{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-21_2_StR_196_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-21","aktenzeichen":"2 StR 196/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"or AG x vo. ..—.. m IWTNTTT 7 oem \" u...\nRo | 2265 073\n3 \"2 StR 196/58\n\nBe\n\na\n\n“\n\nIm Ramen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus HOEED. geboren an\n\n,„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Maurer Karl P\n\na 1915 in s\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\norten .\nBen.\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalsche\nBundesrichter Dr. Menges\n. ‚als beisitzende Richter,\nVa Bundesanwalt Dr. iD\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nels Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\n“>\na\n\n> x\n®\n\nDie Revision. des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 24. Januar\n1958 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsgi . mittels zu tragen.\n\nDie seit dem 25. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\nIce\nv .\n\n— a mut mn en\n” F\n\n-2_\n\n&ründe.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne\nFührerschein, wegen Urkundenfälschung und als rückfälligen\nDieb wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen\neinfachen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt und neben\nder Strafe seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. '\n\n- Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein Verteidiger erhebt in der Revisionsbegründung\nnicht die allgemeine Sachbeschwerde; er beantragt Aufhebung\ndes Urteils \"nach Maßgabe der folgenden 3egründung\", erklärt\n\n\"in dieser, daß in erster Linie der Fortfell der verhängten\n\nUnterbringung erstrebt werde, und wendet sich nit seinen\nAusführungen auch nur hiergegen. Wenn er auch die Worte\n\n\"in erster Linie\" gebraucht, so zeigt doch die weitere Be—\ngründung, daß nur die Beseitigung des Ausspruches über die\nAnordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begehrt wird. Gegen diese Beschränkung der Revision,\n\nzu der der Verteidiger bevollmächtigt ist, bestehen keine\nBedenken (RGSt 69, 110; 71, 2655 BGHSt 5, 267). Sie bestehen auch nicht in der Richtung, daß die Strafkamner die\nVoraussstzungen des § 51 Abs. 2 StGB, von denen die Sicherungsmaßnahme des § 42 b StGB abhängig ist, unzutreffend angenommen hätte und deshalb trotz der beabsichtigten Beschränkung\ndie Revision den gesamten Strafausspruch umfaßts. Die Revision trägt insoweit auch selbst nichts vor (BGH 1 StR 481/54\nUrteil vom 9. November 1954).\n\nu nn Tun\n\nPr\n\nDe\n\n\"3.\n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß maßgebend\nfür die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des vermindert\nzurechnungsfähigen Verurteilten der Tag der Entlassung\naus der Strafhaft ist (RGSt 69, 12; 73, 303). Die Strafkammer hat dies auch nicht verkannt., Sie hat die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben und seine jetzigen\nTaten gewürdigt. Sie stellt fest, daß seine erheblichen\nVorstrafen und die verschiedenen langjährigen Strafverbüssungen ihn nicht von Angriffen auf fremdes Eigentum\nabzuhalten vermochten, sodaß er auch jetzt wieder eine\nReihe von Straftaten begangen hat. Die Fähigkeit des Angeklagten, sich seiner starken kriminellen Veranlagung zu\nwidersetzen, ist, wie die Strafkammer feststellt, infolge\nseiner intellektuellen Unterwertigkeit und seiner psychopathischen Wesensanomalien erheblich vermindert. Hieraus\nhat sie unter Berücksichtigung der Gutachten der ärztlichen\nSachverständigen die Jberzeugung gewornen, daß er immer\nwieder der Beeinflussung von Situationen und Personen unterliegen wird und \"auch nach Verbüssung der jetzt erkannten\nStrafe\" für die Zukunft erhebliche Angriffe auf das zigentum anderer erwarten läßt. Diese Erwägungen sind rechtlich\nnichi zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hat auch geprüft, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalti begegnet werden kann, und dies ohne .\nRechtsfehler verneint. Sie führt zwar bei der Strafzumessung aus, die ausgesprochene Gesamistrafe erscheine\nnotwendig, aber auch ausreichend, \"um den Angeklagten persönlich abzuschrecken\"; sie hält demnach den Angeklagten\nnicht für völlig unerziehbar und noch eine Einwirkung\ndurch die Strafe für möglich. Dies schließt aber nicht aus,\n\n3 SS 220 A a en\n\nung,\ner\n\nEr\nir\n\ndaß die Strafkammer den abschreckenden Eindruck der Strafe allein\n\n“nicht für ausreichend erachtet, um den Angeklagten bei seinen\n\nkrankhaften geistigen Zustand von erheblichen Angriffen gegen\nfremdes Eigentum abzuhalten, sondern glaubt, der Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten sei nur durch die neben der Strafe\nangeordnete Sicherungsmaßnahme erreichbar.\n\nDie Meinung der Revision, eine Unterbringung hätte hier\nnur angeordnet werden dürfen, wenn eine gegen den Angeklagten\nverhängte Zuchthausstrafe sich als unwirksam gezeigt hätte,\ngeht fehl. Das Gesetz macht die Anoränung der Sicherungsmaßnahme nicht davon abhängig. Für die ärt und Höhe der Strafe\ninnerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist entscheidend das\nMaß der Schuld. Die danach für die Bemessung der Strafe gezogene Grenze darf nicht wegen der Gefährlichkeit des Angeklagten\nüberschritten werden. Soweit die der Schuld angemessene Strafe\nder Allgemeinheit hiergegen keinen Schutz zu gewähren vermag,\nstellt das Gesetz die Maßregeln der Sicherung und Besserung\nzur Verfügung. Hier hat die Strafkammer die erkannte Gefängnisstrafe als der Schuld entsprechend und zur Abschreckung geeignet\n\nangesehen; eine Zuchthausstrafe durfte sie daher nicht aus-\n\nsprechen.\nDr. Dotterweich Scharpenseel\n\nBusch\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-21/2-str-196-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-21/2-str-196-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:08.107317+00:00"}}