{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-11_2_StR_219_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-11","aktenzeichen":"2 StR 219/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 219/58 2265 084 vu\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizinspektor i.R. Adolf Gustav 8 I) aus\n\nsa: 7e:i: ‚ geboren an NE 1555\nin SED, Kreis ‚\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichier Scharpenseel\nBunrdesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung;\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marbur,, (Lahn) vom 7. März\n1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden Ist.\n\n„In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsnittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1 En nn nn\n\nm rn te en\n\n7}\n\n2 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nKindern unter 14 Jaarer in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon sechs Monaten Gefängnis verurteilt; eine Strafaussetzung\nzur Bewährung hat sie abgelehnt. Dio Revision des Angeklagten\ngreift das Urteil in vollem Umfang nit der Sachbeschwerde\nan; sie ist nur zum Teil begründet.\n\nDer Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen und\nbietet keinen Anlaß zur Erörterung. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.\n\nZum Strafausspruch ist die Sachrüge nur begründet, soweit die StraTkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt hat. Sie ist zwar der Auffassung, daß der Angeklagte\nganz offenbar \"allein durch das durchgeführte Verfahreh\ngenügend beeindruckt\" ‚ist und\"nach seinen Vorleben und\nbei seiner Persönlichkeit hinreichende Gewähr für eine\nzukünftig geordnete und gesetzmäßige Letensführung bietet\";\nsie meint aber, das öffentliche Interesse fordere die Vollstreckung. Zur Begründung führt sie aus, da? der Angeklagte\npensionierter Justizbeanter sei, seit langen Jahren in\neiner kleinen Gemeinde wohne und dort besonderes „.nsshen\ngenossen habe; wegen seiner beruflichen Vergangerheit und\nseiner Stellung würden seine Verfehlungen in den Augen\nseiner Umgebung besonders schwer gewertet; es würde darum\nvon der maßvoll und vernünftig abwägenden.Öffentlichkeit\ndie Gewährung von Strafaussetzung nicht gebilligt. Im übrigen\nhält die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe auch zur\nSühne der Taten sowie zur Abschreckung anderer für unbedingt\ngeboten.\n\n- 3.\n\nDiese Erwägungen halten der sachlichen Nachprüfung\nnich‘ stand. Der Gesetzgeber hat den Schuiz der Üffentlichkeit und die Notwendigkeit, dic allgemeinen Wirkungen\nder geseizlichen Strafdrohungen aufrechtzuerhalten, schon\ndadurch berücksichtigt, daß er eine Strafaussetzung zur\nBewährung nur bei verhältnismäßig geringfügigen Strafen\nzuläßt. Besondere Gründe, die hier zur Abschreckung anderer\nmöglicher Rechisbrecher eine Vollstreckung fordern, lassen\nsich dem Urteil nicht entnekmen (BGHST 6, 125; BGH NJW 1955,\n\n996).\n\nDie Strafkammer bejaht das Öffentliche Interesse an\nder Vollstreckung vor allen aus dem Gesichtspunkt der\nSühne für das begangene Unrecht, das ihrer Ansicht nach\nwegen der beruflichen Vergangenheit und der Stellung des\nAngeklagten in der xleinen Gemeinde besonders schwer gewertet wird. Hierbei hat jedoch äis Strafkammer die besonderen Unstäönde des Falles auder acht gelassen. Der ängeklagte war zur Zsit der Tat fest 7C Jahre alt; sein\nKemnmungsvermögen war irfolge einer beginnenden Cerebral-Sklerose erneblich vernindert. Das Strafverfahren und\ndie Verurteilung haben sein Ansehen in der Gemeinde weitgehenä beeinträchtigt, so daß die Folgen seiner Verurteilung insoweit auch ohne Verbüßung :noch lange Zeit auf\nibm lasten werden. Es hätte daher siner eingehenden Irörterung und Würdigung bedurft, ob auch unter Berücksichtigung Gieser Umstände noch ein berechiigtes Verlangen der\nAllgemeinheit.daran bestekt, daß die Strafe an dem alten\nund kranken Angeklagten vollstreckt wird, obwokl er nach\nÜberzeugung der Strafkammer durch die Verurteilung genügend\n\n|\n\n- 4 -\n\nbeeindruckt ist und keine Rechtsverletzung mehr von ihm\ndroht.\n\nBaldus Busch\nScharpenseel Menges\n\nDr. Dotierweich\n\nIt\n\nTr Tamm and a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/2-str-219-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/2-str-219-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.361625+00:00"}}