{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-21_2_StR_184_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-21","aktenzeichen":"2 StR 184/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"&\n\nDER . SEFERR ON ZU\n. x .\n\nBEE E En | \"Das 075\n\nIn.Naumen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n‚gegen\n\nden Zimmermann Johann HE ED zu: eiiinmiin..\nseroren an EEE 150: 1: Pan\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbaamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 7. Februar 1958\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rochtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\n277\n\nau:\n.\n\n .- \n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung von einer ihu\nvorgeworfenen Gewaltunzucht, die er gegen die l4jährige\nWilhelmine BP vegangen haben sollte, wegen Tortgesetzter in zwei Einzolhardlungen begangener Unzucht mit\nder 7jährigen Karin TB» zu 15 Monaten Gezängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der er geltend macıt, er sei\nwährend der Hauptverhandlung zeitweise verhandlungsunfähig gewesen, bleibt erfolglos.\n\nDer Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründung vorgetragen, daß, er in der Hauptverkandlung einnal oügr zweimal \"einen herz- und ohnmachtsähnlichen Anfall\" erlitten\nhabe, den zweiten Anfall möglicherweise während der\nBeratungspause. Die Verhandlung sei unterbrochen, aber\nfortgesetzt worden, nachdem der Angeklagie selbst und\nsein Verteidiger glaubten, der Angeklagte werde der Verhandlung folgen können. Tatsächlich sei er, jederfalls\nbis die Erscheinungen des Anfalls vom Gericht bemerkt\nworden seien, unfähig gewosen, der Verhandlung zu folgen,\nund habe danach den Zusammenhang der Verhandlung mit den\nvorherigen Verhanälungsvorgängen nicht übersehen können.\n\nDie dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bestätigt,\ndaß der Angeklagte \"während der Hauptverhandlung offenbar eine Herzaitacke hatte\", als deren Anzsichen der Vorsitzende beobachtete, \"deß Ger Schweiß auf der Stirn\nperlta und der Angeklagte erkennbar schneller als normal\natmete\". Nach einer Unterbrechung der Vorhandlung bat der\n\nVorsitzende den anwesenden .psychologischon Sachverständigen\n\nProf.Dr. Undeutsch, den Puls des Angeklagten zu prüden,\n\num m e#.\n\nRTL ern ge on.\n\n- 3.\n\nwas Prof. Undeutsch als nicht medizinisch sachkundig ablehnte. Darauf wurde die Verhandlung fortgesetzt, nachdem\nder Vorsitzende festgestellt hatte, daß er sich mit dem\nAngeklagten unterhalten konnte und dieser erklärt hatte,\ner könne der Verhandlung folgen. Der Verteidiger hat ein\närztliches Attest überreicht, aus dem sich ergibt, daß\nunmittelbar nach der Verhandlung ein Arzi zum ingeklagten\ngerufen wurde, der einen stenokardischen Anfall mit Kreislaufkollaps und Bewußtseinstrübung feststellte und vorübergehende Verhandlungsunfähigkoit für möglich orklärte. Bin\nweiteres den Senat vorgelegies Aitest ergibt, daß der\nAngeklagte vom 7. bis 19. Februar 1958 wegen seines Hlerzund Kreislaufleidens in Krankenhausbehanälung var.\n\nNach ständiger Rechtsprechung (RGSt 1, 1495 57, 3735\nRA, 14, 155 GA 69, 85; GA 70, 243) ist die Beurteilung\nder Verhandlungsfähigkeit einas Angeklagten zur Zeit der\nEauptverhandlung Sache des Tatrichters uni Tür das Revisionsgericht bindend. Dic dienstliche Äußerung des\nVorsitzenden ergibt, daß die Strafkammor nach Unterbrechung der Hauptverhanälung der überzeugung war, der\nAngeklagte sei nurmehr wieder imstande,der Verhandlung\nzu folgen und seine Verteidigungsrechtie wahrzunelmen,\nzumal er selbst und sein Verteidiger die Verhandlungsfähigkeiten bejahten. Die überreichten ärztlichen Zeugnisse ergeben nicht, daß der Ängoklagte verhandlungsunfähig war. Daß die Strafkenmer bei der Arnahme, der Angeklagto sei nach Überwindung seines Herzanfallea wicder\nverhandlungsfähig, einen Rechtsfehler begangen habe,\n\nist nicht ersichtlich.\n\nFiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nBusch Dr. Doiterweich\n\nScharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\n/d","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-21/2-str-184-58","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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