{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-22_2_StR_466_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-22","aktenzeichen":"2 StR 466/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 466/58 n\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschullehrer Wilhelm A aus DEE\nKreis WEB. geboren an 1914 in Hg: ED\na.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichteho?s in der Sitzung\nvon 17. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Nr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bunassanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Limburg vom 22. Mai 1958\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.—\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht wit Abhängigen in vier\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt das Verfahren und macht\nfehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Sie bleibt\nohne Erfolg.\n\n1, Offensichtlich unbegründet ist .das Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs in den Fällen Hp, CE un: sw:\nWes die Revision nierzu anführt, erschöpft sich in Angrifien\ngegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung, die im\nRevisionsverfahren unbeachtlich sind (§ 337 StPO). Soweit\n\nder Verteidiger die \"beiläufige\" Befragung des Sachverständigen\nDr.Dr. Babbert über die Glaubwürdigkeit der zu anderen Fällen’\nals dem Fall sg» vernommenen Zeuginnen beanstandet, ist\n\ndie wohl beabsichtigte Aufklärungsrüge unbegründet, weil die\nAnhörung eines weiteren Sachverständigen über die Glaupvürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhanälung erwachsenen Zeuginnen\nsich dem Landgericht nicht aufzudrängen brauchte (BGH EJW 1951,\n283).\n\n2. Im Falle BB net das Landgericht den Angeklagten\nfür schuldig befunden, soweit er der Erna BD vänrens\ndes ihr erteilten Nachhilfeunterrichts Zungenküsse gegeben\nhat. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sich zu\ndiesen nicht lange zuvor aus seiner Schule entlassenen Yädchen,\ndas von der Pflegemutter veranlaßt worden war, bei ihm Privatstunden zu nehmen, in einen Autoritäts- und Überordnungsverhältnis befand, wie es § 174 Nr. 1 StGB voraussetzt\n\n(vgl. -BGHSt 4, 212, 214). Die Verurteilung läßt Rechtsiehler\nnicht erkennen, Die Revision meint, die Strafkammer habe Jen\nAngeklagten. auch wegen seines Verhaltens im letzten Falle\n\n-3-—\n\nfür schuldig befunden, sle Erna Bi nach endgültiger Beendigung des Nachhilfeunterrichts einmal ein Buch von dem Augeklagten leihen wollte. Indessen ist dem wiederholten Hinweis\ndes Urteils, Erna BB sei dem Angeklagten während des\nNachhilfeunterrichts zur Ausbildung anvertraut gewesen, zu\nentnehmen, daß der Vorfall, der sich nach endgüliiger Beendigung dieses Unterrichts abgespielt hat, nicht Gegenstand der\nVerurteilung geworden ist. Einer Freisprechung bedurfte es\nnicht, da der Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Straftat\nannimmt und der Beschwerdeführer auch dieserhalb (zwei. Einzelhanälungen) für schuldig befunden wurde. Selbst wenn aber\ndas Landgericht auch den dritten Fall rechtsfehlerhaft als\nVerstoß gegen § 174 Nr. 1 StGB angesehen hätte, müßte der\nSchuldspruch bestehen bleiben. Nicht einmsl gegen den Strafausspruch könnten dann Bedenken erhoben werden. Denn das Lendgericht hat unter ausdrücklichen Hinweis auf die Fortsetzungstat die zulässige Mindeststrafe nur um einen Monat überschritten.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-22/2-str-466-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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