{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-20_2_StR_451_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-20","aktenzeichen":"2 StR 451/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2264 065 or\n\nIm Namen des Volkes\n\nTn der Strafgsache\n\ngegen\n\nden Metzgermeister Wilhelm PD zu: riiiEnEED>.\ndort geboren am «EHE 1939,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 12. November 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt D in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizongestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nTie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Krefeld vom 20.Juni 1958 wird ver-\n\nworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTer Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 1§ 3 StGB in\ndrei Fäjlen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten\n\nverurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis ent--\nzogen unter Festsetzung einer Frist von zwei Jahren gemäß § 42 m\n\nAbs. 3 StGB.\n\nTie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; die Behauptung, die Strafkammer hätte auch\nihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, ist als Verfahrensbeschwerde unzulässig, weil sie in ihrer Begründung der nach\n8 744 Abe. 2 Satz 2 StPO gebotenen näheren Ausführung entbehrt (vgl. BGHSt 2, 168).\n\n“,) Die Revision meint, ein Vergehen des § 1§ 3 StGB liege\n\nweder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite vor. Sie\ng.aubt, daß die Gründe des angefochtenen Urteils zu Zweifeln An-Laß geben, ob die Strafkammer das Werkmal der Öffentlichkeit im\nSinne der Strafbestimmung richtig verstanden hat; vielleicht\nhabe sie die Handlung schon deshalb als \"öffentlich\" begangen\naugesehen, weil der strafrechtlich bedeutsame Vorgang sich jeweils an oder auf einer öffentlichen Straße abgespielt, also\n\nan einem Öffentiichen Orte sich ereignet hat.\n\nIn dem eraten Falle, der zur Verurteilung des Angeklagten\ngerührt hat, sind diese Zweifel offensichtlich unbegründet.\nIm übrigen führt das angefochtene Urteii aus:\n\ntzwar ist der Angeklagte in diesen beiden Fällen in seinem\nKraftwagen sitzen geblieben, Dieser Umstand steht jedoch\n\n&em Wlerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB nicht\nentgegen. Denn der Wagen des Angeklagten hat in jedem dieser\nbeiden Fälle unmittelbar neben dem Bürgersteig gestanden. Jeder Straßenbenutzer, der einen Blick in den Wagen warf, hätte\n\n—\n\n- 3.\n\nden entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten wahrnehmen\nkönnen, wie ihn die Ingriä Reg bezw. die Zeugin co\nwahrgenommen haben, ohne daß der Angeklagte das hätte verhin-.\ndern können. Taß die Taten des Angeklagten vorliegend jeweile nur von den Verletzten wahrgenommen worden sind,\n\nsteht der Annahme der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB\nnicht entgegen.\"\n\nDiese Darlegung ergibt eindeutig, daß die Strafkammer\ndie \"Öffentlichkeit\" im Sinne des § 1§ 3 StGB zutreffend festgestellt und die Tatumstände richtig gewürdigt hat. Denn eine\nsolche \"Öffentlichkeit\" ist immer dann gegeben, wenn die Handlung\nnach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und von Unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte, auch wenn disse\nim Augenblick der Tat nicht zur Stelle gewesen sind (vgl. RGSt 73,\n90 ff). Das Urteil bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß die\nStrafkammer die Handlungen des Angeklagten schon aus dem Grunde\nals \"öffentlich\" im Sinne des § 1§ 3 StGB begangen angesehen hat,\nweil sie sich jeweils auf oder an einer Öffentlichen Straße er-\n\neignet haben.\n\nAuch die innere Tatseite ist im Urteil zweifelsfrei nachgewiesen. Denn anschließend an den vorstehend wiedergegebenen Teil\nder Urteilsgründe fahren diese fort:\n\n\"Der Angeklagte ist sich dessen auch bewußt gewesen,\n\ndaß er seine Taten in der Öffentlichkeit begangen hat.\n\nAls gebürtiger KB kannte er die Straßen und wußte,\n\ndaß sie von Passamten benutzt wurden. Er wußte, daß man\n\nihn und sein unwürdiges Treiben von der Straße her sehen\nkonnte. Dessen war er sich nicht nur im Fall Bggßp (Tal! 2);\nsondern auch in den Fällen RB uns CB (Fälle 2 und 3)\nin,denen er im Kraftwagen sitzen geblieben ist, bewußt;\n\ner wußte, daß man in den unmittelbar am Bürgersteig stehendeN\nWagen hinsinsehen und sein Tun wahrnehmen konnte.\"\n\n-4-\n\nMit der sırh anschiießenden Bemerkung des Urteils, daß\n\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung auch nicht geltend\ngemacht hube, ihm habe dieses Bewußtsein der Öffentlichkeit\ngefehlt, kommt lediglich abschließend zum Ausdruck, daß auch\nvon seiner Seite keine Zweifel in dieser Hinsicht geltend gemacht worden sind. Tas Bewußtsein öffentlicher Begehungsweise\nwird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte vielteicht gehnfft haben mag, er werde nur von den Personen gesehen,\ndenen er geflissentlich sein unzüchtiges Treiben zeigte. Denn\nsogar Vorsichtsmaßregeln des Täters schließen seinen auf das\nMerkma. der Öffentlichkeit sich erstreckenden Vorsatz nicht\ngrundsätzlich aus (vgl. 1 StR 709/53 vom 16. März 1954 in IM Nv.\nzu § 18% St3B). Im übrigen ist der Hinweis der Revision, der\nAngeklagte habe durch sein Verhalten kundgetan, daß er die\nArfent\\ichkeit ausschließen wollte, tatsächlicher Natur und wird\ndurch den festgestellten Sachverhalt des Urteils nicht bestätigt-Schließlich lisgt auch in der Feststellung der Strafkamner, jeder Straßenbeuivtzer, der einen Blick in den stehenden Wagen\nwarf, havte dei enthlößten Geschlechtsteil des Angeklagten wahrnehmen können. angesichts der Tageszeit keine Verletzung eines\nErfshrungssstzes, an daß der demit begründete Angriff der RKevisian ebenfae.ls fehl geht.\n\nTaß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen\neiner in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 1§ 3 StGB begangenen\nBeleidigung der ?ersonen bestraft hat, denen er sich bewußt\nin scl.amverietzender Wise zeigte und die Strafantrag gestellt\nhaben (vgi.. RGSt 75, 237, 208), beschwert ihn nicht,\n\n2.) Die Revision hält ferner die Strafzumessung des Urteile und die Versagung der Bewährungsfrist für fehlerhaft,\n\n- 5.\n\nDie Strafzumessung ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, Das Gericht hat die Strafe nach der Persönlichkeit\nund der Schuld des Angeklagten sowie nach dem Sirafzweck\nzu bestimmen. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter\nBerücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine angemessene Strafe\nfestzusetzen, lag in seinem Ermessen. Die Strafzumessungsgründe enthalten keine Widersprüche oder Verstöße gegen die\nDenkgesetze, so daß sie mit der Revision nicht angreifbar sind.\nAuch hat die Strafkammer in der Begründung des Urteils keine\nunzulässigen Strafzumessungsgründe verwertet.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkamnmer mit\nRücksicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB abgelehnt. In näherer\nDarlegung bringt sie zum Ausdruck, daß im gegebenen Falle\ndas Verhalten des Angeklagten in besonderem Maße geeignet\nwar, Kinder und Jugendliche zu verderben und daß (deshalb\nzur wirksamen Bekämpfung der Straftat das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebiete. Auch inssweit zeigt des Urteil keinen Rechtsfehler.\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt sich im\nHinblick darauf, daß der Angeklagte die Taten bei oder\njedenfalls im Zusammenhang mit der Führung seines Kraft- |\nwagens begangen hat. Denn nicht nur dann, wenn sich der\nTäter als ungeeignet zum verkehrssicheren Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, kommt diese Entziehung in Betracht. |\nVielmehr kann ein Eignungsmangel im Sinne des § 42 m StGB\nauch in der sllgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit\n\nDE KH\n\nliegen, die der Angeklagte durch seine Taten gezeigt hat (vgl.\nBGHSt 5, 1795 7, 165, 167).\n\nBaldus Dr, Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/2-str-451-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-20/2-str-451-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.829895+00:00"}}