{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-05-14_2_StR_183_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-05-14","aktenzeichen":"2 StR 183/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_ 183/58\n\nZUR\n2266 072\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Herbert L u aus De,\ngeboren an BD 1915 ir si.\n\nwegen Mißbrauchs einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schsalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaaisanwalt ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt > bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nPh\n\ndes Landgerichts in Bremen -Strafkammer Bremerhaven -\nvom 21. Februar 1958 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechismitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nm a\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB\n\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner\nRevision beanstandet er das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Diese führt zur Aufhebung des Urveils.\n\nI. Verfahrensrüge.\n\nDie Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß angebracht,\nda der Ängeklagte nicht das Beweismittel angibt, dessen sich\nnach seiner Ansicht die Strafkammer zur weiteren Aufklärung\nhätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nII. Sachrüge.\n1. Das Landgericht verkennt nicht, daß eine Hausangestellte '\ndem Haushaltungsvorstand nur dann zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BGHSt 1, 55; Koeniger in NJW 1957, 161, 163).\nDiese findet die Strafkemner in der Jugend der l6jährigen\n\nInge s@B. in ihrer vollen Aufnahme in den Haushalt und\n\nder räumlichen Trennung von ihren Eltern. Die Strafkammer\nerachtet es für unwesentlich, daß das Mädchen einen Halt\n\nbei ihrer am Ort lebenden Tante finden konnte, die ihr bei\n\nder Beschaffung der Stelle behilflich gewesen war, sie bei\n\nder Vorstellung begleitet und den nur mit der Ehefrau des\nAngeklagten geführten Verhandlungen beigewohnt hatte. Sie\nstellt fest, daß \"eine Übertragung der Aufsicht auf die Tante\nder Inge Stahl nicht erfolgt\" ist. Hiernach ist der äußere\nTatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ausreichend festgestellt.\nAuch hinsichtlich des inneren Tatbestandes bestehen keine\nBedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte spätestens bei dem Besuch, den er mit Inge ss»\nderen Zltern abstattete, erkannt, daß ihm das Mädchen von den\n\n4\n\nEltern zur Beaufsichtigung anvertraut war, nachdem er ihnen versichert hatte, er passe auf Inge auf und behandele sie wie seine\nTochter.\n\n2: Der Angeklagte hat sich auf einen Verbotsirrtum berufen.\n\nEr hat vorgetragen, er sei der Meinung gewesen, der Geschlechtsverkehr mit einen l6jährigen Mädchen sei nicht verboten. Das\nLandgericht hat diesen Verbotsirrtum unterstellt, aber bei dem\nAlter und Bildungsgrad des Angeklagten für unentschuldbar gehalten. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der\nAngeklagte sich des Unrechts des durch dieselhe Handlung begangenen Ehebruchs bewußt war, steht der Annahme eines Verbotsirrtums hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes des\n\n8 174 Nr. 1 StGB nicht im Wege (BGHSt 10, 35).\n\nDas Urteil 1&ßt aber nicht erkennen, daß die Strafkanmer\nsich der Möglichkeit bewußt geweren ist, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu ermäßigen, und vom richtigen Strafrahmen\nausgegangen ist.\n\nDeshalb muß das Urteil unter Verwerfung der weitergehenden\nRevision im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSenatspräsident Dr. Baldus Busch Dr. Dotterweich\nist beurlaubt und ortsabwesend\n\nund deshalb verhindert, seine\n\nUnterschrift beizufügen.\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-14/2-str-183-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-05-14/2-str-183-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:07.827971+00:00"}}