{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-18_2_StR_226_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-18","aktenzeichen":"2 StR 226/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 22658 [r}\n\n2264 004\n\nTın Namen aeg Volkes,\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schädlingsbekämpfer Rudolf J EB aus KB, geboren\n\na SEE 1917 in ce, zur Zeit in Untersuchungs.\n\nhaft,\nwegen Rückfalibetruges u:&\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n18. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof. Pr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpensee;\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rer\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nTandgerichts in Kassel vom 4. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, .\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSS wm ne\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie wegen fortgesetzter Unterschiagung, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen verbotener Berufsausübung (§ 145 c StGB)\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus und zu drei Geldstrafen von je 20.-- TM, ersatzweise für je 10.-- DM Geldstrafe ein Tag Zuchthaus, verurteilt\nworden; ferner ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben, und\nes sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren abgesprochen worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts gerügt.\n\n1.} Die auf Verletzung von § 140 Abs.1 Nro 3 icVo\nmit § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.\nNach dem Gesetz ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn das Verfahren zur Untersagung der Berufsausübung\nführen kann. Diese Voraussetzung lag hier vor, Denn nach den\nzufolge üer Erhebung der Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Umständen im Zusammenhang ult\nden Straftaten, ‘die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß\nzur Last gelegt waren, bestand die tatsächliche Möglichkeit\neiner solchen erneuten Untersagung, sie war sogar sehr naheliegend und ist im Urteil auch ausgesprochen worden (vgl.dazu\nBGHSt 4, 320 ?).Dessen ungeachtet hat das Gericht dem Angeklagten für die Hauptverhandlung keinen Verteidiger bestellt.\nDamit liegt der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 SWPO\n\nVOoPoe\n\nTer Verfahrensmangel betrifft zwar nicht unmitte.bar\nauch die Verurteilung wegen Rückfa:lbetruges in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in den Fällen Hgg uni Tim,\nwei! der Angeklagte diese beiden Straftaten nicht ais Handelsvertreter begangen hat. Indessen ist davon auszugehen,\ndaß nach dem Willen des Gesetzes der Angeklagte, dem die\nUntersagung der Berufsausübung droht, den Beistand eines\nVerteidigers bei der ganzen Verhandlung sowie bei der Ermittlung und Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes haben\nsoll. Insoweit bildet die Hauptverhandlung eine untrennbare\nEinheit. Denn immer werden iu ihr bei der Aufklärung der Straftaten und mit ihnen in dem Persöniichkeitsbild des Angeklagten\nGesichtspunkte hervortreten können, die für die Voraussetzungen\ndes § 42 1 StGB ausschlaggebende Bedeutung gewinnen (vgi. dazu\nRGSt 68 5. 397, 3985 70 S. 317, 3195 RG HRR 1934 Nr. 1645).\nDeshalb ist das Urteil in vollem Umfange aufzuheben, obwoh!\ndiese beiden Straftaten des Angeklagten nach den bisherigen\nFeststellungen an sich einwandfrei nachgewiesen sind.\n\nAllerdings könnte bei dem Rückfalibetrug zum Nachteil\nHE gegen äie Annahme der Strafkammer ein rechilicher\nEinwand erhoben werden, weil sie Tateinheit mit der Urkundenfälschung bejaht. Nach dem Urteil ist hier der Angeklagte\nvon Anfang an darauf ausgegangen, das Rundfunkgerät später im\nJeihhaus zu versetzen. Das Gericht ist deshalb der Meinung, daß\ndie durch das Fingieren eines Kaufvertrages auf einem fremden\nRechnungsformular verübte Urkundenfälschung, durch die Jediglich Gas Leihhaus getäuscht werden sollte und getäuscht worden\nist, nach natürlicher Betrachtungsweise als tateinheitlich mit\ndem Betrug zum Nachteil des Zeugen ii] begangen zu werten\nsei. Das ist mit dieser Überlegung zumindest nicht ohne jeden\n\nzweifel. Indessen kann nach dem Sachverhalt nicht unberücksichtigt\nbleiben, daß der Angeklagte das Leikhaus mit äer unechten Urkunde\n\ngetäuscht hat, um sich dadurch einen weiteren rechtswidrigen\nVernögensvorteil zu verschaffen, nämlich die Anerkennung seincs\n\n-4- ‚MH\n\nEigentums an dem Gerät durch das Leihhaus, womit er in die\n\nLage versetzt wurde, das Rundfunlgerät als ?fandsache hinzugeben un\ndie Leihsumme dafür in Empfang zu nehmen. Damit hat er in\nVerfolg seines auf die betrügerische Erlangung und Verwertung\ndes Rundfusigzrätes zu eigenem Nutzen gerichteten Gesamtvorsatzes\neine neue Betrugshandlung begangen, die je nach den tatsäch-\n_ichen Feststellungen als eine weitere selbständige Straftat\n\ndes Angeklagten zu werten sein kann oder unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs mit dem Betrug zum Nachteil des Zeugen Hg rechtlich eine Pinheit bildet. Auf\njeden Fali ist so die Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug begangen.\n\n2.) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen die Annahme\neiner teilweisen Tateinheit zwischen der fortgesetzten Unterschlagung und der Urkundenfälschung zum Nachteil der Firma\nKOEED rechtlich unzutreffend ist. Die Fälschungen von\nZweitausfertigungen der Bestellscheine diente nach dem Urteil\nlediglich zur Verschleierung der begangenen Unterschlagung.\nTamit ist nicht erkennbar, daß ein Teil der Handlungen des\nAngeklagten zur Verwirklichung sowohl der Unterschlagung als\nauch der Urkundenfälschung beigetragen hat. Die Voraussetzungen\ndes § 75 StGB liegen mithin nach dem bisherigen Sachverhalt\nnicht vor.\n\n3.) Die vorstehenden Betrachtungen geben Anlaß, auf die\nBeachtung des Grundsatzes in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPN bei\nder neuen Entscheidung besonders hinzuweisen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\n“q","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-18/2-str-226-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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