{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-11_2_StR_180_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-11","aktenzeichen":"2 StR 180/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„ Semmpe 2265 086 I\n\nIm namen des Volkes\n\na 3\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Heinrich Wolfgang P ‚ ohne festen\nWohnsitz, geboren an GE 1913 in ,„ zur Zeit\n\n‚. in anderer Sache in Strafkaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Frof.Dr. Busch\n\n- Bundesrichter Dr. Dotterweich\n- Bundesrichter Scharpenscel\n> Bundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Nichier,\n\nBundesanwalt (iD\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizanges tellterdnD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Yarburg/Lahn vom 28. Januar 1958\nunter Aufrechterhaltung der Feststellungen insoweit aufgehoben, als es erkennt, daß es woitorhin\nbei der in Urteil zu 1) ausgesprochenen Aberkonnun\nder bürgerlichen Ehrenrechto auf dic Dauer von vier\nJahren und der dort ausgesprochensen Zulässigkeit u\nvon Polizoiaufsicht sowio bei der it. Urteil zu 2)\nangeordneten Sickerungsverwahrung und dor dort\nangeordneten Einziehung des sichergestullten Sporrhakens verbleibt, und soweit es dem Angeklagten\ndie bürgerlichen Ihrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkennt.\n\n[3\n;\n5\n[4\n2\n*\nF\n[4\n%\n.\n&\n|\n\nDie Aufrechterhaltung der in Urteil zu 2) angeordneten Sicherungsverwahrung füllt weg-\n\nIm übrigen wird die Sache im Unfange der Auf-\n\nhebung zu neuer Verhandlung und üntscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nuf.\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Einbeziehung der gegen ihn\nin zwei anderen Strafverfahren verhängten Zuchihausstrafen\nvon je vier Jahren und sechs *%onaten zu einer Gesamtzuchihausatrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Auch isi\ndie Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet urd sind\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkanni worden.\n\nIm Urteilsspruch heißt es ferner: \"Es verbleibt weiterhin bei der im Urteil zu 1) ausgesprochenen Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren\nund der dort ausgesprochenen Zulässigkeit von Polizoiaufsicht, sowie bei der im Urteil zu 2) angoordneten Sicherungswahrung und der dort angeoränaoten Einziohung des sichergestellten Sperrhakens und schließlich bei der ir beiden\nUrteilen ausgesprochenen Anrechnung der Untersuchwungsheft, ale Gamit ebenso wie die schon vorbtißie Stralzeit\nauf die neugabildete Gesamisirafe angerechnet wird\",\n\nDie Revision des Angeklagten greift rur seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrechor und die\nAnordnung der Sicherungsverwahrung, also nur den Stralausspruch an. Sie ist insoweit olfensichilich unbegründet.\n\nDagegen ist der Urteilsspruch darin fehlerhaft, daß\ndas Landgericht die Aberkennung der bürgerlichen Uhrenrechte, die Sicherungsverwahrung, die Zulässigkeit der\nPolizeiaufsicht und die Binziehung des Sperrhakens, auf\ndie in den beiden früheren Urteilen erkanni worden war,\nbestehen gelassen hai. Aus § 76 StGB in Verbindung mit\n§ 79 ergibt sich, daß Nebenstrafen, Nebenfolgen und Kaßregeln der Sicherung und Besserung, die neben den für die\n\nSamt. irn ©\n\nBildung der Gesamtstrafe in Betracht kommenden Einzelstrafen bereiis fostgesetzt sind, forifallen und daß das\nGericht, das die Gesamtsirafe bildet, neben ihr die Nebenstrafen, Nebsnfolgen und Maßregeln der Sicherung und\nBesserung neu festzusetzen hat (R6GSt 75, 212, 213). Das\nUrteil muß daher, unter Aufrschterhaliung der tatsächlichen\nFeststellungen, insoweit aufgehoben werden. Es muß ferner\naufgehoben werden, soweit neben der Gesamtstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte dem Angeklagten auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt worden sind. Das Urteil ergibt, daß das\nLandgericht den Verlust der bürgerlichen Ehrenrochte auf\ndie Dauer von fünf Jahren neben dem im Urteil vom 30. Oktober 1956 ausgesprochenen Verlust auf die Dauer von vier\nJahren,also zusätzlich zu diesem, aussprechen wollte.\n\nNach 8 32 Abs. 2 StGB kann auf Verlust der bürgerlichen\nährenrechte auf die Dauer bis zu zehn Jehren erkannt\nwerden. Das Landgericht ist also nicht gehindert, neun\nJahre Ehrverlust zu verhängen. Es ist nunnehr bei der neuen\nSntsckeidung darin frei, für welche Dauer cs dem Angeklagten\ndie bürgerlichen ZEhrenrechte aberkernen will, Jedoch darf\nes mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO die Dauer von neun\nJahren nicht überschreiten. Dagegen kann die bereits\n\nneben der Gesamtstrafe ausgesarochene Sicherungsverwahrurg bestehen bleiben; es ist rur die Aufrechierhaltung der ir Urteil zu 2) angsoränoten Sicherungsvervahrung zu streichen. Ferner muß die Anrechnung der in\n\nden früheren Verfahren erlitsenen Untersuchungs- und verbüßten Strafhaft bestehen vnleiben (IK, 8. Aufl., Anm. 5 c\nzu § 60 StGB). Neun zu befinden ist dagegen Über die vinziehung des sichergestellien Sperrhakens und über die\nZulässigkeit der Polizeiaufsicht. Das Landgericht hat\n\n-5-\n\ndabei Gelegenheit, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, neben der\nSicherungsverwahrung noch auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht zu erkennen (RGSt 75, 212, 213).\n\nBaldus Busch ‘Dr. Dotterweich\nScharpenseel Menges\n\nA\n\n- —u—— ou\n\n— or,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/2-str-180-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/2-str-180-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.320816+00:00"}}