{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-18_2_StR_204_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-18","aktenzeichen":"2 StR 204/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 204/58 2264 009\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den Arbeit\n\ner j N 3\n\ngeboren am 1934 in >\n2. den Arbeiter nn M 5 KR»,\ngeboren am 92, in ‚„ zur Zeit in\n\nr\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt > in der Verhandlung.\nOberstaaisanwalt Ev: der Verkündung\n\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. Dezember 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\n— | (ru ru\n\nNach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten\nnach Verabredung Gartentor und Laube des Schrebergartens\ndes Zeugen ww nit Gewalt geöffnet und zwei Hühner und\nzwei Spankörbe mit je 7 Pfd. Johannigsbeeren entwendet. Die\nStrafkammer hat sie unter Verneinung der Anwendbarkeit\ndes § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, und zwar iD u\neiner Zuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon fünf Jahren, WW unter zubilligung mildernder Imstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Sie hat\ndie zur Begehung der Tat gebrauchten Gegenstände eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben\nErfolg:\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\ni- Die Revision des Angeklagten a rügt zu Unrecht Verstöße gegen § 267 StPO. Das angefochtene Urteil\ngibt in ausreichender Weise die Tatsachen wieder, in denen,\ndie Strafkamner die gesetzlichen Merkmale des gemeinschaftlichen Diebstahls gefunden hat. Eine Erör terung einzelner\nBeweistatsachen oder die Angabe der Beweismittel sind nicht\nerforderlich. Was die Revision hierzu vorbringt. richtet\nsich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung und ist deshalb\nunzulässig. Soweit sie im übrigen Verfahrensverstöße behauptet, rügi sie in Wirklichkeit die Verletzung sachlichen\nRechts,\n\n2, Die Verfahrenerüge des Angeklagten WB ist zurückgenommen. Im übrigen ist sie auch nicht näher ausge-\n\nIm.\n\nführt und wäre daher unzulässig /§ 544 Abs. 2 StPO).\n\nIT. Die Sachrügen sind dagegen begründet,\n\n1. Das Urteil 1äßt nicht erkennen, ob die Strafkammer\ndie Sondervorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aus\nrechtlich zutreffenden Erwägungen nicht angewendet hat.\n\nSie hat Mundraub abgelehnt, weil zwei Hühner und 14 Pfd.\nJohannisbeeren nicht mehr als \"geringe Menge\" im Sinne\n\nder genannten Vorschrift anzusehen seien und weil zumindest\ndie 14 Pfd. Johannisbeeren nicht \"zum alsbaldigen Verbrauch!\"\nbestimmt gewesen sein könnten. Diese Begründung gibt In\nmelırfacher Hinsicht zu Bedenken Anlaß.\n\na) Die Strafkanmer geht zwar zutreffend von der Gesauntmenge der von den Angeklagten als lWittäter oniwendeten Nahrungsmittel aus (BGH 3 StR 793/51 vom |5. Novenber\nı95i bei Dallinger MDR 1952, 1475 RG JW 1935, 1595 mit Nachweisen: Sic erörtert aber an keiner Stelie ihren Wert.\n\nDaß der Wert von zwei Hühnemund 14 Pfä. gohannisbeeren in\njedem Falle außerhalb der Grenze dessen liegt, was als unbedeutenä gilt, kann nicht gesagt werden. Es ist daher\nnicht auszuschließen. daß die Strafkammsr angenommen hat,\nder großen Menge wegen käme es auf den Wert der entwendehen Nahrungsmittel nicht mehr an, Das wöre aber fehlerhaft;\ndenn § 379 Abs, 1 Ur. 5 StGB ist auch bei einer großen Menge entwendeter Gegenstände anzuwenden. sofern ihr Wert\nunbedeutend ist ıRGSt 10, 308, 309; RG GA 68. 277).\n\nOb hier der Gesamtwert äer entwendeten Nahrungsmittel\nunbedeutend war oder nicht, kann der Senat nicht entscheiden. Das ist in erster Linie eine Frage tatsächlicher Natur,\ndie der Würdigung des Tatrichters obliegt (RGSt 63, 273;\nBGH 5 StR 308/54 vom 12. Oktober i954 und 188/56 vom 19-\nJuni 19565 vgi. auch BGHSt 5, 26%, 264 und 6. 41, 45 zu\n\n88 248 a. 264 a StGB). Dieser hat dabei zunächst einen sachlichen Maßstab zugrunde zu legen. insbesondere Geldwert., Größe\noder Qualität der entwendeten Gegenstände festzustellen sowie\nzu ermitteln. was in einem solchen Falle nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung als \"geringwertig\" angesehen wird. Daneben hat er aber auch die Verhältnisse der\nBeteiligten, vor allem die des Geschädigten zu berücksichtigen. wird dieser durch den Verlust in nennenswerter Weise\ngetroffen, scheidet im allgemeinen die Anwendbarkeit des\n\n§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch dann aus, wenn die Wertung nach\nobjektiven Maßstäben eine solche Beurteilung zulassen sollte.\nDies alles hat die Strafkammer nicht geprüft, Die für eine\nsolche Prüfung erforderlichen Feststellungen lassen sich auch\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Der Umstend allein. daß der Geschädigte ein Schrebergärtner ist,\n1äß+ keinen eindeutigen Schluß auf seine Vermögensverhältnisse und die Wirkung des ihn treffenden Verlustes zu.\n\ndb) Die Annahme, die entwendeten Nahrungsmittel, zumindest die 14 Pfd. Johannisbeeren,könnten unmöglich \"zum\nalsbaldigen Verbrauch\" bestimmt gewesen sein. ist aus der\nbisher getroffenen feststellungen ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Sie würde voraussetzen, daß der Wille der Angeklagten nicht nur auf die alsbaläige Befriedigung eines\nzur Zeit der Tat bestehenden Bedäürfnisses nach dem Genuss\nder Nahrungsmitiel gerichtet war. Das wäre allerdings der\nFall, wenn die Angeklagten so viel entwendet hätten, daß es\nuur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden\nkonnte, sie sich also einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten\nerschaffen wollten (RGSt 76, 66. 67 mit Nachweisen; BGH IM\nNr. ' zu § 570 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Das kann dem Sachverhalt\naber nıcht entnommen werden. Die Strafkammer stellt die Entscheidung ersichtlich nur auf den möglichen Verzehr durch\n\nnn\n\n- 5.\n\ndie beiden Angeklagten selbst ab, Sie prüft und würdigt\ndagegen nicht, daß der Angeklagte a am Tattage seine\nEhefrau aus dem Krankenhaus zurück erwartete und daß der\nAngeklagte BB zretrau und Kinder zu versorgen hat. Das\nist fehlerhaft, denn Mundraub ist auch dann anzunehmen,\nwenn der Täter den alsbaldigen Verbrauch nicht durch sich\nallein, sondern in Gemeinschaft mit anderen bezweckt haı\n(Rest 53, 168 mit Nachweisen).\n\n2. Die Strafkammer wird die hiernach gebotenen Feststellungen nachholen müssen. Sollte sie auf Grund der neuen\nVerhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß die gestohlenen Nahrungsmittel zwar geringwertig, aber nicht zum alsbaldigen |\nVerbrauch entwendet worden sind, wird sie die Frage der Notentwendung zu prüfen haben. Eine Notlage im Sinne des § 248 a\nStcB wäre gegeben, wenn die Angeklagten keine Mittel zur\nFristung ihres Tebens mehr zur Verfügung hatten und sie sich\nauch in redlicher Weise nicht hätten beschaffen können (BEHSt\n5, 26%, 264). Das ist nach Lage der Sache nicht schon deshalb |\nauszuschließen. weil der Angeklagte «DB vor der Tat eine\nKinovorstellung besucht hat. Die Strafkammer geht bei der\nStrafzumessung selbst davon aus. daß eirie \"gewisse Notlage\"\nden Entschluß dieses Angeklagten zur Tat begünstigt habe.\nSie hat außerdem festgestellt. beide Angeklagten seien mittellos gewesen, WB: weil er arbeitslos, 3>- weil\ner wegen der Niederkunft seiner Ehefrau nur für einige Tage\naus der Strafhaft beurlaubt war.\n\n3. Die Strafkammer wird auch eingehendere Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten treffen müssen, Sie wird zu\nprüfen haben, ob die Angeklagten nur geringwertige Nahrungsmittel entwenden wollten oder ob sie darauf ausgegangen\nsind. alle Lebensmittel. die sie vorfinden würden, mitzu-\n\nnehmen, und sich lediglich mit dem Vorgefundenen begnügen\n\nei\ndenne\n\nrn\n\nmußten. Im letzteren Falle käme eine Verurteilung allein\nwegen Mundraubs oder wegen Notentwendung nicht in Betracht\n(RGSt 30, 685 53, 198; 68, 198). Die Feststellung, die Angeklagten hätten beschlossen, \"sich Lebensmittel, insbesondere Hühner, zu besorgen\", reicht für diese Entscheidung\nnicht aus,\n\nIm übrigen sei noch bemerkt, daß für eine Verurteilung wegen Mundraubs oder wegen Notentwendung ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist.\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha . Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-18/2-str-204-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-18/2-str-204-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.609069+00:00"}}