{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-21_2_StR_200_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-21","aktenzeichen":"2 StR 200/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".\n\n.— . soo -\n.A . ’ m - on nn -\n\n2_StR_ 200/58 2265 072 4\n\nIm Namen des: Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n31.) den Straßenbauarbeiter Gustav _Ä\nVB, dort geboren am\n\n2.) den Lagerarbei orst K\ngeboren an 1931,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall\n\naus\n1933,\n\naus ve. dort\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundsesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwaltg® in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. ip dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Reviabnen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n5. Februar 1958 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- Br np“, Pl\n\nee\n2 Sie .\n“ x\n\nwur)\n\nSet,\ner\n.\n\nPER EN R\nx .\n\nTS\n\nu.\n\nwerten |\nNT\n\nDie Strafkanmer hat die Angeklagten je wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt,\nden Angcklagter 1 zu einem Jahr sechs Konaten Gefängnis, den Angeklagten Ki zu einen Jahr ärei Monaten\nGefängnis. Die Revisionen der beiden Angeklagten, die das\nVerfahren beanstanden und die Sachkbeschwerde erheben, haben\n\nkeinen Erfolg.\nDie Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest;\n\nDie Angeklagten suchten am 13. Oktober 1957 unabhängig\n\nvoneinander die Gaststätte der Eheleute Bi auf. während\nxD sich mit Bekannten an einen Tisch setzte und Rier irank,\nnahm AED zunächst Schnaps und Bier an der Theke zu\nsich, begab sich aber später an den Tisch des KB und trank\ndann 3ier. Im Verlaufe des frühen Abends ging Aggg® zur\nToilette und machte den nackfolgenden ] auf einen Lagerraum aufmerksam, in dem ör Alkohol und Eingemachtes vermutete. Nachdem KB feststellte, daß der Raum mit einem\nVorhängeschlo3 verschlossen wer, giag er wieder in den Gastraum zurück, während I 3 | sich daran machte, mit einem\nSchraubenzieher das Schloß aufzubrechen. Nach einiger Zeit\nkehrte auch dB in die Gaststube zurück, forderte je-\n\ndoch bald darnach KB auf, mit ihm zukommen. Kg stellte\nfest, deß das Schloß zu dem Lagerraum äufgebrochen war. kr\n\nging davon aus, daB AED dies getan habe. Beide entwendeten sodann aus dem Lagerraum Sekt, den sie später unter\n\nsich teilten. Sie begaben sich schliedlich nach Voräerberg,\nwo sie mit Bekannten einen Teil des Sektes tranken.\n\n—u—\n\nm\n\n1. sn\n\nDie Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision\nsie nicht mit Tatsachen belegt.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebsiahls verurteilt. Sie nimmt demnach an, er habe das\nSchloß mit dem Schraubenzicher erbrochen, um aus dem lLagerraum stehlen zu können. Diese Folgerung ist nach dem festgestellten Vorgehen des Angeklagten, nämlich seinen Hinweis\ndarauf, daß in dem Lagerraun Alkohol oder Eingeuachtes aufbewahrt sei, dem Aufbrechen des Schlosses, der Aufforderung\nan x mitzugehen und der gemeinsamen Wegnahme der Sektflaschen möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Beurteilung der Tat als schwerer Diebstahl ist rechtlich zutreffend.\n\nDie Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte zur\nZeit der Tat zwar angetrunken, seine Zurechnungsfähigkeit\ndadurch aber weder ausgescklossen noch erheblich vermindert war. Sie stützt diese Überzeugung nicht nur auf\ndas planmäßige, wohl überlegte Vorgehen des Angeklagten: vor,\n»ährend und nach der Tat, auf seine Angaben mit einer Fülle\nEinzelheiten bei der polizeilichen Vernehmung, sondern\ngründet sie weiter auf die Bekundung der Zheleute Din\nund des Zeugen RP und auf das Gutachten des Sachverständigen. Ihre Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie hat dabei nicht verkannt, Gaß die Zurechaungsfähigkeit nicht nur durch Beeinträchtigung der tinsichisfähigkeit, sondern auch durch eine solche des Kemmungsvernögens ausgeschlossen oder erheblich vertindert sein kann,\naber beide Möglichkeiten verneint. Die Strafkamner hat auch\nüber den Zustand des Angeklagten nach der Rückkehr nach\n\n..\n‘\n“\n.\n.\nrt\n\ner\nEIERN].\n\n2».\nie\n\nvorderberg Beweis erhoben, jedoch kein klares Bild hierüber\ngewinnen können. Sie 15ßt es dahingestellt, ob > nun\nnach läugerem Aufenthalt in der kalten frischen Luft und\nweiteren Genuß von Alkohol so betrunken war, daß seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert\nwurde. Dies durfte sie auch, da sie auf Grund der Beweisaufnahme keine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit\nzur Zeit der Tat festgestellt und es ausgeschlossen hat, daß\ndas spätere Verhalten des Angeklagten auf dem Vorderberg und\nsein dortiger Zustand für die Beurteilung von Bedeutung gewesen sind. Hiermit sieht nicht im Widerspruch, deß die Strafkommer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berlicksichtigt, er sei zur Zeit der Tat durch den vorhergegangenen\nAlkoholganuß enthemmt gewesen; denn diese „Enthemmung hat, wie\nsie ausdrücklich hervorhebt, nicht zu einer erheblichen Verminäerung der Zurechnungsfähigkeit geführt. Die Revision greift\nhier nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an und will an Stelle der Folgerungen der Strafkammer\nihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzu-\n\nlässig.\nDie Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend festgestellt.\n\nAuch die Strafzumeseung zeigt keinen Rechtsfehler. 1\nBD Het auf die Vorräte in Iagerraum hingewiesen, das schloß\nerbrochen und KB aufgefordert, mitzukommen, demit er bei\nder Wegnahme mitwirke. Eiernach hat aber die Strafkamner\nseinen Tatbeitrag zu Recht schwerer als den des Kg bewertet, da die Tat \"auf seine Initiative zurückgeht\" und\nter den Einbruch bewerkstelligt hat\". Die Ausführungen der\nRevision hierzu gehen offensichtlich fehl. Die Strafkammer\nhat auch nicht, wie die Revision meint, einen empfindlichen\nSchaden wegen des Wertes des gestohlenen Sektes angenommen,\n\nET EEE nn SED TR wen\n\n\"angibt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen müssen\n\n-5-\n\nsondern nur berücksichtigt, daß er für die geschädigten\n\nEheleute BED enpfinälich gewesen ist.\n\n2. cm\n\nDie Strafkammer hat, wie bereite dargelegt, aus dem\nVorgehen. des Angeklagten AED zefolgert, daß er das\nSchloß aufgebrochen hat, um aus dem Lagerraum Vorräte zu\nstehlen. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, will\nsie nur an Stelle der Folgerungen der Strafkammer unzulässigerweise ihre eigenen setzen. Die Rüge, die Strafkammer\nhabe hier ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist schon deshalb unbeachtlich, da die Revision nicht die Beweismittel\n\n(SGHSt 2, 168). Nach den Feststellungen ist x: als er\ndas aufgebrochene Schloß bemerkte, davon ausgegangen, daß\nOD 3 es erbrochen hatte; er hat trotzdem gemeinsan mit\nAED Sekt aus den Lagerraum entwendet. Danit hat Er, wie\ndie Strafkammer zu Recht annimmt, in Kenntnis und Billigung\ndes bisher Geschehenen, nämlich des Erbrechens des Schlosses,\nels Kittäter den Diebstahl durchgeführt und muß sich daher\nGen Erschwerungsgrund des Erbrechens zurechnen lassen. Die\nRechtsauffassung der Strafkammer entspricht der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 344). DaB xD vorher mit\ndem Erbrechen des Schlosses nicht einverstanden war, schließt\nnicht aus, daß er später, als er das erbrochene Schloß sah,\nseine frühere Meinung aufgab und nun den Diebstahl gemeinsam\n\nmit AD vollenden wollte.\n\nDas Urteil ergibt keinen Anhaltspunkt, daß die Zurechnungs“\nfähigkeit des KM zur Zeit der Tat infolge Alkoholgenusses\nuusgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen ist. Die Revision trägt insoweit ebenfalls nichts vor. Soweit die Strafkanmer zu seinen Gunsten annimmt, er sei infolge des genossenen Alkohols enthemmt gewesen, hat diese Enthemmung,\n\n-6 - d\n\nwie sie hervorhebt, seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert. Die Verurteilung wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls ist daher rechtlich\nbedenkenfrei. Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend\nfestgestellt.\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Anrahme, der Verlust von 7 großen und 7 kleinen\nFlaschen Sekt sei, auch wenn ihr Wert selbst nicht hoch war,\njedenfalls Tür die Eheleute tn, die nıch dem eigenen\nVorbringen des Angeklagten eine einfache Wirtschaft betroiben,\nerıofinrdlich gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenscel\nDr. Schalscha . 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