{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-11_2_StR_138_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-11","aktenzeichen":"2 StR 138/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR 138/58\n2265 087 “\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nlo) di sfrau Maria “ geborene T aus\ngeboren am 1907 inW\n9\n2.) die Haugfrau Katharina Margarethe geborene\naus S 1911 in H ,\n\nwegen Fremdabtreibung U.8.\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Veriröter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 7. November 1957\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagte Hepp im Falle 5 wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung\nverurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch gegen sie.\nDie teilweise Freisprechung der Angeklagten H entfällt.\n\nIm Umfange der. Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\nder Staaisanwaltschaft, an das’ Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird\nverworfen.\n\n11,Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Sie hat die Kosten ihres\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts vegen\n\nI us TEL\n..\n\nTg nenn\ns\n\nDie Angeklagte ID ist wegen Fremdabtreibung in\neinem Falle sowie versuchter Fremdabtreibung in zwei weiteren\nFällen zu einer Gesamtgefängnisstrefe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt worden.\n\nGegen die Angeklagte Hp ist unter Freieprechung und\nzinstellung des Verfahrens im übrigen wegen Yirremdabtreibung in\nzwei Fällen, wegen versuchter Fremdabtreibung in eisaem Fali\nsowie wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung in einem\nFall ebenfalls auf eine Gesautgefängniestrafe von einem Jahr\nund sechs lHonaten erkannt worden.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angetlagten\nHd rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\na) Soweit diese Revision geltend machi, die Strafkanner\ngehe im Fall Carla Be zu Unrecht davon aus, daß die anfänglichen erfolglosen Abtreibungseversuche der Angeklagten ]\nund ihr anschließendes Handeln, das sie gemeinsam mit der Mitangeklagten DO | vorgenommen hat, rechtlich eine Einheit darstellen, kann sie keinen ärfolg haben. Denn der Sachverhalt\nergibt nicht, daß die Angeklagte vor ihrem Zusaumenwirken mit\nder Angeklagten I 3 ) einen neuen Vorsatz gefaßt nat dshingehend, nunmehr das gemeinsam erfolgreich zu beenden, was sie\nallein erfolglos versucht hatte. An dem Gesaomtvorsatz (vgl.\nBGHSt 1, 315) ändert sich nichts dadurch, daß er unter Anpassung an die jeweiligen besondercnVerhältniese des Falles verwirklicht wird. So ist auch der \\bergang von Alleintäterschaft\nzur Mittäterschaft oder umgekehrt bei der Durchführung des Gesamtvorsatzes möglich (vgl. R6St 56, 326, 3285 66. 45, 51)\n\nDEE RER >)\n. sowas\n8 2%\n\n- 3 _\n\nA .\n\nEine Änderung der Ausführungsart berührt das.'esen des Gesentvorsatzes ebenfalls nicht (vgl. RGSt 49, 207; 55, 129, 135),\nDaher hat das Urteil ohne erkennbaren Rechtsfehler eine einheitliche Tat bejaht, in der die anfänglichen Abtreibungsver.-.\nsuche der Angeklagten Hg mit den anschließend von ihr in\nMittäterschaft mit der Angeklagten JB vescngenen Abtreibungshandlungen zusammentreffen. Dabei kaın auf sich beruhen,\nob das Tun der Angeklagten ] nach der Auffassung des Lebens\nschon ohne weiteres eine Handlung bildet (vgl. BGHSt 10, 230,\n231), denn jedenfalls liegt unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung bei ihr eine einheitliche Tat im Rechtssinne\nvor.\n\nb) Die Strafkammer spricht die Angeklagte Hgg neben\nder Verurteilung wegen der vollendeten Tat hinsichtlich der\nVersuchshandlungen ausdrücklich frei. Sie hält das für notwendig,weil der Eröffnungsbeschluß diese und die später vo_lendete Tat als zwei selbständige Handlungen angesehen habe.\nWegen der gleichen Handlung, die hier von der Strafkammer in\ndem tatsächlichen Vorgehen der Angeklagten in seiner Gesamtheit\ngesehen wird, kann aber nur einheitlich verurtcäilt und nicht\n‚zugleich teilweise freigesprochen werden. Dies hat die Staatsanwaltschaft zutreffend als Rechtsfehler gerügt. Daß der Eröffnungsbeschluß in dem Vorgang zwei eelbständige Taten der\nAngeklagten gesehen hat,gewinnt für das Urteil keine Bedeutung;\ndas sämtliche Handlungen der Angeklagten als eine Tat zur\nAburteilung bringt.\n\nc) Gleiches gilt für die vollendete Fremdabtreibung im\nFalle DEEEEED. Auch hier ist die Annahme einer einheitlichen Tat rechtlich nicht zu beanstanden. Für eine veilweis®\nFreisprechung war daneben aus den vorstehenden Gründen kein\nRaum, weil die Verurteilung das gesamte durch den Eröffnungsbeschluß zur Aburteilung gestellte tatsächliche Geschehen, soweit\nes der Angeklagten zur Last gelegt ist, umfaßt.\n\nY\n\nd) Auf telefonischen Anruf hin suchte die Angeklagte\nHP in zweiten Falle zz. die Schwangere auf und schlug ihr\nvor, sich zu der Mitangeklagten > zu begeben, die dann\nbei der Hgg eine Seifenlaugeneinspritzung vornahm. Zutreffend\nweist die Revision der Staatsanwaltschaft darauf hin, daß bei\ndiesem Sachverhalt zu prüfen war, ob nicht die Angeklagte 0]\ndamit die Tg zu ihrem Tun angestiftet hat und ‚demgemäß\nnicht der Beihilfe, sondern der Anstiftung zu der strafbaren\nHandlung der Jg schuldig ist. Da die Strafkammer unterlassen hat, diesen naheliegenden Gesichtspunkt zu prüfen, kann\ndas Urteil in äiesem Teil nicht bestehenbleiben.\n\ne) Der Einwand der Revision, daß nur auf eine verhältnismäßig niedrige Strafe gegen die Angeklagten Hg une Tg\nerkannt worden sei, die in einem unerträglichen Mißverhältris\nzu ihrer Schuld stehe, zeigt mit diesem Vorbringen keinen\nRechtsfehler aufs denm das Urteil 1äßt erkennen, daß die\nStrafkamner jeweils von dem richtigen Strafrahmen ausgegangen\nist. Die Bestimmung‘ einer angemessenen Strafe innerhalb dieses\nRahmens lag im pflichtgemäßen Ermessen ües Gerichts. Ein Ermessensmißbrauch wäre allerdings dann gegeben, wenn die Strafe\nin keinem Verhältnis zu der Schwere der Tat und zu der Persönlichkeit des jeweils in Betracht kommenden Täters stünde. Die\nStrafzumessungsgründe ergeben indessen keinerlei Anhaltspunkte\nfür einen derartigen Rechtsmangel:\n\nII. Die Revision der Angeklagten ig\n\na) Entgegen der Meinung der Revision kommt bei der\nHöhe der erkannten bzw. zu bildenden Gesamtstrafe keine Straffreiheit nach den saarländischen Gesetzen über die Gewährung\nvon Straffreiheit Nr. 485 vom 27. Januar 1956 und Nr. 556\nvom 22. Dezember 1956 in Frage, Auch für einen Teil der Verurteilungen liegen die Voraussetzungen der Straffreiheit\nhiernach nicht vor.\n\n_—\n\n5.\n\nb) Die Erörterung zur Revision der Staatsamwaltschaft Ba\nunter I a) ergibt bereits, daß die Verurteilung der Angeklagten’\nim Falle Be unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft rechtlich\nkeinen Bedenken unterliegt. Das Gericht stellt ausdrücklich fest,\ndaß die Angeklagte im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit\nder Mitverurteilten so gehandelt hat und bejaht aus diesem Grynı\nMittäterschaft. Diese Folgerung ist rechtlich nicht zu beanstande\ndenn das gemeinschaftliche Zusammenwirken zur Begehung der straf\nren Handlung rechtfertigt unter den gegebenen Umständen die\nAnnahme von Mittäterschaft ohne weiteres.\n\nec) Auch die Verurteilung der Angeklagten im Falle\nEEE esen vollendeter Fremdabtreibung zeigt keinen\nRechtsfehler. Die Annahme der Revision, daß lediglich Beihilfe\nder Angeklagten zur versuchten Abtreibung in Frage.komme, berücksichtigt nicht die Feststellung des Urteils über Handlungsweis\nund Willen der Angeklagten und über den durch diese Straftat erzielten Erfolg.\n\nIII, Da im übrigen die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge, insbesondere auch hinsichtlich der\nVerurteilung der Angeklagten I 7 keine durchgreifenden\nRechtsfehler ergeben hat, ist lediglich gemäß I d) die Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagte Hg im Falle 5 sowie\nhinsichtlich der Gesamtatrafe gegen sie erforderlich; die Revision\n\n-6_\n\ndieser Angeklagten und die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sind hiernach zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Menges\n\ndd\n\n——","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/2-str-138-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-11/2-str-138-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:09.301636+00:00"}}