{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-18_2_StR_208_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-18","aktenzeichen":"2 StR 208/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"' 2.StR 208/58 g\n\n2264 007\n\nImNSanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache ‘\ngegen\n\nden Schrottgroßhändler und Transportunternebmer 305 ın\n\naus Dim», geboren an (EBEBEED> 1906 in\n\nbei sum, in dieser Sache in Untersuchungshaft gewesen\n\nbis zun (u 1957,\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n18. Juni 1958, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Notterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Tr. Schalscha\nBunädesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 29. Juli 1957 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit ihm die Gewerbeausübung untersagt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 30. Juli 1957 er-\n\nlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat dsnıAngeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger hehlerei in\nTateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Piebstahl und fortgesetztem Vergehen nach §§ 1, 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Zuchthausstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat-\n\nFerner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für\ndie Tauer von drei Jahren aberkannt sowie auf fünf Jahre die\nAusübung des Gewerbes eines Schrotthändlers untereagt. Einen\ndem Angeklagten gehörigen Lastkraftwagen hat sie eingezogen.\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nverfshrensrechtlicher Vorschriften und die fehlerhafte Amwendung des sachlichen Rechts.\n\nNas Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.\n\n-.) Jeder Grundlage entbehrt der Vorwurf der Revision,\nder Angeklagte sei nach der in seiner Abwesenheit stattgefundenen Vernehmung der jugendlichen Zeugen ED und\nSCHE - ricntie: TEE un: SB - nicht von acm\nwesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden, was während\nseiner Abwesenheit ausgesagt oder sonei verhandelt worden\nsei. Ausweislich der gerichtlichen Niederschriften über die\nVerhandlung vom 26. und 29. Juli 1957, auf Grund deren das\nUrteil erlassen wurde, ist von der Vernehmung des Zeugen\nrn \"im allseitigen Einverständnis\" Abstand genommen\nworden, während der Zeuge sa» in Gegenwart des Angeklagten\ngehört worden ist. Naß in einer früheren Verhandlung, die\nauf unbestimmte Zeil vertagt wurde, der von der Revision\n\nZu 7\ndr\n\nbehauptete Verfahrensverstoß geschah, ist belanglos, da\nhierauf das Urteil nicht beruhen kann. Abgesehen davon ist\nder Angeklagte von dem Schuldvorwurf freigesprochen worden,\n\nzu den (> und ss» Bekundungen machen konnten oder\ngemacht haben. Der Angeklagte würde also durch den gerügten\n\nVerfahrensfehler auch nicht beschwert sein.\n\n2,) Offensichtlich unbegründet ist ferner die Rüge, die\nStrafkammer habe sich nicht genügend mit den verschiedenen\nwiderspruchsvollen Aussagen der Angeklagten untereinander\nbeschäftigt und zum Nachteil des Beschwerdeführers die belastenden Aussagen in der Hauptsache aus dan polizeilichen Protokollen verwertet.\n\n3.) Die liberprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteili,.enden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkamner hat die Voraussetzungen der gewerbsmaßigen Hehlerei\nı§§ 259, 260 StGB), der Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 49\nStGB) und der Vergehen nach §§ 1 und 6 „Abs. 1 i,V. mit § 16\nAbs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen\nsowohl zur äußeren wie zur inneren:Tatseite überall rechtsirrtumsfrei dargetan. Dadurch, daß das Landgericht die verschiedenen Rechtsverletzungen jeweils als eine fortgesetzte\nHandlung angesehen und behandelt hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die - an sich unzutrefferde -\nAnnahme der Tateinheit zwischen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei und der fortgesetzten Beihilfe zum Diebstahl.\n\nDie Strafzumessungsgründe geben zu Bedenken gleichfalls keinen Anlaß. Das gilt auch hinsichtlich der Einziehung\ndes Lastkraftwagens und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren.\n\nnd\n\nwer\n\n— 4 Js & de.\n\n4.) Zu beanstanden ist das Urteil hingegen insoweit,\nals dem Angeklagten die Ausübung des Gewerbes eines Schrotthändlers für fünf Jahre untersagt worden ist. Zur Anordnung\ndieser Maßnahme hat die Strafkammer ausgeführt: Der Angeklagte\nhabe durch das fortgesetzte Verbrechen der gewerbsmäßigen\nHehlerei zugleich aufs gröblichste gegen die ihm kraft seines\nGewerbes als Schrotthändler obliegenden Pflichten verstoßen.\nEin Schrotthändler, der sich dieses Verbrechens schuldig mache,\nstelle regelmäßig eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.\nBei dem Angeklagten sei diese Gefahr besonders groß; denn er -\nhabe nicht nur gestohlenes Gut gewerbsmäßig angekauft, sondern\ndarüber hinaus den Dieben zur Tat seinen Lastkraftwagen zur -\nVerfügung gestellt:\n\nDiese Darlegungen reichen zur Untersagung der Ausübung\ndes Schrotthandels nicht aus. Hierfür genügt nämlich nicht,\ndaß der Angeklagte die strafbure Handlung unter grober Verletzung der ihm kraft seines Gewerbes obliegenden Pflichten\nbegangen hat. Vielmehr muß hinzukommen, daß das Verbot auch\nnoch in dem Zeitpunkt, in dem er aus der Strafhaft entlassen\nwird, zum Schutze der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung\nnotwendig ist (BGH GA 1953, 1545 RGSt 74, 54). Daß die Strafkammer dies geprüft hat, ist nicht ersichtlich. Es heißt wohl\nim Urteil, die Untersagung sei erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren:@efährdung zu schützen. Daraus ergibt\nsich jedoch nicht, daß die Strafkamner hierbei das Ende der\nStrafhaft als maßgebenden Zeitpunkt berücksichtigt hat.\n\nSeine Beachtung hätte möglicherweise zu einer anderen Beurteilung führen können, weil der Angeklagte erstmalig zu einer\nlängeren Preiheitsstrafe,. und zwar zu Zuchthaus verurteilt\nworden ist. Er ist‘ allerdirigs nicht weniger als 22mal vorbestraftj jedoch ‘waren die Vorstrafen, wie die Strafkammer an-\n\n‚ führt, jeweilg nur geringfügig. Unter diesen Umständen ist es\n\ndenkbar, daß die Verhängung und Verbüßung der Zuchthausstrafe _\n\nBeer 2 8 s AST 7 Se nz 25, 2 De 0202 > a u ee . . 4\ns PER\n0.\n\nPr\n.\n\n1\nvw s.\n\nvon einem Jahr und sechs Monaten auf ihn so einwirken, daß\n\ner strafbare Handlungen der Art, wie er sie begangen hat,\n\nin Zukunft vermeidet. Aus diesem Grunde muß der Strafkammer\nGelegenheit gegeben werden, die Frage der Untersagung der\nGewerbeausübung auch unter dem Gesichtspunkt zu erörtern und\nzu entscheiden, ob der Schutz der Allgemeinheit diese Maßnahme\nnoch im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erfordert. Insoweit ist daher das Urteil aufzuheben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenssel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-18/2-str-208-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-18/2-str-208-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.632346+00:00"}}