{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-06-04_2_StR_198_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-04","aktenzeichen":"2 StR 198/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2265 089 1\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n'den Lehrer Peter Paul K Gimp z.: ve,\nKreis CE, cevcren an GE 1925 1.\n\nRE» zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichteshofs in der Sitzung\nvom 4. Juni 1958, an der teilgenommen haben: “\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundsesrichter 2rof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nNberstaatsanwalt >\nals Vertreter uer Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uam\nals Urkunäsbeater der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 28. Janusr 1958 hinsichtlich der\nUntersagung der Berufsausübung aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nTem Angeklagten wird die seit den 29. Januar 1958\n\nerlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-— du\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"der Unzucht mit\nihm zur «rziehung und Ausbildung anvertrauter Mädchen unter\n14 Jahren in fünf in sich fortgesetzten Fällen, davon in einem\nFalle in Tateinheit mit einem weiteren Falle der Unzucht, außerdem eines weiteren vollendeten und zwei versuchter Fälle (Verbrechen gegen § 174 Ziff. 1 in Tateinheit mit Verbrechen gegen\n§§ 176 Abs. 1 Ziff. 3, 43, 73, 74 StGB) schuldig\" befunden und\nihn zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt,\nauf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.\n\nFerner hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aui\ndie Dauer von fünf Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des\nBerufs als Lehrer in Mädchenklassen für den gleichen Zeitraum\nuntersagt»\n\nDie Revision des Angeklagten, die zunächst ohne Einschränkung eingelegt worden war, hat der zur Rücknahme des\nRechtsmittels ausdrücklich ermächtigte Verteidiger in der\nVerhandlung vor dem Senat auf die Verurteilung im Falle\n\nHe \"GE sowie auf aie Untersagung der Berufsaus-\n\nübung beschränkt.\n\nDas Rechtsmittel ist aur hinsichtlich des Berufsverbots\nbegründet.\n\n1.) Die Beanstandung, welche die Revision unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 StPO erhebt,\nist zugleich sachlich-rechtlicher Natur und wird bei der Erörterung der Sachbeschwerde behandelt, die jedoch im Falle\n\nrn TE richt zum Erfolge führt.\n\nu +\n\nDie Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf den festgestellte,\nSachverhalt ist nicht zu beanstanden. Die Strefkammer hat die\nVoraussetzungen dieser Vorschrift sowohl zur äußeren wie zur\ninneren Tatseite zutreffend bejaht. Insoweit werden auch von\nder Revision keine Bedenken mehr erhoben.\n\nHingegen wird die Annahme, die an Helga He vorgenommenen Unzuchtehandlungen erfüllten jeweils zugleich die\nUerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. von den Feststellungen\ndes Urteils nicht getragen, soweit es sich um die beiden letzten\nBegebenheiten handelt. Hier sind, wie der Revicion einzuräumen\nist, die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben, weil nach den Darlegungen der Strafkamuer offen bleibt,\ndaß Helga Hl schon 14 Jahre alt wer. An diesem Mädchen,\ndas am GEB 1943 geboren ist und sonit am iD 957\nihr 14. Lebensjahr vollendet hatte, hat der Angeklagte sich\nbei ärei verschiedenen Gelegenheiten vergangen. Die ersie unzüchtige Handlung, die er mit ihm vorgenomuen hat, fällt in die\nZeit \"vor Ostern 1957\", ist also begangen, als Helga HD\nnoch im Alter von 13 Jahren stand. Die zwasite Unzuchtstat hat\nsich \"einige Zeit später\" zugetragen, währenä es zu der dritien,\nvon der zugleich die am W 1944 geborene Liarlene\nTO > otrotfen wurde, \"während der Sommerferien\" gekommen ist. Angesichts dieser Unbestimutheit der zeitlichen\nAngaben - sie genauer festzulegen, war der Strafkamner oifenber nicht möglich - kann nichi ausgeschlossen werden, daß\ndie Vorgänge sich erst nach dem 17. Juli 1957 abgespielt\nhaben. Deshalb muß zugunsten des Angeklagten angenommen\nwerden, daß, als er sich zum zweiten und dritten Wale in\nunzüchtiger Weise an Helge Hi verzing, diese schon\ndas Alter von 14 Jahren erreicht hatie. Insoweit kaın daher\nder Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als verwirklicht angesehen werden.\n\nmyer iin\n\ner\n\n.r\nI;\n\n-.\n\nHiervon wird jedoch die Verurteilung des Angeklagten\nim Falle HEn/\" EEE eier in Schuld- noch im Strafausspruch berührt. Die Strafkammer hat nämlich den Angeklagten\nneben dem fortgesetzten Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in\nTateinheit mit einem weiteren hiergegen gerichteten Verbrechen\nzugleich des tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB im Ergebnis zutreffend schuldig, gesprochen,\nweil Helga Hgg bei Begehung der ersten Unzuchtstat\n13 Jahrg alt war und weil bei der dritten Handlung, die sich\n\naußer gegen Helga Hi auch gegen Marlene TED :ic-\n\ntete, diese im Alter von 13 Jahren stand.\n\nDaß sich aber die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe bei der zweiten und dritten Begebenheit den. Tatbestand des\n8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch durch sein Vorgehen gegenüber Helga\n> erfüllt, auf die in diesem Falle erkannte Einzelstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus zu dessen Nachteil\nausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen. Tie Strafkamner hat\nin keinem der Fälle, in denen sie eine Zuchthausstrafe für erforderlich gehalten hat, bei deren Bemessung zum Ausdruck gebracht, daß sie die jeweils featgesetzte Strafe der Art und üöhe\nnach gerade deshalb für geboten erachte, weil der Augeklegte\ndurch sein Verhalten stets auch den Tatbestand des $ '76 Abe. 1\nNr. 3 StGB erfüllt habe. Maßgebend waren für sie vielmehr, wie\ndie Strafzumessungsgründe deutlich erkennen lassen, Ger Umfang\nsowie die Art und Weise der Ausführung der von dem Angeklagten\nan den verschiedenen Schülerinnen vorgenommenen Unzuchtshand-Zungen. So werden als für die Strafbemessung bestimmend erwähnt?\ndie häufige Wiederholung im Einzelfalle, die entwürdigenden\nBegleitumstände, die Unbekümmertheit, mit der sich der Angeklagte\nüber die geschlechtliche Reinheit der Mädchen hinwegsetzte, sowie\ndie ständige Steigerung der Zuäringlichkeiten, \"angefangen von\ndem.Betasten dor Brüste und der Geschlechtsteile über die\ngleichzeitig verübte Unzucht mit den Kindern Hg und\n\n 18\ner. «#\n\nu\n0 BERTRERT\n\nern.\n\nnn\n\nar er\n\nYe\n„Bo\n\nTED >is zu der an einen Tage zweimal wiederholten\nOnanie in Gegenwart und unter Finbeziehung der Ilse x.\nDeshalb besteht kein Anlaß anzunehmen, die Strafkammer würde\ndie im Falle Hein\" GE ausgesprochene Einzelstra?e\nniedriger als geschehen bemessen haben, wenn sie das Vorgehen\ndes Angeklagten gegenüber Helga HB in jeder Hinsicht\nzutreffenä gewürdigt hätte. Damit ist auch die Möglichkeit zu\nverneinen, daß von der nicht ganz irrtumsfreien Beurteilung\ndie Gesamtstrafe, die im Hinblick auf das Verhalten des Angekilagten in seiner Gessmtheit und auf die in den Einzelfällen ver.\nwirkten Strafen als milde bezeichnet werden muß, in Art und Höhe\nzuungunsten des Angeklagten beeinflußt sein könnte.\n\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die\nStrofkammer hat sich hierzu in den Urteilsgründen allerdings\nnicht näher geäußert. Das ist jedoch unschädlich, weil sich\ndie Zulässigkeit der Nebenstrafe auf Grund des festgestellten\nSachverhalts und seiner Würdigung ergibt und weil nicht ersichtlich iet, daß die Strafkamner das ihr in § 32 StGB eingeräumte\nZrmessen mißbraucht hat.\n\n2.) Hingegen zwingt das Fehlen jeglicher Erörterungen\nzur Aufhebung des Urteils insoweit, als dom Angeklagten die\nAusübung des. Berufs als Lehrer in Mädchenklassen untersagt\nworden ist. Für die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 1 stehf\n\ngenügt es nicht, daß der Täter die strafbare Handlung\nunter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs obliegenden\nPflichten begangen hat. Voraussetzung ist auch, daß das Verbot\nim Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen\n\nwird, erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer |\nGefährdung zu schützen (BGH GA 1953, 1545 RGSt 74, 54)\n\nTaß die Strafkammer dies geprüft hat, ist nicht ersichtlich»\n\nZu einer solchen Prüfung hätte hier aber um so mehr Veran..as- |\n\nd\n\nEN\n\n-6-\n\nSüung bestanden, als der 32 Jehre alte, bisher unbestrafte Angeklagte gleich bei der erstenVerurteilung mit drei Jahren Zuchthaus bestraft worden ist, einer Strafe, deren Verhängung und\nVerbüßung möglicherweise so auf ihn einwirken, daß er strafbare\nHandlungen der Art, wie er sie begangen hat, in Zukunft vermeidet. Die Frage des Berufsverbots auch unter diesem Gesichtspunkt zu erörtern und zu entscheiden, muß daher der Strafkamner\nin einer neuen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden.\n\nPPLier urı zum ug\nei BL\n\nFr.\n\n5\n\nBETT er,\n. -\n\nBaläus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-04/2-str-198-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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