{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-18_2_StR_220_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-18","aktenzeichen":"2 StR 220/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 220/58 / Pf\n2264 005\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Elektriker Filheln Heime :.: REED.\ndort geboren en ED 1929, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juni 1958, an der teilgenoumen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Dr. Doiterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstslle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision ües Angeklagien wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vox 20. Dezember\n1957 mit den Feststellungen aufgekoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung. und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Reclıtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechis wegen\n\n‚0\n\n.2.\n\nE ründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Uazucht wit Kindertu\nir Tateinheit mit Erregung Öffentlichen Ärgernisses in zwei\nfällen zu einem Jahr urd neun Honaten Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Das Lardgericht hat inm die zur Zeit der\nUrteilsverkündung fast el? ilonate bestehende Untersuchungshaft nur in Höhe von sechs konaten angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils.\n\n1.) Die Revisionsbegründung rügt die Verletzung des\nformellen und materiellen Rechts. Obwohl die Ausführungen\ndes Verteidigers sich rur auf die kKichianrechnung eires\nTeils der Untersuchungshafi beziehen, ist Jen eirleitenden Worten, daß \"insbesondere\" die unvollstwändigc inrechnung beanstandet werde, und den Revisionsamtrage zu\nentnehmen, daß die ohne Kinschränkung eingelegie Revision unbeschränki aufrechterhalten wird. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des % 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO.\n\n2.) Die Sachrüge ist dagegen begründet.\n\na) Zum Vorfall vom 18. Pebruar 1957 stellt die Strafkarmer fest, daß der Angeklagie von der 13jährigen Brigitte\nSchB beobachtet wurde, als er, in der Türöffnung eines\nTrümmergrundstücks stehend, über der Kleiäung an seinen\nGeschlechtsteil rieb. An einer Feststellung, daß er versucht hat, die Aufmerksamkeit des auf der gegenüberliegenden\nStraßenseite vorübergehenden Mädchens zu erregen urd das\nKind zu geflissentlickem Bevrachten seines Treibens zu\n\n-3 -\n\nveranlassen, fehlt es; daß der Angeklagte gewußt habe, das\nMädchen sei noch nicht 14 Jahre ali, ist zwar gelegentlich der rechtlichen Würdigung ausgesprochen; daß dies\n\neine selbständige Tatsachenfeststellung. sein solle, ist\nnicht ersichtlich. Eine solche ist erforderlich, da das\nUrteil nichtsüber äie äußere Erscheinung des 15jährigen,\ndem Angeklagten unbekennten Kindes enthält. Hiernach\n\nkann die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens rach\n\n§ 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit nit Vergehen nach § 1§ 3 StGB\nnicht aufrechterhalten werden.\n\nb) Am 21. Januar 1957 spielte der Angeklagte auf demselben Grundstück an seinem entblößten Geschlechisteil,\nals die 12jährige Renate SEES vorüborkan, ihn sah,\nund. die Brigitte Sch holte, worauf beide i Mädchen '\nsein Treiben bemerkien und anzeigten. ‘Auch hier fehlt\nes an der Feststellung von Tatsachen, \"die den Schluß\nrechifertigen, der Angeklagte habe das Alter der Kinder\ngekanni. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Aussehen der Kinder so war, daß er damit rechnen mußte und\ngerechnet hat, sie seien noch nicht 14 Jahre alt.\n\nc)} Die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft begründet die Strafkammer damit, daß zur Erziehung\ndes Angeklagten ein längerer Zuchthausaufenihalt erforderlich sei. Das ist an ‚sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Jedoch wird die, neue Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit bieten nachzuprüfen, ob die lange\nDauer der Untersuchungshaft. durch Umstände verursacht\n\nDu Zn\n\ntunen“\n“\n\nvn .\n\nPR\n\nET age Sr a RERETE 4 . u . on\nN, HESVSN, En PETER R er, a N . PREISE GE en . ‘ . . 00. .\n“ a . ..s . . . .\noe DE 472 En ve , CH BR N BET “ &S pr or x je DREE Fre Zu ” ” n“ By “ wet ” . vv * “ \\ ‘ on\nR IT RSS Ä g Fr Fe PER\" Ir a.\n. R D . . . . . e . . .. >\nDE BENR “ 02 D2 Br $ vr Die‘ le . PouE Beer Pal . Ber vo. BG wre er 7 “ PD} “\n“8 SUP 3 ER x « x ’ s . Poaa Pan Sn .. .\nKundıı ug “ Be: © SEE ER EEE Zu D DEE SE ee Er Zu 2 BEN DRG PER Kayc x vo. s\n. . NIEREN . , ; in wmin“ , LE DE\n+ .‘ y er j nn FE .. : DEE EEE “ F\n. “ \"nt ... x . rt . >, un w ’ .\noo. Di ı . . . Pa Pr u 7\n‘ De ’ . s . . . vwrnevet*\n. x . ‘ Em “ . s ‘\n. x v . u\n. ’ >,\ns ’ ” ‘\n.\n© in\n© ’\ns\nS Ku\n; B\n® ’\n2 . .\nS f\n. x _.\nE-] B a\n. . b5 .\no \\\n..\nB\n° un Pr Pa Zu ZN\n‘ f un en, ‘\n‚‚ PL re ‘\nQ ® Oz Sz wen\n. ’ “m ’ ’ ’ s ‘\nrn 8 . . weten ‘ .\n‘ 2 ’\n= ’ Pre ' we ’\n' ä :& ‘ ” ’ “ .\n. . '9 s . . , un . ,\n\nchti\n\nwurde, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat und ob\nü\n\noO\nDi\n®\n. PP u x .\n. ‘ ”.\n. ri ,© . . ' EEE j ' \\ on a\n2 “ + . ev\nH a\nR\\ 0 es\n.E \\ “ ‘ , \\ nen RT Da . oo.\n[2 + . . . ’ .. ‘ . \"\nFe} 8 . . , * un K ,. wet oo. , u . ,\nri oo. .. . ‘ ..\nPe} . ‘ “ “ten KEN a je. .\nx .. .s *\nIS) . R “ “ , om en ..\n„\n1) . n Mer ea 57 527 Ze Zen\n. un Ss v x . ' \" v ‘ ‘ “ \" \"\nFa | . D \" u j u\nvw\n& - er .. \"\ne X v\n08 | |\nje un\n2\n°\n® & - j\n6 |\n§ 0 .\n® a\nri ee} .\non \" u\n’ ”\n, . . vo . s‘ ‘ ” or\n\\\nR\n—.\n.n Pr j “ PP PP EEE Gr on vu. ‘ .\n: Pr “a a. 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