{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-18_2_StR_212_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-18","aktenzeichen":"2 StR 212/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2264 006\n\nIm Nanen des Volkes\n\nlct\nHau\nIo\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Bruno Kmumiiiiis> zu: Se.\ngeboren amgEE> 1925 in Dip, zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Jugendlichen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juni 1958, an der teilgenomnen habens\n\nBundesrichter \"Brot. Ür. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals veisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwa bei der Verkündung\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen — Strafkammer Bremerhaven —\nvom 17. Februar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiegen.\n\nVon Rechts wegen\n\n&\n\nx\nur ._ . . Pr .. .\nB . .\n. .\n- .\n. B\n\nEründes\n\nBa\n\nDer Angeklagte ist wegen eines vollendeten und wegen\nzwei versuchter Verbrechen nach 8 175 a Ziffer 3 StGB zu der:\nGesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\n10} Verfahrensrechtlich bringt die Revision in erster\nLinie vor, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngewesen, weil der Klempner Heinrich GP als Schöffe mitgewirkt habe; für die Hauptverhandlung sei der Hauptsthöffe Rp\nvorgesehen gewesen; als dessen Ausfall für die Sitzung feststand, seien die Hilfsschöffen nicht dem Gesetz entsprechend\nder Reihenfolge nach ordnungsgemäß geladen worden, vielmehr\nhabe ein Angestellter der Geschäftsstelle lediglich durch\nfernmündliche Anfrage festgestellt, ob die dem Hilfsschöffen\nGB vorgehenden Hilfsschöffen verhindert wären bzw. abkommen\nkönntens als diese der Reihe nach erklärt hatten, krank oder\nverhindert zu sein, habe man auf den Hilfsschöffen GP zurückgegriffen. Dieses Verfahren sei unzulässig. j\n\nAus der mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft\nvorgelegten Äußerung, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nüber die Ladung der Hilfsschöffen ergibt sich, daß der Haupt-.\nschöffe RP zwei Tage vor der. auf den 5. Februar 1958 vorgesehenen Hauptverhandlung sich wegen Erkrankung verhindert erklärt hat. Der Urkundsbeamte fährt in seiner Äußerung fort:\n\n\"Wegen der Kürze der Zeit, setzte ich mich sofort mit\ndem ersten Hilfsgchöffen, Prokurist Alfred gie\n\n+3.\n\nin Pa. Gustav W. Reg fernmündlich in Verbindung.\n\nNach Auskunft der Fa. hielt sich aber dieser Schöffe\n\nzu der Zeit besuchsweise in Kanada auf. Danit nun der\n\nTermin nicht aufgehoben werden braucht und es sich\n\nferner um eine Haftsache handelt, suchte ich persönlich\nDorette\n\ndie Hilfsschöffen,\n‚ EEE: % straße &\nFranz \" A straße @®.\nTilly » \" EEEED: :: 25: @\n\nauf. Alle drei Hilfsschöffen wurden aber nicht zu\nHause angetroffen und ihre Arbeitsstellen waren nicht\nbekannt. Der Hilfsschöffe Dee fährt zur See und\nhat seine Verhinderung aueh mit Schreiben vom 12. Feb.\n1958 mitgeteilt.\n\nSo suchte ich dann den nächsten Hilfsschöffen\n\nKlempner Heinrich 6 «DB -3< 1\nABstrase &\n\nauf, der sich bereit erklärte und sodann von mir\npersönlich unter Überreichung einer Ladung zu den\nTerminstagen geladen wurde, Da ich den Hilfsschöffen\npersönlich geladen hatte glaubte ich eine Zustellungsurkunde nicht zu fertigen, weil er mir versicherte zu\nerscheinen.\"\n\nDieses Verfahren entspricht nicht dem Gesetz. Denn \"eingetretene\nHinderungsgründe\" im Sinne des § 54 GVG sind hiernach bei den\nübergangenen Hilfsschöffen überhaupt nicht erkennbar geworden,\nso daß eine richterliche Entschließung gemäß äer gesetzlichen\nVorschrift nicht ergehen konnte. Im Zeitpunkt der Bemühungen\n\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle traf dies auch für den\nHilfsschöffen DM zu, der erst am 12. Februar 1958 von seiner Verhinderung Mitteilung gemacht hat- Hiernach sinä die\nHilfsschöffen nicht der Reihenfolge nach ordnungsgemäß zum\n\nSitzungsdienst herangezogen worden (vgl. BGEHSt 5, 73).\n\nDie küge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzun, des\nerkennenden Gerichts greift somit durch und führt sur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\n2.) Die auf Grund des § 338 Nr. 5 StPO erhobene Hüge\nist ningegen unbe.ründet. Denn die Verhandlunrsfähigkeit des\nAngeklagten, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen\nzu prüfen ist, ermittelt das Gericht in freier Weise (vgl. RG\nJw 1931. 214 Nr. 215 RGSt 59, 36). Für dieses freie Verfahren\ndes Gerichts ist naturgemäß die Verhandlungsfähigkeit des\nAngeklagten, deren Prüfung erst mittels der Erhebungen des\nRichters statifindet, nicht Voraussetzung (vgl. auch RGSt 29,\n324)0 -\n\n5.} Der Angeklagte rügt ferner unzutreffende oder unterbliebene Bescheidung seines Antrages auf Vernehmung eines\nJugendpsychologen als Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der jugenälicnen Zeugen, Da:über hinaus hält er in diesem Punkt die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) für verletzt und ist der Meinung, die Strefkamner hätte\nweitere Beweiserhebungen vornenmen müssen, In diesen Beziehungen\nverbleibt ihm nunmehr die Möglichkeit, in der neuen Hauptverhandlung geeignete Anträge zu etellen; er kann dann auch eine gerichtliche Besichtigung der Tatorte beantragen, die er nach\nseiner Revision für notwendig hält,\n\n4.) Entgegen der Angabe der Revision ist der Angerlagte\nin der Hauptverhandlung am 7. Februar 1958 nicht darauf hingewiesen worden, daß auch eine Verurteilung nach § 42 b StGB\nerfolgen könne. Vielmehr ist an der von der Revision bezeichneten\nStelle im Sitzungsprotokoll (Bl. 109 d.A.) lediglich vermerkt:\n\"Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, daß auch eine Ver-\n\n5.\n\nurteilung nach § 42 1 StGB erfolgen könne\". Die an die Bestin-\n\nmung des § 42 b StGB geknüpften Betrachtungen der Revision gehen daher fehl.\n\n5.) Da mit dem angefochtenen Urteil die bisherigen\nFeststellungen des Gerichts in Wegfall kommen, erübrigt sich\neine krörterung des sachlichrechtlichen Einwandes der Revision, für die beiden versuchten Straftaien komme straibefreiender Rücktritt des Angeklagten gemäß § 46 Abs. 1 StGB in Detracht. Diesem kann überlassen bleiben, in der neuen Hauptverhandlung auf diesen Gesichtspunkt besonders hinzuweisen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-18/2-str-212-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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