{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-11_2_StR_210_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-11","aktenzeichen":"2 StR 210/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 210/58 2264 008\n\nTu 7 ns\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postfacharbeit fred_W BUS\nDB: zevoren an 1919 in s\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs -auf Grund der\nVerhandlung vom 11. Juni 1958 in der Sitzung vom 15. Juni\n1958, en denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichier Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt MW in ier Verhandlung.\nOberstaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 31. Januar\n1958 aufgehoben, soweit das Verfahren gemäß § 26C\nAbs. 5 StPO in einem Falle eingestelli worden ist.\n\nDer Angeklagte wird auch in diesem Falle freigesprochen.\n\nDie Kosten des Kechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt,\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\n”\n\nGründe\n\n‘\na\nnon .—\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legten den Angeklagten\nzur last. mit der 13jöhrigen donike KB una deren\n8jöbriger Schwester Sigrid unzüchtige Handlungen vorgenommen und versucht zu haben. die Kinder zur Duldung unzüchtiger Wandlungen zu verleiten (Verbrechen nach § 176 Abus. L\nNr. 3 StGB). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am\nTo Dezember 1957 im Keller des Postamtes in üriesheim die\nWand eines Duschraumes erklettert, in dem Monika sich\nduschte und Sigrid, noch mit dem Hemd bekleidet stand. Er\nsah kurz in den Duschraur hinein. Monika drehte ihm den\nRücken zu; Sigrid entdeckte den Angeklagten alsbald. Er\n208 sich daraufhin sofort zurück. Das Landgericht hält weder\nein vollendetes noch ein versuchtes Verbrechen nach § 176\nAbs, 1 Nr. 3 St@B für gegeben, Ob das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) erfüllt,\nhat es wnerörtert gelassen, da der Vater der beiden Kinder\nseinen Strafanirag vor der Hauptverhandlung zurückgenommen\nhat Es hai das Verfahren eingestellt, weil möglicherweise\nein Siralantragsreckt der Mutter noch bestehe. Lie Kosten\ndes Verfahrens hat es der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Revision richtet sich gegen die Einstellung; sie\nerstrebt die Freisprechung des Angeklagien.\n\nNach gesicherter Rechtsprechung muß das Verfahren einsestelli werden, wenn das für den einen der tateinheitlich\nzusammentreffenden rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht\nkommende Prozeßhindernis noch behebbar ist} denn eine auf\nFreispruch lautende rechtskräftige Sachentscheidung würde\ndie Verfolgung auch nach hegfall des Prozeßhindernisses ausschließen. Deshalb ist Einstellung für geboten erachtet\nworden, wenn der Strafantrag Tehlie, aber die Möglichkeit\n\nseiner Nachholung nicht ausgeschlossen war (R4StT 46. 363;\n7?, 296, 3005 BGHSt 1, 231, 235; 7, 256, 261). Ein solches\nauf Einstellung lautendes Urteil hält zwar die Strafverfoigung nach Behebung des Prozeßhindernisses offen. erledigt\njedoch die Sache unter dem durch das Prozeßhindermnis nicht\nberührten rechtlichen Vesichtspunkt endgültig, wirkt also\ninsoweit als Preispruch (RGSt 46, 363, 369).\n\nWenn es, wie das landgericht meint, zuträfe, daß eın\nAntragsrecht der Mutter der verletzten Kinder noch bestünde, so wäre die Einstellung des Verfahrens nicht zu\nbeanstanden. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Ausübung des Strafaniragsrechtes gehört zur Sorge\nfür die Person des Kindes. Nach geltendem Kecht steht dem\nVater allein die gesetzliche Vertretung des Kindes in den\nzur Sorge für die Person und das Vermögen gehörenden Angelegenheiten zu (§§ 1627, 1630 Abs. 1 BGB). Die Regelung\nwiderspricht nicht dem Art. 3 Abs. 2 CE (Grundsatz der\nGleichberechtigung von Mann und Frau). Auf diesem Standpunkt steht auch der Gesetzgeber; das Wleichberechiigungsgesatz hat in § 1629 Abs. 1 BGB ebenfalls dem Vater allein\ndie gesetzliche Vertretung des Kindes zugewiesen. Demnach\nstand der Mutter der beiden verletzten Zinder in keinem\nZeitpunkte ein Strafanrtragsrecht zu,\n\nEine Verfolgung der Tat des Angeklagten unver dem Gegeichtspunkt der Beleidigung war deshalb, nachdem der Vaier\nden Strafantrag zurückgenommen hatte, im Zeitpunkt der\nNauptverhandlung nicht mehr möglich. Es fragi sich, ob deshalb das Urteil auf Freispruch hätte lauten müssen.\n\n‚Im Urteil R6St 46, 365, 370 hat das Reichsgericht\nsunächst verneint, daß der Angeklagte in beachtlicher Weise\nformell beschwert sei, wenn die Urteilsformel die Sachent-\n\nscheidung über eine von Amis wegen verfolgbare Straftat\nnicht äußerlich erkennbar mache; Gas lesetz gcwähre hierauf\nkeinen prozessualen Anspruch, und etwaige sachliche und\nprozessuale Nachteile entstünden dem Angeklagten durch einen\nlediglich auf Einstellung lautenden Urteilsspruch nicht,\n\nda die Einstellung hinsichtlich des von dem Verfolgunsshindernis nicht berührten rechtlichen Gesichtspunktes sacherledigende (freisprechende) Wirkung habe. In dem Urteil\nwird lediglich eingeräumt, daß Freisprechung statt Einsiellung nichts schade, wenn jede Erneuerung der Verfolgung des\nAntragsdelikts vollkommen ausgeschlossen sei, weil dann\nStrafverfolgungsinteressen nicht mehr bestünden. Folgt men\ndieser Ansicht, so wäre, der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und seine Revision un-\n\nzulässig. . -\n\nDageszen het das keichsgericht im Urteil RGSt 66, 51\nfür den Fall, daß das Prozeßhindernis endgültig Teststeht,\nFreisprechung für geboten erachtet und zur Begründung an--\ngeführt, es würde vom Volke nicht verstanden werden und\nkönne nicht der Sinn des § 260 StPO sein, wenn bei einer\n„nklage, die z.B. auf (vorsätzliche oder fahrlässige) Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung lautet, des Ergebnis der Hauptverhandlung - Verneinung der Schuldfrage hinsichtlich der Tötung - in der Urteilsformel lediglich durch\nEinstellung des Verfahrens wegen Verjährung der Jbertretung\nAusdruck finde; der Urteilsspruch müsse dem ärgebnis der\nHauptverhandlung sinngemäßen Ausdruck verleihen; das könne\nin solchen Fällen nur durch Freispruch geschehen; der kngeklagte habe bei derartiger Lage der Sache einen Anspruch\ndarauf, daß ihm durch hreispruch das Fehlen des Schuldnachweises hinsichtlich des hauvtsächlichen Gesichtspunktes der\nAnklage bezeugt werde. Ersichtlich 1ä8t sich das Reichsge-\n\nricht dabeı von dem Gedanken leiten, das Wertverhälinis der\nkonkurrierenden rechtlichen Gesichtspunkte sei entscheidend; wenn sich die \"freisprechende\" Sachentscheidung auf\neinen schwereren Schuldvorwurf beziehe als die Einstellung,\nmüsse das Urteil auf Freisprechung lauten. lbenso hat der\nBunäcsgerichtshof in den Urteilen BGEHSt 1, 231, 235 und 7,\n256, 261 entschieden. Im erstgenannten Urteil wird zwar\nnur gesagt, es sei nicht zu beanstanden, daß dem Angeklagten\ndurch Freisprechung das Fehlen des Schuldnachweises für den\n\n— u\n\ndem Angeklagten vorgeworfenes Verbrechen nicht nachweisbar,\nder Sachverhalt aber als ein nur auf Antrag verfolgbares\nVergehen zu beurteilen ist, für das ein Strafantrag weder\ngestellt ist noch nachgeholt werden kann. Der Senat sieht.\nsich nichi veranlaßt, von dieser Auffassung abzuweichen.\nDabei kann unerörtert bleiben, ob Freisprechung nur geboten\nist, wenn das Prozeßhindernis den leichteren der konkurrierenden Wesichtspunkte berührt oder, wie Eberhard Schmidt\n(Lehrkomm. Nr. 27 zu § 260 St2O) meint. ohne hücksicht auf\ndas Wertverbältnis in jedem Falle. Hier handelt es sich\nwie in BGHSE 1; 231 und 7, 256 um ein Sittlichkeitsverbre.-\nchen einerseits und eine Beleidigung andererseits. Unter\n\nso gearteten Umständen ist der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens beschwert, wenn das Urteil hinsichtlich des angeklasten Sittlichkeitsverbrechens die Wirkung\neines Freispruckes hat. Er kann deshalb das auf Einstellung\nlautende Urteil mit der Kevision anfechten, um einen Frcispruch zu erzielen.\n\nNach allem war der Angeklagte daher auch insoweit £freizusprechen, als das Verfahren äurch das angefochtene Urteil eingestellt worden ist,\n\nDa angesichts der Zurücknahme des Antrages durch den\nVater schon in der Hauptverhandlung vor dem Landgerich;\nfestsiand, daß die Verfolgung der Tat unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung endgültig ausgeschlossen war, also\nbereits nach der damaligen Sachlage der Angeklagte freisesprochen werden mußte, braucht die Frage nicht erörteri\nzu werden, ob das einstellende Urteil durch das Revisionsgericht auch dann aufzuheben und auf Freisprechung zu erxennen ist, wenn erst nach dessen Verkündung das Prozeßhindernis endgliltig geworden ist. ”\n\nDas Landgericht hat die dem Angeklagien erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt. An\ndieser nicht zu beanstandenden Entscheidung ändert, sich\nnichts dadurch, daß jetzi der Angeklagte auch im zweiten\nFalle freigesprochen ist und das Urteil nur noch auf Freispruch lautet. § 467 Abs, 2 Satz 2 StPO greift nicht durch,\nweil das Verfahren weder die Unschuld des Angeklagten er-Seben noch dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter\nVerdacht nicht vorliegt. Von der ihm nach § 467 Abs. 2\nSatz 1 StPO zustehenden Befugnis hat das Landgericht keinen\nGebrauch gemacht. Angesichts des für die Kostenenischeidung\n\n7)\n\n«\nES? 3\n\ngeltenden Grundsatzes der Einheit des Verfahrens kommt es\nauch nicht in Frage, die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staaiskasse\naufzuerlegen.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/2-str-210-58","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/2-str-210-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.339711+00:00"}}