{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-13_2_StR_153_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-13","aktenzeichen":"2 StR 153/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2, StR_ 153/58 2265 082\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden beratenden Ingenie VBL) Gerhard TD aus\n\nDo: geboren an 1892 in K j\n\n2.) den Architekten August _K aus ij __P geboren\nan > :907 in nf\n\n3.) den technischen Stad\nve. geboren cn\n\n4.) den Bauunterneimer Peter Tb zu — dort-\n\ngeboren am 1902,\n\n5.) den Stadtbaui or Karl-He\ngeboren am 1920 in\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.&\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 1958\nbeschlossens\n\nT. Der Maurer Alfons Rd aus Wesel-Obrighoven wird\nals Nebenkläger nicht zugelassen.\n\nII. Seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts in\nDuisburg vom 18. Dezember 1956 wird als unzulässig\n\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittele\n\nzu tragen.\n\nGründe.s\n\nI. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als\nNebenkläger sind bei dem Beschwerdeführer nicht gegeben. Er\n\nist zwar durch die den Gegenstand dea Verfahrens bildende Tat\n\nverletzt worden (§ 230 StGB) .Als Verletzter kann er sich nach\n§ 395 Abs. I StPO - die Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 lie-\n\nY\n\n[4\n\naD 222 :: Hans _S ug\n1922 in S .\n\nnn nn I NR eo,\n\nPART’.\n\ngen nicht vor- der erhobenen Öffentlichen Klage aber als Neben. 7\nkläger nur anschließen, wenn er nach Maßgabe des § 374 StPO ala i\nPrivatkläger aufzutreten berechtigt ist. Daran fehlt es hier,\nweil er den nach §§ 230, 232 StGB erforderlichen Strafantrag nich\ninnerhalb der in § 61 StGB vorgeschriebenen Frist von drei Monaten gestellt hat. Die Frist begann, als er von der Tat und von\nder Person der Täter Kenntnis hatte. Das war spätestens am \\\n25. Juli 1955 der Fall,als er in der Voruntersuchung als Zeuge\nvernommen wurde. Bei dieser Gelegenheit hat er, der die Tat\naus eigenem Erleben kannte, erfahren, gegen welche Personen\ndie Voruntersuchung geflihrt wurde; denn er hat ausweislich\nder über seine Vernehmung aufgenommenen gerichtlichen Niederschrift bekundet, daß er mit keinem der Angeschuläigten verwandt oder verschwägert sei. Diese Erklärung konnte er nur abgeben, nachdem ihm eröffnet worden war, gegen wen sich die\nVoruntersuchung richtete. Seitdem hat er also - gegen säntliche Angeklagte ist die Voruntersuchung geführt worden - auch\nbhenntnis von der Person der Täter gehabt. Strafantrag gegen sie\nhat er aber erst am 1. Dezember 1956 gestellt, als er durch seinen,\nBevollmächtigten, Rechtsanwalt SEP, seine Zulassung als\nNebenkläger beantragt und damit zum ersten Mal das Verlangen\nnach Strafverfolgung der Täter unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (BEH GA 1957, 17). Seine früheren Erklärungen\nenthalten ein solches Verlangen nicht. Das gilt sowohl für\nseine Aussage vor der Polizei vom 5. April 1954 als auch\nfür sein Schreiben an die Stasatsanwaltschaft vom 19. Mai\n1954, in dem er um Mitteilung der \"möglichen Schritte zur Erlangung eines entsprechenden Schadenersatzes\" bat. Auch die\nder Erhebung der Nebenklage vorausgegangenen Eingaben seines\nBeioilmächtigten, der für ihn erstmals am 20. Oktober 1955\nauftrat und dabei \"namens des zukünftigen Nebenklägers DD\"\num Mitteilung über den Stand der Sache bat, enthalten keinen\nStrefantrag. In ihnen ist allenfalls ein solcher in Aussicht\ngestellt worden.\n\nFR\n\nDer Beschwerdeführer kann danach in diesem Verfahren als Nebenkläger nicht zugelassen werden. Dem steht nicht entgegen, daß das\nLandgericht seine Zulassung am 4. Juni 1957 ausgesprochen hat.\n\nDie Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision und damit‘\n\nauch der Zulässigkeit der Nebenklage sind vom Revisionsgericht\nselbständig zu prüfen; es iet an gegenteilige Entscheidungen des\nTatrichters nicht gebunden.\n\nII. Die Revision des Beschwerdeführers ist danach schon aus\nvorstehnden Gründen unzulässig. Sie ist aber auch nicht fristgerecht eingelegt. Das Landgericht hat die Nebenklage erst nach\nVerkündung des angefochtenen Urteils zugelassen. Der Beschwerdeführer hätte daher innerhalb der Rechtsmittelfrist der Staatsanwaltschaft Revision einlegen müssen (§ 399 Abs. 2°StP0). Diese\nFrist lief am 27. Dezember 1956 ab. (§§ 341 Abs. 1,.43'StP0). Die\nRevision ist aber erst am 1. Juli 1957 bei Gericht eingegangen.\nSie ist somit auch aus diesem Gründe als unzulässig zu verwerfen (§§ 395 Abs. 1, 349 Abs. 1, 341 Abs 1 StPO).\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nist dienstlich ortsabwesend und Busch Scharpenseel\n\ndeshalb an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nBusch\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-13/2-str-153-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-13/2-str-153-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.571408+00:00"}}