{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-21_2_StR_168_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-06-18","aktenzeichen":"2 StR 168/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2, StR_168/58 7 {\n2264 010 Y'\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den ieur Hans E aus Qu. dort geboren\nam 1910, zur'Ze in Untersuchungshaft.\n\n2. die Ehefrau An E eb e P Bus ,\ng en am iin Kn.: in x bei ;\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 21. Mai 1958 in der Sitzung vom 18. Juni 1958,\nan denen teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nale Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Honges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (BB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt MD bei. der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter an\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nauf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das\nUrteil Ges Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Juli\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit verurteilt worden sind\n\nl. Ha j en Fällen (III) und S\nee =\n\n2. Anna in Falle SCHE (v);\n\nferner bezüglich .der :gesamtistrafen. '\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der\nRochiemittel, an das Lardgerichi zurückverniesen.\n\nIm übrigen werden Gie Kevisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hal beide Angeklagte unter Freispruch\nim übrigen verurteilt, und zwar Hans zD wegen Rückfallbeiruges in zehn Fällen, davon einmal in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, zu drei Jahren und sechs konaten, Anna\n:D> wegen Betruges in vier Fällen zu sieben Monaten Gefängnis. Hans zB» ist die Untersuchungshaft angerechnet\nworder; ihm wurde die Ausübung des Vertreterberufes auf die\nDauer von fünf Jahren untersagt. Frau I] ist Strafaussetzung zur Bewährung bewilligi worden.\n\nBeide Angeklagte haben Revision eingelegt; beide erheben die Sachrüge, Hans 8 macht auch die Verletzung\nverechiedener Verfahrensvorschriften geltend.\n\nI. Revision des Hans zu: -\nl. Ferfalfrensrügen.\n\na) Der Angeklagte will in seiner Verteidigung dadurch beschränkt worden sein, daß der Vorsitzende ihm nach dem\nwenige Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung eirgetretenen Tod seines Pflichtverteidigers erst bei Beginn\nder Hauptverhandlung in der Person des als Verteidiger\nder Mitangeklagten Frau ZB» erschienenen Rechtsanwalt\nDr. PB einen neuen Pflichtverteidiger bestellt\nhat, daß aber die Eauptverhandlung nichi gemäß § 145 StPO\nvon Amts wegen vertagt worden ist, um bei dem Umfang der\nSache dem neuen Pflichtverteiäiger Gelegenheit zur Vorbereiiung zu geben. Die Rüge ist unbegründst. Rechtsanweli Dr. Pulp wurde durch seine Bestellung nicht\nüberrascht, da sie ihm bereits drei bis vier Tage zuvor\nangekündigi worden war. Jber den Umfang und den Gegenstand\n\nES\n\nder Verhandlung war er ungefähr unterrichtet, da er bereits\nmit der Verteidigung der Frau 3 ] befaßt war und die\ngegen sie 'erhobenen Vorwürfe in engem Zusammenhang mit\n\nder Arıklage gegen den Ehemann stehen. Er hat keine Versagungsamtrag gestellt. Unter diesen Umständen durfte das\nGericht davon ausgehen, daß er ohne weitere Vorbereitung\nzur Verteidigung imstande war, zumal er Gelegenheit hatte,\nsich während der Hauptverhandlung, die sich über einen\nZeitraum von 19 Tagen ersireckie, weiter zu unterrichten.\n\nb) Die auf Verletzung der §§ 219, 244, 245 StPO gestützten\nRügen entsprechen nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2\n\nSats 2 StPO; es ist nicht ersichtlich, welche Anträge und\nUnterlagen nach Ansicht der Revision zu weiterer Aufklärung\ngeeignet waren und welche Taisachen oder Umstände dadurch\nhätten geklärt werden sollen.\n\nDie Verfarrensbeschwerde, zum Falle des Logierbetruges\nHp sei die von der Verteidigung früher benannte Sonja\nSch richt angehört worden, ist unbegründet. Ein Beweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin zu diesem Punkte ist\nin der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Eine etwa\nbeabsichtigte Aufklärungsrüge scheitert daran, daß nicht\nersicktlich ist, der Sirafkammer hätte sich die Anhörung\nder Sonja Schneider zum Falle HB aufdrängen nüssen\n(BGH NW 1951, 283). Daß diese Zeugin unter Verletzung des\n3 245 STPO zu diesem Betrugsfall' vernommen worden sei,\nbehauptei die Revisiou nicht.\n\nAuch bezüglich der Vernehmung des Zeugen Si is:\neine Verletzung des § 243 StPO nicht ersichtlich. Ausweislica des Prosokolls ist ED ) an verschiedenen Verhanälungsiagen mehrfach vernommen worden und zwar zu dem\nvon der Revision angeführten Tall MP. nachdem der Angeklagte sich dazu geäußert haite.\n\n&-\n\nc) Die zum Fall ri] erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Es ist nicht zu erkennen, ob der Angeklagte behaupten will, die Quittungen des Zeugen u seien \"zum\nGegensiand der Verhandlung gemacht\" worden, ohne daß dies\naus dem Protokoll ersichtlich sei, oder ob er beanstanden\nwill, daß bestimmie Quittungen trutz eines Protokollvermerks über die Rechnungen dieses Zeugen nicht verlesen\noder vorgelesen worden seien. Eine so unbestimmte Rüge\nentspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\ndi Soweit mit Verfahrensrügen zugleich sachlich-rechtliche Feststellungen angegriffen werden, hat der Senat\ndiese bei der Prüfung der Sachrüge erwogen.\n\n2, Sachrüge.\n\na) Die Verurieilung des Hans I] in den Fällen Zg>\nBuchhaus GmbH (II), Schm@® (IV), PEEEW-Verias (v7),\n\nLED (v111), I (1X 2 una 3) und Autokauf\n\n(XI, 2) 1äßt weder zum Schuldspruch noch zur Strafzunessung Rechtsfehler erkennen.\n\nb) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\ndes Verlegers TH (111) auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt: Top hatte am 11. September 1953\nmit DD einen Vertrag geschlossen, nach dem die\nWerbung für eine Zuchgemeinschaft und für den Lg\n\"DEE\" üvernann. Der Angeklagte verpflichtete\nsich, uach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanıs\nzu arbeiten und seine Unterverireter entsprechend zu\nüberwachen. Er versprach, nach einer Anleuffrist, deren\nDauer dem Urteil nicht zu entnehmen ist, wöchentlich\nmindestens 100 einwandfreie Bestellscheine für die Buchgemeinschaft einzureichen. In Erwartung der Erfüllung\n\nI\n\ndieser Verpflichtungen erhielt der Angeklagte ein Darlehn,\ndas durch Verrechnung von je 2,- DM für jeden Buchgemeinschaftisauftrag und von 10 % der Provision für jeden Buchauftrag getilgt werden sollte. Bis Anfang November 1953\nreichte der Angeklagte insgesamt 230 Aufträge für die\nBuchgemeinschaft, 363. Aufträge für den Is und\n\n32 Buchaufträge ein und erhielt von Th insgesamt\netwa 10.000,- DM. Er schuldete The bis zu diesen\nZeitpunkt mehr als 6.000,- DM, bis zum Schluß seiner\nTätigkeit über 14.000,- DM, da ein großer Teil der eingereichien Aufträge storniert werden mußte. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte sich \"einen\nwesentlichen, zahlenmäßig nicht näher feststellbaren\nMeil des Geldes\" durch falsche Angaben verschafft hat.\n\nEr hat die Untervertreter nicht überwacht unä deren Aufträge ungeprüft weitergereicht, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit dieser Leute bekannt war. Er forderte Provisionen in den ersten Konaten seiner Tätigkeit telegrafisch\noder telefonisch unter Angabe der ihm angeblich vorliegenden Zahl der Aufträge an, wobei die wahre Zakl der\nBestellungen meist viel geringer war, als er angab. Die\nStrafkammer führt aus, daß dem Verleger Tr gun dadurch,\ndaß er der Zusicherung des Angeklagten, dieser reiche\nnur kontrollierte Aufträge ein, Glauben schenkte, \"erheblicher Schaden\" entstanden sei, weil 40 % aller gemeldeten Aufträge wertlos. waren. Außerdem habe sich\n\nGer Angeklagte \"einen Teil\" der Provisionen durch be--\nwußt unwahre Angabe der Zahl.der vorliegenden Bestellungen erschlichen. _\n\nDiese Feststellungen sina zu. unbestimmt hinsichtlich der Schadenshöhe: Dem Züsammenhang des Urteils ist\nzu eninehmen, daß bei der Buch- und Zeiischriftenwerbung\n\n.6-\n\nimmer mit einem nicht unerheblichen Storno zu rechnen ist.\nIn welchen Maße dieses Risiko durch die unterlassene Kontrolle erhöht und zur Zahlung welcher Provisionsbeträge\nTI durch die irrtümliche Annahme, der Angeklagte\nlege ihm nur kontrollierte Aufträge vor, veranlaßt worden\nist, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; soweit genaue\nFeststellungen unmöglich sind, muß- ein kindestbetrag ermittelt werden, um den Schuldumfang klarzustellen. Dies\ngilt auch für die Mindestzahl der bewußt wahrheitswidrig\ngemeldeten Aufträge. Wegen der Unbestimntheit des Schuldumfergs kann die Verurteilung in diesem Fall nicht aufrechterhalten werden.\n\nc) Die Verurteilung im Falle VII beruht auf folgenden\nFeststellungen: Tr hatte Anfang 1955 dem Angeklagten\nnochmals eine Vertretung Übertragen, um ihm auf diese Weise\nGelegenheit zur Abtragung seiner anerkannten Schuld zu\ngeben. Der Angeklagte nahm nun von vier Frauen Aufträge\n\nfür den Tr Verlag entgegen und ließ sich Anzehlungen\ngeben, obwohl er nicht zum Inkasso berechtigt war. Seiner\nvorgefaßten Absicht entsprechend benielt er die so erlangten Beträge für sich und reichte die Bestellscheine\n\ndem Verlage nicht ein. Das Landgericht würdigt dieses Verhalten zutreifend als Betrug zum Nachteil der Bestellerinnen.\n\"ie wurden geschädigt, weil sie Zahlung leistesen, aber\ndafür entgegen der Vorspiegelung des Angeklagten keinen\nLieferungsanspruch erwarben. To hat sie dann zwer\nbeliefert, um den guien Ruf seiner Firma nicht zu gefährden.\nRechtlich verpflichtet hierzu war er nicht. ör hct demit\n\nden bereits eingetretenen Vermögensschaden der Bestellerinnen\nleäiglich wiedergutgemacht. An der Tatsache, daß der Betrug\nihnen gegenüber mit der Leistung der Anzanlung vollendet\nwar, ändert dies nichts. Bei der Festsetzung der „inzel-\n\n—]\n\n. strafen wird der Fall VII als Betrug \"zum Nachteil des\n\nTo Verlages\" bezeichnet Hierbei handelt es sich\n\njedoch nur um ein Vergreifen im Ausdruck. Den sonstigen\nAusführungen des Urteils ist zu eninehmen, daß das Landgericht lediglich einen Betrug zum Rachteil der Bestellerinnen,\nnicht aber außerdem einen Betrug gegenüber dem Tr>-\nVorlag für gegeben erachtei. Den Umstand, daß letztlich\n\nauch Th einen Schaden durch das beirügerische Verhalten des Argeklagten erlitten hat, durfte das Lendgericht\nbei der IStrafzumessung berücksichtigen.\n\nd) Gegenüber den imuiiiiip. ier beiden Ange-\n\nklagten die Werbetätigkeit übertrug, nachdem sie ihm große\nErfolge au? diesem Gebiet wahrheitswidrig zugesichert hatten,\ngaben die Angeklagten \"oft\" wahrheitswidrig größere Aufiragsmengen an, als sie erhalten hatten, und verschafften\nsich dadurch Provisionsvorscküsse, die ihnen nicht zusisnden. Sie reichten zum Teil fingierte Aufträge ein, zum\nTeil solche von kinderjährigen, die nicht ausgeführt werden\nkonnten. Sie sicherten Kontrollen ihrer Untervertireier zu,\nführten diese aber, wenn überhaupt, rur mangelhaft aus\n\nund nutzten das ihnen entgegengebrachte Vertrauen und\n\ndie Unkenntnis des mit ihnen verkandelnden Abteilungsleiters aus, sodaß sie schließlich atwa 80.000,- DK dem\nVerlag schuldeten. Wie in Falle Tab (111) ist aber\nauch hier die durch Irriumserregung verursachte “öhe des\nSchadens unzureichend festgestellt. Das Landgericht legt\nauch keine indestsumme des Schadens dar, sondern begnügt\nsich nit der Feststellung, daß der größte Teil der genannten 80.000,- DM auf ungerechirertigte Provisionszahlungen entfalle. Das 188t den Schuldumfang vor allem\ndeshalb offen, weil in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt wird, daß die Angeklagten möglicher-\n\nen 1}\n\nweise erst einige Zeit, nachdem sie ihre Werbetätigkeit für\nden SCHRmEREEEEEEED begonnen hatten, den Entschluß faßten, auch ungültige oder wertlose Aufträge zwecks Provisionserlangung vorzulegen und höhere Bestellungszahlen anzugeben,\nals der Wahrheit entsprach, Die Verurteilung kann deshalb\nauch in diesem Falle nicht aufrecht erhalten werden.\n\n3. Hiernach ist das Urteil gegen Hans a] nur insoweit\naufzuheben, als dieser in den Fällen III und V verurteilt\nworden ist ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe. Daß die\n\nnur wegen unzureichender Feststellung des Umfanges der Schuld\nin diesen Fällen zu beans tandende Verurteilung die übrigen\nEinzelstrafen beeinflußt hat, erachtet der Senat für ausgeschlossen.\n\nII. Revision der Anne SB.\n\nSoweit die Angeklagte wegen Betruges zum Nachteil des\nSüddeutschen Verlages verurteilt worden ist, muß das Urteil aus denselben Gründen aufgehoben werden, die in diesem\nYall der Revision ihres Ehemannes zum krfolg verhelfen.\n\nIm übrigen ist ihre Revision offensichtlich unbegründet,\n\nBusch Dr.Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-18/2-str-168-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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