{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-25_2_StR_203_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-25","aktenzeichen":"2 StR 203/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"226003 Ab\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur, jetzt Naurerpolier, Goswin iilli K ginn\n\naus KB, zevoren an > 1911 in SW.\n\nwegen Keineiäs\nhat dsr 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Juni 1958, an der teilgenonnen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. 'Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. ZXenges\n\nals beisitzende Richter,\nObersiautsanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundssanwalischa?t,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: :\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndos Landgerichts in Köln vom 28. Januar 1958\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Recntsmittels,\nan das landgericht zurückverwiesen.\n\nTon Rechis wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fohrlässigen\nFalscheidee zu einer Gefängnisstrafe von vier Monater verurteilt; die Strafe hai sie zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision des Angeklagien, die das Verfahren beanstardet\nund die Sachbeschwerde erhebt, hat krfolg.\n\na) Verfahrensrüge\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur last,\nvorsätzlich falsch geschworen zu haben, indem er am 4.10.\n1954 bei Leistung des Offenbarungseids wahrheitswidrig\nangab, der Firma WEM für die unter Eigentunsvorbehalt ;sekauften Gegenstände, einen Schrank, ein Couchbeft\nund einen kleinen Tisch, noch 150,- Dä4 zu schulden. Die\nStrafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides verurveilt, da er in dem beschworenen Vermögensverzeichnis zwar nicht in der ihm vom Eröffrungsbeschluß\nvorstworfenen Richtung, jedoch in anderen acht Punkten\nrahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht\nhabe.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habs gegen §§ 155,\n\n207, 264 StPO verstoßen, da sie den Angeklagten wegen\neins anderen Sachverhalts verurieilt hat, als er dem\nEröffnungsbeschluß zugrundelicogt. Die Rüge geht [ehl.\nGegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO\ndic in der Anklage bezeichnete Tai, wie sie sich vach\n\ndem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Hier haben Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten vorgeworfen,\nbei Leistung des Offenbarungseids falsch geschworen zu\nheben. Diese Fidesleistung war der geschichtliche Vor-\n\nPr\n\ngang, der der Beurteilung des Gerichts untacbreitet war.\nDie Strafkammer war daher verpflichtet, das gauze vom\nDid umfaßte Vermögensverzeichnis auf seine Richtigkeit\nhin zu überprüfen (R6St 61, 2365 62, 130; 70, 396).\n\nb) Sachbeschwerde\n\nDie Strafkemmer nimmt an, das Verwögensverzeichnis,\ndas dem von dem Angeklagten geleisteten Offenbarungsciä\nzugrunde lag, sei in folgenden acht Punkten unrichtig\noder unvollständig gewesen:\n\nI. In Spalte A Nr. 5 mit der Überschrift Haus- und\nKüchengeräte (insbesondere Möbel, Bilder .....) der in\nKleimer gesetzte Hinweis \"Abzahlung\" hinter dem wort\nSchrank.\n\nII. Spalte A Nr. 9, die die Überechrift hat: \"Sachen,\ndie Surf Abzahlung gekauft, vom Verkäufer übergeben,\naber roch nicht Eigentum des Schuldners sind\";\n\n1. Das Couchbeti ist nicht, wie angegeben, von der\nFirma WED. sondern von dem Versteigerungshaus Franke gekauft.\n\n2. Das Gouchbett war zur Zeit der Yidesleisiung noch\nnickt im Besitz des Angeklagten.\n\n7. Das Couchbett war nicht unter kigentumsvorbenalt\nau? Abzahlung gekauft.\n\n4. Der Iadenpreis für einen Schrank, ein Couchbett\nund einen kleinen Tisch hat nicht, wie angegeben,\n400,- DM, sondern Über 600,- DM betragen.\n\n5. Der ängeklagie hat den Betrag von 150,- Diü nicht\nder Firma vo sondern 100,- DM der Firma\nFM für äie Couch und 35,- Diä sowie Voll-\n\nstreckungskosien der Firna Zn (REM)\n\ngeschuldet.\n\n6. Der Schrank und der Kleine Tiach sind nicht au?\nkbzahlung gekauft worden.\n\n7. Entgegen der Angabe des Angeklagten sind der Schrank\nund der kleine Tisch Eigentum des Angeklagten ge-\n\nwesen.\nZu I.\n\nDie Strafkammer hält den Hinweis \"Abzahlung\" dsshalb für falsch, weil kein Abzahlungsgeschäft vorgelegen\nhabe. Sie geht demnach davon aus, Abzahlung könne nur\nAbzehlungsgeschäft bedeuten. Dem ist nicht beizutreten.\nDas Wort Abzahlung ist zwar unklar. Eine Gleichsetzung\nnit dem Rechtsbegriff des Abzahlungsgeschäftes ist nech\nGer Sachlage jedoch nicht gerachtfertigt.\n\nDie Strafkammer rinmt selbst irrtümlicherweise an,\nfür ir Abzahlungsgeschäft seien \"typisch\" ein schriftlicher Vertrag und die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, § 1 des Gesetzes betr. die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Hai 1894 (RGBl. 450) stellt bei der\nBegriffsbesiimmung des Abzahlungsgeschäfts diese Erfordernisse jedoch nicht auf. Auch bei Vereinbarung\nsines Barkaufs ist es möglich und sogar sehr häufig,\ndaß der Verkäufer sich das Eigentum an der veräußerten\nSache bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorbehält.\nOb dies nicht auch hier der Fall gewesen ist, hat die\nStreikaumer nicht geprüft. Nach dem Zusammenhang und\neuch im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes Anzahlung\nin der Spalte A Ir. 9 lisgl es nehe, daß der Angeklagte\nmii dem Worte Abzahlung nur darauf hingewiesen hat,\nar müsse für den Schrank noch eine Restzehlung leisten,\nunsomehr als er gemindert hette, und ein Vollstreckungs-\n\nfi\n\n- 5.\n\nbrfenl wegen des Restkaufpreises vorlag; denn ein Schuläner\nmuß, wen er Zweifel hat, ob ein Vermögensstück als ihm\nschörig anzusehen ist, auch die Gründs hierfür angeben\n(R6St 7, 3755 8, 399).\n\nzu II Nr. 1 und 5\n\nDer ängeklagte hat nach dem Urteil hier vorgebracht,\ner habe dem Urkundsbeautsn oder dem Richter angegeben,\ndaß er das Couchbett bei der Firsa > gekauft und\ndaß er noch 100,- DM an die Yirma Tb una 35,- DM\nsowie Vollstreckungskosten an die Firma AED (ve)\nzu zahlen kat; der Urkundsbeamte oder. der Richter hätten\njedoch die Summen zusammen gerechnet und. seine Angaben\nunrichtig in das Vermögensverzeichnis eingetragen. Die\nStrafkammer unterstellt das Vorbringen des Angeklagten\nals wahr, meint jedoch, dieser habe sich vor Unterzeichnung\ndes Vermögensverzeichnisses und der Leistung des Eides\nsorsfältig und genau unterrichten müssen, ob die von\ndem Urzundsbeanten bzw. dem Richter vorgenommenen Zintragungen den Angaben entsprechend niedergeschrieben\nwaren. Da er dies unterließ, hat er nach Auffassung\nder Sirafkanner fahrlässig gehandelt, j\n\nDieser Ansicht ist nicht beizuiretsn. Es ist zwar\nrichtig, daß jemand, der ein Vermögeuisverzeichnis für\nCie L>istung des Offenbarungseides durch einen anderen\nausfüllen 1ä3t, sich vor Unterzeichmung und vor Leistung\ndes Wides wird Überzeugen müssen, ob die Kintragungen\nrichtig sind. Hier hat jedoch der Angeklagte, Ger das\nVernögeueverzeichnis erst im Termin ausfüllte, die Hilfe\ndes Urkundsbeamten oder des Richters erbeten. Diese haben\ndas Verzeichnis auf Grund seiner Angaben ergänzt. Das\nUrteil stellt nicht fest, daß für den Angeklagten er-\n\nm 6\n\nkennbar wurde, der Urkundsbeamte oder der Richter hätten\nseine Erklärungen nicht richtig verstanden. Ss sind\n\nauch keine Tatsachen angeführt, die bei ihm Zweifel\n\niu dieser Richtung erwecken konnten. Der Urkunäsbeamte\noder der Richter haben dem Angeklagten auch nicht von\nsich aus das Vermögensverzeichnis zur Einsicht gegeben\noder es ihm nochmals vorgelesen, dien also selbrt nicht\nfür notwendig gehalten. Unter diesen Umständen konnte\nder Angeklagte aber davon ausgehen, daß sie, die ständig\nbei der Abnahme von Offenbarungseiden tätig und damit\nvertraut waren, die Eintragungen seinen Angaben entsprechend und richtig gemacht haben. Das Verlangen,\n\nbei dieser bisher festgestellten Sachlage hätte der\nAngeklagte den Urkundsbeemten oder den Richter noch ”\nüberprüfen müssen, überspahnt die Sorgfaltspflicht,\n\ndie sinen vor Gericht Stehenden zuzumuten ist.\n\nzu II Nv. 4\n\nDie Angabe des Ladenpreises von 400,- DM für Schrank,\nCouchbett und kleinen Tisch 3at unrichtig. Nach den Feststellungen hat jedoch nicht der Angeklagte diese Bint:ayung gemachtz; vielmehr hat der Urkunäsbear.te oder\nder Richter die eingeiragenen Gegenstände durch eine\nKlammer verbunden und dazu geschrieben: Ladenpreis\n400,- Di. Der Angeklagte kat sich nach dem Urteil zu\nden Vorwurf unrichtiger Angaben zu II 1 und 5 damit\nverteidigt, der Urkundsbeamnte oder der Richter a&tte\nseine Angaben Über die Vorgänge bei dem Kauf der Gegenstände und dessen Abwicklung irptümlich falsch eingetragen. Auch hier beruht die uünrichtige Einirezung\ndes Ladenpreises auf den Angaben des Angeklagten. Wie\nzu II 1 und 5 ausgeführt, unterstellt die Strafkamner,\n\n«\n\n3%:\n\nu\n\ndcr Angeklagte habe richtig angegeben, sr schulde für üas\nCouchbett uoch 100,- DM und hebe für den Schrank und den\nTisch bereits 370,- DM bezahlt und müsse noch 35,- DM\nsowie Vollstreckungskosten entrichten. Demnach war seinen\nAngaben ohne weiteres zu entnehmen, daß der Kaufpreis\nfür sämtliche Gegenstände weit über 400,- DM hinaus ging.\nDie Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob nicht zuch\nhier der Urkundsbeamte oder der Richter den Ladenpreis\nirrtümlich falsch eingetragsn und auf sämtliche Geganstände bezogen hat. Träfe dies zu, entficle hier ebenfolls ein fahrläsgiges Handeln des Angeklagten.\n\nzu II Nm 3, 6, 7 x\n\nDie Strafkammer setzt auch hier, wie bereits zu I\nderselegt, das Wort Abzahlung dem Rechtsbegriff Abzahlungsgeschäft gleich. Wenn dies richtig wäre, beäürfte es im\nFormular nur der Frage nach Abzahlungsgeschäften, nicht\nzusätzlich der Frage nach Übergebe der Sache ohne Kigentumserwerb, da nach Ansicht der Strafkammer dies bereits\nnerkmale eines Abzahlungsgeschäftes sind. Die Trage nach\nSachen, die der Schuldner auf hbzehlung gekauft het,\nbesagt vielmehr nur, ob der Kaufpreis in Raten zu\nschlen oüer ob noch ein Rest des Kaufpreises zu ent-\n»ichten ist. Letzteres ist nach den Fertstellungen aber\nsowohl bei. dem Schrank und dem kleinen Tisch wie auch\nbei dem Couckbett der Fall gewsnen.\n\nDie Strafkammer Übersieht hier wiederum, daß bei\nVereinbarung eines Barkeufs-ein Zigentumsvorbelislt des\nVerkäufers möglich ist. Es hätte daher eirer Prüfung\nbedurit, Ob dies nicht auch hier gescheken ist und deshalb der Angeklagte des Zigeirtum noch Nicht erworben hatte,\nda er noch einen Teil. des Kaufpreises schuldeie.\n\nZu. II Ir. 2\n\nUnrichtig ist allerdinge die. Angabe, daß das Couchbeit\ndem Auscklagten vom Verkäufer übergeben worden war. Ds auch\nkiusichtlich Ass Couckbetts der Angeklagte die Vorsänge bei\nAbschluß und Abwicklung Ges Kaufes nach dem Urtril dem Rici:ter\n\nGer dem Urkundsbeamten geschildert hat, von diesen gerade\n\nin der Spalte A N. 9 Eintragungen gemacht wurden, hätte die\nSirafkammer prüfen müssen, ‘ob nicht auch hier der Urkundsbeaute\noder der Richter irrtümlicherweige eine Berichtigung des Vernögensverzeichnisses unterlassen oder übersehen habe. Falls\ndies uicht zutrifft, hätte es einer Erörterung bedurft, ob der\nAngeklagte nicht die verlangte Angabe über den Besitz gegenüber den weiter geforderten Angaben über Abzahlung und kigentumserwerb für bedeutungsios gehalten und angenommen hat, er\nmüsse die Gegenstände unter dieser Spalt je.auf jeden Fall anführen, da er noch eine Abzalilung zu leisten und das Eigentum\nnoch nicht erlangt hatie. Im übrigen sei darauf hingewiesen,\ndaß »s für die Fahrlässigkeit nicht genügt, daß der Angeklagte\niiber seine Eidesvflicht belehrt worden ist. Er muß vielmehr\n\nie ihm rach seiner Persönlichkeit und nach seinen Fähigkeiten\nzunwv.tbare Sorgfalt bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses\nund der Leistung des &ides außer acht gelassen haben.\n\n3aldus Dr. Dobterweich Die Bundesrichter Scharpenssel\nund Menges sind im Urlaub\nDr. $chalscha ortscbwesend und können deshalb nicht unterschreiben.\nBaldus\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-203-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-25/2-str-203-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:10.076653+00:00"}}