. Das gilt vor allem auch für die Aufklärungsrüge, weil die Revision die Tatsachen nicht mitteilt, die nach ihrer Meinung einer näheren Aufklärung bedurft hätten. Der Hinweis, daß zur völligen Aufklärung des\nSachverhalts auch die Mutter des Angeklagten \"zu der Sache\"\nhätte gehört werden müssen, reicht nicht aus. In Wahrheit\nbedeutet das Vorbringen der Revision einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nIII. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene\nNachprüfung des Urteils läßt weder zum Schuldspruch noch\nzur Strafzumessung einen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler erkennen. Insbesondere sind auch die äirwägungen, aus denen die Strafkammer dem Angeklagten in allen\nFällen mildernde Umstände versagt hat, aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nRechtlich fehlerhaft ist lediglich der Ausspruch\nüber die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, den die Strafkammer zu Unrecht aus § 248 StGB herleitet.\n\nAuf Zulässigkeit von Polizeisaufsicht kann nach\n§ 38 Abs. 1 StGB nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen\nerkannt werden; neben einer Gesamtstrafe darf dies nur\ndanı geschehen, wenn es mindestens wegen einer der Gesetzesverletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist (§ 76\nStGB). Maßgebend für die Frage der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sind also in jedem Falle die verwirkten Ein-\n\nzelstrafen , nicht die Gesamtstrafe als solche. Hier konnte\nwegen keiner der verwirkten Einzelstrafen Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt werden. Neben einer Verurteilung wegen\nBetruges ist dies schlechthin ausgeschlossen. Bei einer Bestrafung wegen Diebstahls ist eine solche Maßnahme nach\n\n§ 248 StGB nur zulässig, wenn hierwegen auf Zuchthaus erkannt worden ist. Das bedeutet, daß die Zuchthausstrafe\nwegen des Diebstahls ausgesprochen sein muß. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Wegen der beiden Diebstahlsvergehen hat die Strafkammer den Angeklagten zu Gefängnis verurteilt. Daß sie die Gefängnisstrafen alsdann zur Bildung\neiner Gesamtstrafe nach § 21 StGB umgewandelt hat, um unter ihrer Einbeziehung und unter Berücksichtigung der für\ndie Betrugstaten ausgesprochenen Zuchthausstrafen die Gesamtstrafe bestimmen zu können, rechtfertigt den Ausspruch\nüber die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nicht.\n\nDiese Auffassung hat schon das Reichsgericht vertreten (RGSt 38, 353, 354). Sie hat in der Rechtslehre, soweit ersichtlich, allgemeine Zustimmung gefunden. Auch der\nBundesgerichtshof ist ihr in einer nicht veröffentlichten\nEntscheidung gefolgt (BGH vom 10. Dezember 1953 - 3 StR\n567/53). Die Erwägungen der Strafkammer geben dem Senat\nkeine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\nEs mag sein, daß hier zum Schutze der Allgemeinheit eine\nSicherungsmaßnahme zweckdienlich wäre; die Strafkammer\nhält sie sogar für \"unumgänglich\". Das allein berechtigt\naber nicht dazu, Polizeiaufsicht für zulässig zu erklären;\nsie kann und darf nur in den Fällen ausgesprochen werden.\nin denen das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Deshalb\nist es auch ohne Bedeutung, ob die Polizeiaufsicht den\nCharekter einer Nebenstrafe oder einer Sicherungsmaßregel\nhat,\n\nDer Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht muß daher wegfallen. Da es hierzu keiner weiteren\n\ntatsächlichen Erörterungen bedarf, hat der Senat insoweit\ngemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden. Die Revision\nhat somit nur in diesem Nebenpunkt Erfolg. Deshalb von der\nVorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen,\nbesteht kein Anlaß.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-223-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-223-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.099037+00:00"}}